TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/29 L503 2005528-1

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Veröffentlicht am 29.04.2019
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Entscheidungsdatum

29.04.2019

Norm

AlVG §1 Abs1 lita
AlVG §35
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

L503 2005528-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 28.07.2011, Zl. VR/RS de, betreffend Versicherungspflicht, zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Schreiben vom 12.1.2011 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "OÖGKK") einen "Antrag auf Nachversicherung" und führte dazu im Wesentlichen aus, er habe für die Firma A.L. in A. von März 2006 bis Mai 2008 als Ein- und Verkäufer im Kfz-Handel gearbeitet. Es sei ein Gehalt von monatlich EUR 1.800,-- netto sowie eine Erfolgsprämie vereinbart gewesen. Der BF habe jedoch weder ein Gehalt bekommen, noch sei er bei der Sozialversicherung angemeldet worden.

Der BF beantragte die Nachversicherung und Feststellung dieser Versicherungszeiten.

2. Mit Schreiben vom 3.2.2011 brachte der BF ergänzend vor, dass Herr A.L. ihn gebeten habe, zu ihm zu kommen; er werde ihn als Ein- und Verkäufer einstellen und anmelden. Darüber hinaus sei der BF gebeten worden, den Führerschein für schwere Anhänger zu machen, um auch schwere Pkw transportieren zu können.

Der BF legte zum Nachweis seines Vorbringens eine Auftragsliste einer Bank, einen Kassa-Eingangsbeleg, zwei Rechnungen sowie einen Kaufvertrag vor.

3. Mit Schreiben seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 17.2.2011 brachte Herr A.L. vor, dass kein Dienstverhältnis vorgelegen sei; ein vor dem Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht geführtes Verfahren habe lediglich mit einem Vergleich über vom BF behauptete Darlehensforderungen geendet. Der BF habe auch vor dem Finanzamt Linz selbst ausgesagt, Fahrzeuge angekauft und weiterverkauft zu haben; die Fa. A.L. habe lediglich den Abstellplatz zur Verfügung gestellt.

4. Mit Schreiben vom 8.4.2011 gab der BF eine Stellungnahme zur bisherigen Beweisaufnahme ab. Darin führte er aus, dass seine Forderungen aus dem Dienstverhältnis nicht erörtert und verglichen worden seien. Die bei Herrn A.L. abgestellten Fahrzeuge habe der BF selbst verkauft. Er habe Herrn A.L. eine Platzmiete von EUR 100,-- bis EUR 200,-- pro Auto gezahlt. Der BF habe weder für Herrn K.H., noch für Herrn A.L. gehandelt; er habe für Herrn K.H. und Herrn A.L. Autos ein- und verkauft. Im eigenen Namen sei er nie als Händler tätig geworden. Für die Firma A.L. habe er als Ein- und Verkäufer gearbeitet. Herr L. habe ihm immer versprochen, ihn anzumelden. Es liege daher ein Dienstverhältnis vor.

5. Mit Schreiben vom 10.5.2011 gab der BF nochmals eine Stellungnahme zur bisherigen Beweisaufnahme ab. Darin führte der BF aus, dass Herr A.L. ihn bei allen Firmen als "seinen Einkäufer" vorgestellt habe. Seine Gehaltsansprüche habe der BF zunächst nicht geltend gemacht, weil A.L. seinen Konkurs und eine außergerichtliche Lösung in Aussicht gestellt habe. Dem BF würden nun Beitragszeiten abgehen.

6. Im Akt befinden sich weiters Aktenvermerke über telefonische Befragungen diverser Personen durch die OÖGKK vom 25.5.2011 und 26.5.2011:

Herr H.E. gab telefonisch befragt unter anderem an, dass der BF mindestens 50 Stunden pro Woche gearbeitet habe. Er habe nur Fahrzeuge von Herrn A.L. verkauft, von eigenen Pkw wisse er nichts. Der BF und A.L. hätten sich abgesprochen, welche Autos sie einkaufen. Der BF sei nicht selbständig tätig gewesen.

