Entscheidungsdatum
29.04.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
L503 2103814-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 02.12.2014 zur Sozialversicherungsnummer XXXX , betreffend Versicherungspflicht, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 2.12.2014 sprach die SVA aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") aufgrund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit jedenfalls im Zeitraum vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2012 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterliege.
Begründend wurde ausgeführt, im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2012 vom 29.10.2013 seien Einkünfte des BF aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 14.512,05 ausgewiesen bzw. durch das zuständige Finanzamt festgestellt worden. Diese Einkünfte würden unstrittig aus seiner Tätigkeit als Lehrbeauftragter des Bundes an der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich stammen. Hinsichtlich dieser Tätigkeit liege im Übrigen bereits ein rechtskräftiger Bescheid über den Bestand der Pflichtversicherung nach dem GSVG für den Zeitraum vom 1.1.2011 bis 31.12.2011 vor.
Der BF habe mit Schreiben vom 31.5.2014 vorgebracht, dass seine Tätigkeit als Lehrender an der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich nicht als unternehmerische Tätigkeit anzusehen sei und die erzielten Einkünfte nicht dem Betriebsbegriff im Sinne des § 2 Abs 1 Z 4 GSVG unterzuordnen seien. Weiters haben er der SVA mitgeteilt, dass die Tätigkeit an der Pädagogischen Hochschule weisungsgebunden sei, er als Vortragender in eine organisatorische Einheit eingegliedert sei und auf keinen Fall selbständig oder unternehmerisch tätig werden könne. Der BF habe mit Schreiben vom 24.8.2014 zudem Monatsabrechnungen des BMUKK vorgelegt.
Mit Schreiben vom 23.8.2014 habe der BF unter anderem vorgebracht, dass er seine Tätigkeit im Rahmen eines vorgegebenen Studienplanes ausüben würde; der Stundenplan sei von der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich vorgegeben und einzuhalten. Er sei in die Bildungseinrichtung eingebunden und würde regelmäßig im Umfang von 7,25 bis 8,5 Semesterwochenstunden tätig sein. Er würde alle Voraussetzungen erfüllen, um die fiktive Lohnsteuerpflicht bei Vortragenden auszulösen. Weiters habe er angeführt, dass eine Bindung an den Einkommensteuerbescheid nicht ins Treffen geführt werden könne, da die Zuordnung eines Einkommens nicht Bestandteil des Spruchs des Abgabenbescheides sei, sondern Teil der Begründung.
Zu alldem führte die SVA in weiterer Folge aus, dass ihr im Rahmen einer Anfrage bei der OÖGKK im Jänner 2013 hinsichtlich der Versicherungspflicht von Lehrbeauftragten der Pädagogischen Hochschule mitgeteilt worden sei, dass durch die Tätigkeit als Lehrbeauftragter bei der Pädagogischen Hochschule weder ein Dienstverhältnis zum Bund, noch eine Sozialversicherung im Sinne des ASVG begründet werde. Weiters sei ihr von der OÖGKK mitgeteilt worden, dass laut einem Informationsschreiben der Pädagogischen Hochschule alle Lehrbeauftragten eine Meldung bei der SVA zu erstatten haben, sofern die für sie relevante Versicherungsgrenze überschritten werde.
Mit Anfrage vom 2.9.2014 habe die SVA die OÖGKK unter Anschluss der vom BF übermittelten Monatsabrechnungen des BMUKK erneut um Überprüfung ersucht, ob seine ausgeübte Tätigkeit als Lehrbeauftragter an der Pädagogischen Hochschule eine allfällige Pflichtversicherung als Dienstnehmer oder freier Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 2 (bzw. § 4 Abs 4) ASVG begründet. Mit Schreiben vom 2.9.2014 sei von der OÖGKK erneut mitgeteilt worden, dass beim vorliegenden Sachverhalt weder ein Dienstverhältnis zum Bund und bei nebenberuflicher Tätigkeit auch kein Dienstverhältnis nach dem ASVG begründet werde.
Laut Mitteilung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger scheine im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 im Zusammenhang mit den angeführten Einkünften aus selbständiger Arbeit keine Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz auf. Aufgrund seiner Tätigkeit als Landeslehrer beim Landesschulrat für Oberösterreich sei jedenfalls im Zeitraum vom 1.1.2012 bis 31.12.2012 auch eine Pflichtversicherung nach einem Landesgesetz vorgelegen. Darüber hinaus scheine laut Mitteilung des Hauptverbandes im Zeitraum vom 1.1.2012 bis 31.12.2012 der Bezug einer Unfallrente (BVA) auf.
All diese Umstände seien dem BF nachweislich zur Kenntnis gebracht worden und sei ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden.
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die SVA aus, der festgestellte Sachverhalt ergebe sich aus der vom BF ausgeübten Tätigkeit als Lehrbeauftragter an der Pädagogischen Hochschule, den Feststellungen der OÖGKK, den übermittelten Daten des Bundesrechenzentrums und den in der Datei des Hauptverbands gespeicherten Daten. Nochmals verwiesen wurde darauf, dass nach Ansicht der OÖGKK für die Tätigkeit des BF als Lehrbeauftragter im gegenständlichen Fall weder ein Dienstverhältnis zum Bund, noch ein Dienstverhältnis nach dem ASVG begründet werde.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung tätigte die SVA zunächst allgemeine Ausführungen zur Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG. Sodann führte die SVA aus, nach Lehre und Rechtsprechung würden die Voraussetzungen der "Neuen Selbständigkeit" in § 2 Abs 1 Z 4 GSVG im Wesentlichen an drei Kriterien anknüpfen: 1. Selbständige Erwerbstätigkeit, 2. Erzielung von bestimmten Arten von Einkünften im Sinne des EStG, 3. keine andere Pflichtversicherung für diese Tätigkeit. Laut den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage sollen von allen Erwerbsgruppen, deren Einkünfte über bestimmten Grenzen liegen, Beiträge zur Sozialversicherung geleistet werden. Um alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeit zu erfassen, sollen bei den neu Einzubeziehenden nicht mehr berufsrechtliche Anknüpfungspunkte für eine Sozialversicherungspflicht maßgeblich sein, sondern das erzielte Einkommen. Die entsprechenden Bestimmungen würden sich daher am Einkommensteuergesetz 1988 orientieren. Der Begriff "betriebliche Tätigkeit" knüpfe somit an den Betriebsbegriff im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Regelungen an. Dies bedeute etwa auch, dass dann, wenn ein Vortragender immer wieder auftrete, auch während jener Zeit eine betriebliche Tätigkeit anzunehmen sei, in der er (vorübergehend) keine Vortragstätigkeit entfaltet.
Aus den vorliegenden Unterlagen sei ersichtlich, dass die zuständige Finanzbehörde im Jahr 2012 für die Einkünfte von der Zuordnung zu der betrieblichen Einkunftsart aus selbständiger Arbeit nach § 22 EStG 1988 und damit von einer betrieblichen selbständigen Tätigkeit ausgehe. Hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG) sei festzustellen, dass diese unstrittig aus der selbständigen Tätigkeit des BF als Lehrbeauftragter bei der Pädagogischen Hochschule stammen würden.
Sodann verwies die SVA auszugsweise auf § 18 Hochschulgesetz 2005:
§ 18. (1) Die Lehre an Pädagogischen Hochschulen erfolgt durch [...]
4. Lehrbeauftragte. [...]
(4) Die Bestellung von Lehrbeauftragten erfolgt durch das Rektorat. Durch die Erteilung eines Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet. Das Lehrbeauftragtengesetz, BGBl. Nr. 656/1987, findet Anwendung.