Herr K.-H.F. gab telefonisch befragt unter anderem an, er vermute, dass der BF über die Firma A.L. ein- und verkauft habe; er könne nicht sagen, ob der BF selbständig tätig gewesen sei. Der BF und Herr A.L. hätten gemeinsam bei ihm vorgesprochen und EUR 5.000,-- von ihm geliehen, welche sie für den Ankauf von zwei bis drei Autos benötigt hätten. Nachdem A.L. das Geld lange nicht zurückbezahlt habe, hätte Herr K.-H.F. den Betrag vom BF erhalten.

Frau C.P. gab telefonisch befragt unter anderem an, dass der BF ihres Erachtens selbständig gewesen sei. Sie hätte gedacht, dass ihm der Autohandel gehören würde.

Herr Ing. J.G. gab telefonisch befragt unter anderem an, nicht beurteilen zu können, wem die Fahrzeuge gehören würden. Er habe vom BF mündlich die Information erhalten, dass der BF bei der Firma A.L. angestellt sei.

7. Mit Schriftsatz vom 21.6.2011 gab Herr A.L. eine Stellungnahme zu einem Auskunftsersuchen der OÖGKK vom 8.6.2011 ab. Darin führte er aus, dass keinerlei konkrete Arbeitspflicht des BF bestanden habe. Dieser habe seinen eigenen Fahrzeughandel auf dem Betriebsgelände des Herrn A.L. durchgeführt und dafür manchmal Abholdienste von Fahrzeugen vorgenommen. Entgeltlichkeit sei ausdrücklich nicht vereinbart worden. Verwiesen wurde auf die Aussagen des BF vor dem Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht und den geschlossenen Vergleich.

8. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 28.7.2011 sprach die OÖGKK aus, dass BF hinsichtlich seiner gemeldeten Tätigkeit als Ein- und Verkäufer im Kfz-Handel für Herrn A.L. in der Zeit vom 1.3.2006 bis 31.5.2008 nicht der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) und nicht der Arbeitslosenversicherung unterliege.

Begründend führte die OÖGKK aus, dass der BF im angeführten Zeitraum nicht in einem Dienstverhältnis zur Firma A.L. gestanden sei.

Die OÖGKK traf dabei folgende Feststellungen:

Der BF habe am 12.1.2011 einen Antrag auf Nachversicherung gestellt und angegeben, er sei in der Zeit von März 2006 bis Mai 2008 als Ein- und Verkäufer im Kfz-Handel der Firma A.L. beschäftigt gewesen, wobei ein Gehalt von monatlich EUR 1.800,-- netto sowie eine Erfolgsprämie vereinbart gewesen sei. Der BF habe jedoch weder ein Gehalt erhalten, noch sei er, wie dies vereinbart gewesen sei, bei der Sozialversicherung angemeldet worden.

In einem Fax vom 3.2.2011 habe der BF ausgeführt, dass Herr A.L. ihn gebeten habe, für ihn zu arbeiten. Der BF könne schwere Pkw transportieren, er habe auf Wunsch von A.L. auch den CE-Führerschein erworben und einen Anhänger ausgeborgt.

In einem Übertragungsprotokoll des Arbeits- und Sozialgerichtes Linz sei Folgendes festgehalten: Der BF beabsichtige, Klage zu führen und alle Ansprüche aus dem Dienstverhältnis sowie Darlehensforderungen gegen Herrn A.L. geltend zu machen. Der BF sei im Zeitraum vom März 2006 bis 2008 in einem Dienstverhältnis zu A.L. gestanden und im Ein- und Verkauf von Pkw tätig gewesen. Er habe alle zwei Monate sein Gehalt und seine Ansprüche eingefordert, jedoch nicht erhalten. Seine Forderungen habe er mündlich gestellt. Nach einer erneuten Aufforderung zur Bezahlung hätte das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung geendet. Da die Firma A.L. während der Zeit der Beschäftigung des BF in finanziellen Schwierigkeiten gewesen sei, habe ihr der BF einen Betrag von insgesamt EUR 27.880,-- geliehen. Dieser Betrag sei dem BF jedoch niemals zurückgezahlt worden.

Der BF habe eine Internetbanking-Auftragsliste vom 8.1.2008 vorgelegt, in der Zahlungen der Firma A.L. an drei Firmen aufscheinen würden. Diese Liste trage den vom BF vorgenommenen handschriftlichen Vermerk: "Schaltgetriebe Dezember, habe im Auftrag der Firma L. abgeholt." Nach einem Kassa-Eingangsbeleg vom 3.4.2007 - der nicht vom BF als Empfänger unterschrieben worden sei - habe die Firma A.L. für zwei Gebrauchtwagen eine Anzahlung von EUR 100,-- geleistet. Auf einer Rechnung vom 30.4.2007, mit der die Firma A.L. den Betrag von EUR 5.000,-- für den Erhalt eines Gebrauchtwagens in Rechnung gestellt habe, befänden sich durch den BF vorgenommene, unleserliche handschriftliche Ergänzungen. Auf einer weiteren Rechnung vom 26.2008 habe der BF handschriftlich vermerkt, dass er an diesem Tag EUR 6.000,-- von seinem Konto behoben habe. Aus einem Kaufvertrag vom 21.3.2008 gehe hervor, dass die Firma A.L. einen Gebrauchtwagen erworben habe.

Der Zeuge Ing. J.G. habe angegeben, dass der BF für Herrn A.L. Autos verkauft habe. Er habe vom BF mündlich die Information bekommen, dass dieser bei Herrn A.L. angestellt sei.

Die Zeugin C.P. habe angegeben, dass dem BF der Autohandel gehört habe und dieser selbständig gewesen sei. Der BF habe keine Weisungen erhalten.

Der Zeuge K.-H.F. habe angegeben, dass der BF Fahrzeuge ein- und verkauft habe. Herr A.L. sei für die Verwaltung zuständig gewesen. Der BF habe einen Führerschein besessen, um die Fahrzeuge zu transportieren. Der BF hätte über die fachlichen Kenntnisse verfügt, Herr A.L. habe die finanziellen Möglichkeiten zur Vorfinanzierung der Fahrzeuge gehabt. Der Zeuge K.-H.F. habe den beiden Geld für den Autoankauf geliehen, das schlussendlich vom BF zurückbezahlt worden sei.

Der Zeuge H.E. habe angegeben, dass der BF bei der Firma A.L. den Autohandel geführt habe. Er habe keine Weisungen erhalten. Der BF habe mindestens 50 Stunden pro Woche gearbeitet und nur Fahrzeuge des Herrn A.L. verkauft, von eigenen Pkw wisse der Zeuge nichts. Der BF und Herr A.L. hätten sich abgesprochen, welche Autos sie einkaufen.

Der rechtsfreundliche Vertreter von A.L. habe mitgeteilt, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nie ein versicherungspflichtiges Dienstverhältnis zum BF vorgelegen sei. Auch im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren sei ein Dienstverhältnis nur vorgegeben worden, um die Zuständigkeit des Gerichts zu begründen. Lohnforderungen habe der BF nicht geltend gemacht, obwohl er behauptet habe, zwei Jahre lang keinen Lohn erhalten zu haben. Der BF habe lediglich eine Klage auf Zahlung eines Betrags von EUR 29.480,-- aus Darlehen über Geldbeträge zum Pkw-Kauf erhoben. Ein Dienstverhältnis sei nicht festgestellt worden. Hinsichtlich des behaupteten Darlehens sei ein gerichtlicher Vergleich geschlossen worden. Es sei ein Pauschalbetrag von EUR 6.500,-- gezahlt worden und ein Pkw an den BF zurückgestellt worden. Damit seien sämtliche wechselseitigen Ansprüche bereinigt und verglichen.

Dieser Vergleichsinhalt gehe auch aus dem Übertragungsprotokoll des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 9.11.2009 hervor. Der Vergleich sei nicht widerrufen worden.