Weiters verwies die SVA insbesondere auf § 1 Abs 3 des Lehrbeauftragtengesetzes, auf welches § 18 Abs 4 Hochschulgesetz verweist:
(3) Ein Dienstverhältnis zum Bund wird durch die im Abs. 1 genannten Tätigkeiten nicht begründet. Durch diese Tätigkeiten wird, sofern sie nicht jeweils als Hauptberuf ausgeübt werden und die Hauptquelle der jeweiligen Einnahmen bilden, eine Sozialversicherung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, nicht begründet.
Unter Berücksichtigung des vorliegenden Sachverhalts, der eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen, wonach bei Lehrbeauftragten an Pädagogischen Hochschulen weder ein Dienstverhältnis zum Bund, noch eine Pflichtversicherung nach dem ASVG begründet werde, sowie der gleichlautenden Rechtsansicht der OÖGKK sei festzustellen, dass die Tätigkeit des BF als Lehrbeauftragter jedenfalls als unternehmerische Tätigkeit anzusehen sei. Ergänzend sei auch auf die Auskunft der OÖGKK vom Jänner 2013 zu verweisen, in welcher der SVA mitgeteilt worden sei, dass laut einem Informationsschreiben der Pädagogischen Hochschule alle Lehrbeauftragten eine Meldung bei der SVA zu erstatten haben, sofern die für sie relevante Versicherungsgrenze überschritten wird. Abgesehen davon ergebe sich aus den vom BF vorgelegten Monatsabrechnungen des BMUKK eindeutig, dass ihm für seine Tätigkeit als Lehrbeauftragter Bruttobeträge ohne Abzug von Lohnsteuer oder Sozialversicherungsabgaben ausbezahlt würden.
Aufgrund dieser Sachlage würden die unter dieser Einkunftsart veranlagten Einkünfte aus selbständiger Arbeit somit den Betriebsbegriff im Sinne des § 2 Abs 1 4 GSVG erfüllen.
Im Hinblick auf die Frage der Erzielung von Einkünften führte die SVA aus, die Erzielung von Einkünften im Sinne der § 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 EStG sei ein konstitutives Merkmal des § 2 Abs 1 Z 4 GSVG. Liege ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vor, der für die zu beurteilende Tätigkeit eine Steuerpflicht im Sinne der vorgenannten Bestimmungen vorsieht, seien der Sozialversicherungsträger und die im Instanzenweg zuständigen Behörden bei der Feststellung der Sozialversicherungspflicht gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG an die Entscheidung gebunden (VwGH vom 29.3.2006, Zl. 2005/08/0006). Auf den Einwand des BF hinsichtlich der Zuordnung des Einkommens müsse nicht näher eingegangen werden, da die dargestellte Judikatur des VwGH eindeutige Vorgaben für die Sozialversicherungsträger treffe. Der Einkommensteuerbescheid 2012 sei im Übrigen unstrittig rechtskräftig.
Zur Frage der Subsidiarität von § 2 Abs 1 Z 4 GSVG führte die SVA wie folgt aus: Der Ausschluss des § 2 Abs 1 Z 4 GSVG aufgrund des Eintrittes einer anderen Pflichtversicherung für die betreffende Tätigkeit zeige einerseits die Subsidiarität der Gesetzesbestimmung gegenüber anderen zur Pflichtversicherung führenden Tatbeständen und andererseits, dass es sich bei § 2 Abs 1 Z 4 GSVG um einen Auffangtatbestand handle, der sämtliche Erwerbstätigkeiten einbeziehen solle, die die beiden oben genannten Kriterien erfüllen und keiner anderen Pflichtversicherung unterliegen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG richte sich nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung bestehe, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa nach § 4 ASVG - eingetreten sei (VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/06/0231). Aus dem vorliegenden Sachverhalt sei ersichtlich, dass für die im Einkommensteuerbescheid 2012 ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit keine Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz besteht. Weiters sei festzustellen, dass die im Einkommensteuerbescheid 2012 ausgewiesenen versicherungspflichtigen Einkünfte aus selbständiger Arbeit die in § 4 Abs 1 Z 6 GSVG normierte maßgebliche Versicherungsgrenze überschreiten würden.