Aus einem vorgelegten bedingten Zahlungsbefehl des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 6.7.2009 ergebe sich, dass der BF insgesamt EUR 29.480 aus Darlehen gefordert habe, jedoch keine Lohn- bzw. Gehaltsforderungen geltend gemacht habe. Aus dem Einspruch vom 20.7.2009 gehe hervor, dass der BF nie bei Herrn A.L. beschäftigt gewesen sei. Der BF habe vielmehr selbständig eine Handelsfirma angemeldet und Autos gehandelt. Der BF habe die Fahrzeuge kostenlos abgestellt und auch Büroräumlichkeiten kostenlos genützt. Als Gegenleistung sei vom BF manchmal der Abholdienst unentgeltlich übernommen worden.

In einer Niederschrift vor dem Finanzamt Linz vom 22.5.2006 habe der BF angegeben, dass er selbst Fahrzeuge ankaufen und weiterverkaufen würde und die Firma A.L. den Abstellplatz zur Verfügung stelle. In einer Niederschrift vom 24.5.2006 habe Herr A.L. angegeben, dass der BF seine eigenen Pkw veräußern würde und diese nur auf dem Firmengelände der Firma A.L. abgestellt würden.

Mit Schreiben vom 8.4.2011 habe der BF ausgeführt, dass seine Gehaltsansprüche nicht verglichen worden seien. Der BF habe eigene Pkw auf dem Firmengelände des A.L. abgestellt, hierfür jedoch eine Art Platzmiete in Höhe von EUR 100,-- bis EUR 200,-- pro Auto entrichten müssen. Der BF habe angegeben, dass er für Herrn A.L. nie Fahrzeuge gehandelt habe. Im selben Schreiben habe der BF ausgeführt, dass er für seinen Neffen und Herrn A.L. Autos ein- und verkauft habe und er nie im eigenen Namen als Händler tätig gewesen sei.

Mit Schreiben vom 10.5.2011 habe der BF angegeben, dass er seine Gehaltsansprüche gegen Herrn A.L. nicht geltend gemacht habe, weil dieser mit dem Konkurs gedroht habe. Es sei eine außergerichtliche Einigung in Aussicht gestellt worden. Der BF würden nun Beitragszeiten fehlen.

Am 2.5.2011 habe der Steuerberater des Herrn A.L. mitgeteilt, von einem Dienstverhältnis zum BF keine Kenntnis zu haben.

Am 21.6.2011 habe der rechtsfreundliche Vertreter von Herrn A.L. mitgeteilt, dass der BF seinen eigenen Fahrzeughandel auf dem Betriebsgelände von Herrn A.L. durchgeführt und manchmal Abholdienste für diesen vorgenommen habe, wobei ausdrücklich keine Entgeltlichkeit vereinbart worden sei. Der BF habe erstmals in seiner Anzeige bei der OÖGKK vom 12.1.2011 Gehaltsforderungen gegen Herrn A.L. erhoben. Im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren sei nicht darauf eingegangen worden. Es sei völlig unglaubwürdig, dass der BF in einen Vergleich über EUR 6.500,-- eingewilligt hätte, wenn ihm Gehaltsforderungen über insgesamt EUR 46.800,-- zugestanden wären. Es könne sein, dass der BF ständig am Autoplatz gewesen sei, er hätte dort seine eigenen Fahrzeuge, die er veräußert habe, abgestellt.

Der BF habe bis 12.1.2006 Notstandshilfe bezogen und sei von 1.1.2008 bis 31.3.2008 als gewerblich selbständiger Handelsagent gemeldet gewesen. Ab April 2008 habe der BF wieder Notstandshilfe bezogen. In seinem Antrag auf Notstandshilfe vom 1.4.2008 habe der BF angegeben, in keinem Beschäftigungsverhältnis zu stehen.