2. Mit Schreiben vom 26.12.2014 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SVA vom 2.12.2014. Darin führte der BF aus, die SVA habe es unterlassen, auf sein Vorbringen einzugehen, dass seine Tätigkeit an der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich weisungsgebunden in die Organisation eingebunden sei. Seine unterrichtende Tätigkeit liege seit 2009 einer Vergabe von ausgeschriebenen Stunden zugrunde. Die Lehrveranstaltungen, deren Termine und die diesbezüglichen Räumlichkeiten seien ihm zugeteilt worden.
Von einem Fehlen eines Dienstverhältnisses auszugehen, widerspreche zudem § 25 Abs 1 Z 5 EStG. Darüber hinaus spreche der Gesetzgeber in diversen Materialien selbst davon, dass es sich beim Arbeitsverhältnis eines Lehrbeauftragten um ein spezielles öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis handle. Auch der Hauptverband weise darauf hin, dass die Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, wenn sie diese Tätigkeit im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr oder Stundenplans ausüben, zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs 1 Z 5 EStG gehören würden. Der BF habe auch niemals einen Werkvertrag abgeschlossen, sondern sei ihm der Beschluss der Rektoratssitzung mitgeteilt worden, wonach ihm die entsprechenden Stellen mit jeweiligem Stundenausmaß vergeben worden seien.
Aus der Argumentation der SVA, dass sich aus den vom BF vorgelegten Monatsabrechnungen eindeutig ergebe, dass die Bruttobeträge ohne Abzug von Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträgen ausbezahlt worden seien, könne ebenso wenig geschlossen werden, dass der BF in keinem Dienstverhältnis gestanden wäre. Vielmehr sei seine Tätigkeit als Unterrichtender dem § 25 Abs 1 Z 5 EStG unterzuordnen und sei als unselbstständige Tätigkeit anzusehen.
Sodann betonte der BF nochmals, dass er regelmäßig tätig geworden sei, und zwar im Rahmen eines vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplans. Er gehöre nicht zu jenen Lehrbeauftragten, die nur fallweise Vorträge halten und deren Einkünfte deshalb der Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG unterliegen könnten. Die in § 25 Abs 1 Z 5 EStG vorgesehene Dienstnehmerfiktion schließe sozialversicherungsrechtlich aufgrund des Verweises in § 4 Abs 2 letzter Satz ASVG auf § 47 Abs 2 letzter Satz EStG eine Pflichtversicherung nach dem GSVG aus.
Was den von der SVA herangezogenen Einkommenssteuerbescheid betrifft, so sei dieser ein Leistungsbescheid und ohne ordentliches Ermittlungsverfahren erlassen worden. Insofern könne hier nicht von einer behördlichen Bindungswirkung ausgegangen werden.
In weiterer Folge betonte der BF etwa, dass er sich nicht hätte vertreten lassen können, wobei alle Studierenden aus sämtlichen Lehrveranstaltungen vom BF persönlich über die Inhalte der Lehrveranstaltung zu prüfen gewesen seien. Vor diesem Hintergrund mangle es an einem weiteren Merkmal unternehmerischer Werkvertragstätigkeit.
Abschließend beantragte der BF unter anderem die Aufhebung des Bescheids der SVA vom 2.12.2014.
3. Am 20.3.2015 legte die SVA den Akt dem BVwG vor.
4. Mit Schreiben vom 27.7.2015 brachte der BF Ergänzungen zu seiner Beschwerde in Vorlage.
Darin verwies der BF insbesondere auf zwei ministerielle Erlässe, die auf die Lohnsteuerpflicht für Lehrbeauftragte aufgrund von § 25 Abs 1 Z 5 EStG verweisen würden. Seitens des Ministeriums sei ihm bestätigt worden, dass diese Erlässe nach wie vor in Geltung stünden. Auch sei die Auszahlung der Lehrveranstaltungsvergütung über die Applikation "Besoldung" durchzuführen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF war - unter anderem - im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (2012) pragmatisierter Landeslehrer beim Land Oberösterreich.
1.2. Zusätzlich war er auch als Lehrbeauftragter an der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich (Träger: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung) tätig.
1.3. Der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2012 vom 29.10.2013 weist Einkünfte des BF aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von €
34.687,75 sowie Einkünfte des BF aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 14.512,05 aus.
Jene € 14.512,05 aus selbständiger Arbeit beruhen auf den vom BF für seine Tätigkeit als Lehrbeauftragter bei der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich bezogenen Honoraren.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SVA.
2.2. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Akt und sind gänzlich unbestritten: So bringt der BF selbst vor, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (2012) pragmatisierter Landeslehrer beim Land Oberösterreich war. Unbestritten ist zudem, dass er zusätzlich auch als Lehrbeauftragter an der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich (Träger: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung) tätig war. Die getroffenen Feststellungen zum (rechtskräftigen) Einkommensteuerbescheid 2012 folgen aus eben diesem. Dass jene €
14.512,05, die im Einkommensteuerbescheid als Einkünfte aus selbständiger Arbeit ausgewiesen sind, auf den vom BF für seine Tätigkeit als Lehrbeauftragter bei der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich bezogenen Honoraren beruhen, ist ebenso unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das BVwG durch Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
2. Einschlägige Rechtsgrundlagen in der seinerzeit geltenden Fassung:
2.1. § 2 GSVG lautet auszugsweise:
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
[...]
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
[...]
2.2. § 18 Hochschulgesetz 2005 lautet auszugsweise:
§ 18. (1) Die Lehre an Pädagogischen Hochschulen erfolgt durch [...]
4. Lehrbeauftragte. [...]
(4) Die Bestellung von Lehrbeauftragten erfolgt durch das Rektorat. Durch die Erteilung eines Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet. Das Lehrbeauftragtengesetz, BGBl. Nr. 656/1987, findet Anwendung.
2.3. § 1 Lehrbeauftragtengesetz lautet auszugsweise:
§ 1 [...] (3) Ein Dienstverhältnis zum Bund wird durch die im Abs. 1 genannten Tätigkeiten nicht begründet. Durch diese Tätigkeiten wird, sofern sie nicht jeweils als Hauptberuf ausgeübt werden und die Hauptquelle der jeweiligen Einnahmen bilden, eine Sozialversicherung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, nicht begründet.
3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Fall ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt, in dem die Einkünfte des BF aus seiner Tätigkeit als Lehrbeauftragter bei der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich als Einkünfte aus selbständiger Arbeit - in Höhe von € 14.512,05 - festgestellt wurden. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH bindet die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs 3 EStG auch die Sozialversicherungsanstalt (vgl. VwGH vom 22.7.2014, Zl. 2012/08/0243, mit zahlreichen weiteren Judikaturhinweisen). Durch das unmittelbare Anknüpfen an steuerliche Tatbestände lässt der Gesetzgeber keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von der Finanzbehörde im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen (vgl. Scheiber in Sonntag (Hrsg), GSVG7 (2018) § 2 Rz 72, mit Hinweis auf VwGH Zl. 2003/08/0231 und 2005/08/0006). Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen (vgl. wiederum Scheiber in Sonntag (Hrsg), GSVG7 (2018) § 2 Rz 72, mit Hinweis auf VwGH Zl. 2010/08/0215, 2011/08/0122 und 2013/08/0012). Eine allfällige Zuordnung zu einer unrichtigen Einkunftsart geht zu Lasten des Versicherten (vgl. Pflug in Sonntag (Hrsg), GSVG7 (2018) § 25 Rz 6).