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die OÖGKK im Wesentlichen aus, dass der BF keinen genaueren Zeitraum seiner behaupteten Beschäftigung als "von März 2006 bis ungefähr Mai 2008" habe nennen können. In der Niederschrift vor dem Finanzamt Linz vom 22.5.2006 habe er nicht angegeben, schon damals in einem Dienstverhältnis zur Firma A.L. gestanden zu sein, was entweder auf eine Falschaussage oder die Unrichtigkeit des angegebenen Beginns des Arbeitsverhältnisses hindeute. Der angegebene Arbeitsbeginn sei daher unglaubwürdig.

Die OÖGKK wertete in ihrer Beweiswürdigung den Umstand, dass der BF zwei Jahre lang unentgeltlich gearbeitet und darüber hinaus der Firma A.L. einen Betrag von EUR 27.880,-- geliehen haben soll, als Indiz dafür, dass kein Dienstverhältnis vorgelegen sei. Es sei unverständlich, weshalb im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren die behaupteten Gehaltsansprüche des BF in Höhe von insgesamt netto EUR 46.800,-- ohne Sonderzahlungen weder im Klagebegehren aufscheinen würden, noch erörtert oder verglichen worden seien. Es sei unglaubwürdig und nicht lebensnah, dass der BF, der seine Gehaltsforderungen während seines Dienstverhältnisses alle ein bis zwei Monate eingefordert haben soll, diese nach Ende des Dienstverhältnisses im darauffolgenden Klagebegehren nicht angeben würde.

Sämtliche vom BF genannte Zeugen seien Freunde, Bekannte oder Nachbarn, die noch dazu über keinerlei Kenntnisse hinsichtlich interner Vereinbarungen zwischen dem BF und Herrn A.L. verfügen würden.

Herr Ing. J.G. habe lediglich vom BF die mündliche Information bekommen, dass der BF bei Herrn A.L. angestellt sei. Dies bestätige jedoch nicht, ob der BF auch tatsächlich angestellt worden ist.

Herr H.E. habe angegeben, nur vom Verkauf von Fahrzeugen von Herrn A.L. zu wissen, nicht jedoch von eigenen Fahrzeugen des BF. Dies stehe im Widerspruch zum Vorbringen des BF, der selbst angegeben habe, dass er privat Autos verkauft und bei der Firma A.L. abgestellt habe. Indizien für ein Dienstverhältnis würden sich daraus nicht ergeben.

Herr K.-H.F. habe angegeben, dass der BF für die Firma A.L. ein- und verkauft hätte; der BF hätte die fachlichen Kenntnisse, Herr A.L. die finanziellen Möglichkeiten. Vor dem Hintergrund, dass Herr K.-H.F. Herrn A.L. ein Darlehen gewährt habe, erschien dies der Behörde als unglaubwürdig.

Frau C.P. habe angegeben, dass der BF keine Weisungen erhalten habe und sie den Eindruck gewonnen hätte, dass der BF selbständig gewesen und der Autohandel ihm gehört habe.

Diese Zeugen hätten allesamt nicht glaubwürdig bestätigten können, dass der BF in einem Dienstverhältnis zur Firma A.L. gestanden sei. Auch die vorgelegten Unterlagen mitsamt den darauf befindlichen, handschriftlichen Ergänzungen durch den BF seien diesbezüglich nicht beweiskräftig gewesen. Es sei auch nicht lebensnah, dass ein Dienstnehmer zur Begleichung von Firmenrechnungen das eigene Konto belaste.

Am 1.4.2008 habe der BF in seinem Antrag auf Notstandshilfe selbst angegeben, in keinem Beschäftigungsverhältnis zu stehen; der OÖGKK habe er jedoch mitgeteilt, bis Mai 2008 bei Herrn A.L. beschäftigt gewesen zu sein. Aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben gehe die OÖGKK nicht davon aus, dass der BF in diesem Zeitraum bei Herrn A.L. beschäftigt gewesen sei.

Insgesamt habe ein Dienstverhältnis des BF zu Herrn A.L. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum daher nicht nachgewiesen werden können.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte die OÖGKK zunächst die Regelungen der § 4 Abs 1 und Abs 2 sowie § 21 Abs 1 ASVG und § 1 Abs 1 lit a AlVG dar und führte subsumierend aus, es stehe nicht fest, dass der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei Herrn A.L. beschäftigt gewesen sei. Die Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit seien nicht ersichtlich, eine Entgeltlichkeit habe nicht nachgewiesen werden können. Der BF sei daher nicht als Dienstnehmer der Firma A.L. beschäftigt gewesen. Eine Pflichtversicherung nach dem ASVG bestehe daher nicht. Auch eine Formalversicherung bestehe nicht, weil weder Beiträge entrichtet, noch eine Anmeldung erfolgt sei. Es liege auch keine Arbeitslosenversicherungspflicht vor, weil ein Dienstverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht bestanden habe.

9. Mit Schreiben vom 8.8.2011 erhob der BF fristgerecht Einspruch (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid der OÖGKK vom 28.7.2011. Darin führte der BF zunächst aus, dass nach dem Gesetz im Zweifel jede Arbeitsleistung als entgeltlich anzusehen sei. Weiters bemängelte der BF, dass die wichtigsten Zeugen A.D., K.H. und O.H. nicht befragt worden seien und die Aussage des H.E. ignoriert worden sei. Es würden wesentliche Verfahrensmängel vorliegen. Abschließend wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den Anträgen des BF vollinhaltlich stattzugeben.

10. Am 31.1.2012 legte die OÖGKK den Akt dem Amt der OÖ Landesregierung vor und gab in diesem Zusammenhang eine Stellungnahme ab. Im Wesentlichen wird darin der Inhalt des Bescheids vom 28.7.2011 zusammengefasst dargestellt.

11. Am 3.8.2012 wurde der BF vom Amt der OÖ Landesregierung niederschriftlich einvernommen. Der BF gab im Wesentlichen an, ca. 12 Jahre lang als Ein- und Verkäufer im Kfz-Handel seines Neffen beschäftigt gewesen zu sein. Als sein Neffe verstorben sei, wäre mit Herrn A.L. bereits vereinbart gewesen, dass der BF bei diesem als Ein- und Verkäufer für Unfall- und Gebrauchtautos anfangen werde. Herr A.L. habe den BF selbst darum gebeten. Frau S. M.-H. habe Herrn A.L. auch einen Anhänger zum Transport geliehen, Herr A.L. habe dafür auch etwas bezahlen müssen. Da Herr A.L. keinen Führerschein für einen Anhänger besessen hätte, sei der BF von Herrn A.L. gebeten worden, diesen Führerschein zu machen. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum habe der BF dann für Herrn A.L. gearbeitet.

Herr A.L. habe den BF gegenüber Herrn O.H. von der Firma S. als "Ein- und Verkäufer in seinem Betrieb" vorgestellt. Herr A.L. habe auch geäußert: "Den H. habe ich mir geholt."

Der BF habe diverse Kaufverträge Herrn A.L. erst am nächsten Tag gegeben. Der BF habe ihm auch immer wieder erzählt, welche Autos er zukaufen wolle. Herr A.L. sei damit einverstanden gewesen. Aufgrund seiner jahrelangen Erfahrung habe der BF sehr selbständig agieren können.

Der BF sei auch Herrn D. von der Firma B. gegenüber als "Ein- und Verkäufer" vorgestellt worden und habe dort einen Kauf, nämlich die Geschäftsbedingungen und den Kaufpreis, abgewickelt.

Herr A.L. habe dem BF mitgeteilt, dass er ihn anmelden, nachversichern und entsprechend der Vereinbarung mit EUR 1.800,-- entlohnen werde, wenn er eine Erbschaft bekommen habe. Trotz dieser Erbschaft habe der BF jedoch nichts erhalten.

Der BF habe im Beisein von Herrn A.L. einen Kaufvertrag mit Herrn Ing. J.G. (bzw. dessen Sohn) abgeschlossen.