Vor diesem Hintergrund geht die Argumentation des BF in seiner Beschwerde, bei einem Einkommensteuerbescheid handle es sich um einen Leistungsbescheid, nicht aber um einen "rechtsfeststellenden oder rechtsbegründenden" Bescheid, sodass dieser "keine behördliche Bindungswirkung auslöse", ins Leere.
Da seitens des Finanzamts mit rechtskräftigem Bescheid eine entsprechende Zuordnung zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit vorgenommen worden war - sodass eben keine Lohnsteuerpflicht besteht -, ist auch der sinngemäßen Argumentation des BF, es liege bereits aufgrund von § 4 Abs 2 letzter Satz ASVG ("Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist ...") in Verbindung mit § 25 Abs 1 Z 5 EStG zwingend ein Dienstverhältnis in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht vor, der Boden entzogen.
Was im Übrigen die konkrete Tätigkeit des BF als Lehrbeauftragter bei der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich und deren Beurteilung in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht anbelangt, so hat bereits die SVA zutreffend darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber hier eine klare Regelung getroffen hat: So lautet etwa § 18 Abs 4 zweiter Satz Hochschulgesetz 2005 in der seinerzeit geltenden Fassung hinsichtlich der Lehrbeauftragten an Pädagogischen Hochschulen wie folgt: "Durch die Erteilung eines Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet." Im Übrigen verweist § 18 Abs 4 dritter Satz Hochschulgesetz 2005 auf das Lehrbeauftragtengesetz, dessen § 1 Abs 3 in der seinerzeit geltenden Fassung wie folgt lautet: "Ein Dienstverhältnis zum Bund wird durch die im Abs. 1 genannten Tätigkeiten nicht begründet. Durch diese Tätigkeiten wird, sofern sie nicht jeweils als Hauptberuf ausgeübt werden und die Hauptquelle der jeweiligen Einnahmen bilden, eine Sozialversicherung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, nicht begründet."
Eine allfällige Dienstnehmereigenschaft sowie eine daraus resultierende Pflichtversicherung nach dem ASVG von Lehrbeauftragten an einer Pädagogischen Hochschule sind somit ex lege - im Wege einer lex specialis - ausgeschlossen worden, sodass auf das sinngemäße Vorbringen des BF, er sei im Rahmen der Lehraufträge in die Organisation der Pädagogischen Hochschule entsprechend eingegliedert gewesen und keinesfalls bloß als Werkvertragsnehmer tätig geworden, nicht weiter eingegangen werden muss.
Der Vollständigkeit halber sei zudem angemerkt, dass unstrittig ist bzw. sich auch aus der Relation der jeweiligen Einkünfte ergibt, dass der BF seine Tätigkeit als Lehrbeauftragter nicht als Hauptberuf ausübte und diese auch nicht die Hauptquelle seiner Einnahmen bildete.
Da somit die Tätigkeit des BF als Lehrbeauftragter an der Pädagogischen Hochschule keiner anderweitigen Pflichtversicherung unterlag und der BF die einschlägige Versicherungsgrenze klar überschritten hatte, sprach die SVA mit dem bekämpften Bescheid zutreffend aus, dass der BF im Zeitraum vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2012 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG unterlag. Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die Frage der Bindung der SVA an die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten besteht eine umfangreiche und einheitliche, in der gegenständlichen Entscheidung exemplarisch zitierte, Rechtsprechung des VwGH. Darüber hinaus bestehen im Hinblick auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit als Lehrbeauftragter bei einer Pädagogischen Hochschule mit § 18 Abs 4 Hochschulgesetz 2005 und § 1 Abs 3 Lehrbeauftragtengesetz bereits ihrem Wortlaut nach klare gesetzliche Regelungen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.
Schlagworte
Einkommenssteuerbescheid, Hochschule, Pflichtversicherung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L503.2103814.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.07.2019