Alle Geschäfte des BF seien für Herrn A.L. abgeschlossen und alle Rechnungen auf diesen ausgestellt worden. Der BF hätte aufgrund seiner jahrelangen Erfahrung die Befugnis erhalten, Autos selbständig zu verkaufen. Dies habe auch für den Einkauf gegolten. Herr A.L. habe sich auf den BF verlassen, er selbst habe keine Erfahrung gehabt. Aufgrund der guten Freundschaft zu Herrn A.L. habe ihm der BF, ebenso wie Herr F., auch Geld geborgt. Der BF habe Herrn F. das Geld dann privat zurückgezahlt, da Herr A.L. dies nicht gekonnt hätte.

Der BF legte ein an die Firma A.L. gerichtetes Schreiben vom 28.10.2008 vor, in welchem der von Herrn F. kreditierte Geldbetrag und die Rückzahlung dieses Betrags durch den BF angesprochen wird. Weiters wird darin um die Rückerstattung von Beträgen für vom BF finanzierte Fahrzeuge ersucht.

Der BF legte weiters einen Kaufvertrag vom 21.3.2008 der Firma A.L. über ein Gebrauchtfahrzeug vor.

Vorgelegt wurde eine Rechnung über insgesamt EUR 2.880,-- mit dem handschriftlichen Vermerk "An diesem Tag habe ich von meinem Konto €

6.000 abgehoben. Konto Auszug".

Vorgelegt wurde eine Auftragsliste einer Bank mit dem handschriftlichen Vermerk "Schaltgetriebe Dezember. Habe im Auftrag der Fa. L. abgeholt".

Vorgelegt wurde eine Rechnung der Fa. A.L. vom 30.4.2007 über insgesamt EUR 5.000,-- mit dem handschriftlichen Vermerk "auf J.H. angemeldet und für Fa. L. Ein- und Verkauf abgewickelt. Diesel/Rechnungen hat Herr L. bez. Buchhaltung der Fa. L."

Weiters vorgelegt wurde eine Kopie des Führerscheins des BF, auf dem ersichtlich ist, dass der BF die Lenkberechtigung für die Klasse EB am 29.8.2007 erworben hat.

12. Am 6.3.2013 wurde Frau M.L. als Zeugin vom Amt der OÖ Landesregierung niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen gab die Zeugin an, nie die Buchführung ihres Ehegatten A.L. durchgeführt zu haben. Es habe einen Steuerberater gegeben. Mit dem BF und seiner Ehegattin habe ein sehr enges Freundschaftsverhältnis bestanden. Aus diesem Grund habe der BF auch Zugang zum Büro des Herrn A.L. und die Schlüssel gehabt. Der BF sei dann oft gekommen, wenn er etwas von Herrn A.L. gebraucht habe. Die Zeugin habe mitbekommen, dass der BF öfters eigene Autos auf den Stellplätzen des Herrn A.L. abgestellt hätte. Dies habe Herrn A.L. geärgert. Der Zeugin sei nicht bekannt, dass der BF für Herrn A.L. Geschäfte erledigt hätte oder als Angestellter beschäftigt gewesen sei.

Die Zeugin legte Ergebnislisten bzw. Berichte von sportlichen Veranstaltungen sowie drei Lichtbilder vor.

13. Am 7.8.2012 wurde Herr W.H. als Zeuge vom Amt der OÖ Landesregierung niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen gab der Zeuge an, ein Gespräch zwischen dem BF und Herrn A.L. gehört zu haben, in dem es darum ging, dass man zum Abschleppen von Fahrzeugen den Führerschein E benötige. In der Folge hätte der Zeuge gemeinsam mit dem BF den Führerschein E zu B gemacht habe. Herr A.L. sei zwar auch für den Kurs angemeldet gewesen, habe daran jedoch nie teilgenommen. Für den Zeugen sei klar gewesen, dass Herr A.L. und der BF zusammenarbeiten würden. Herr A.L. habe ihm auch erzählt, dass er den BF als Behinderten eingestellt habe und ihm die diesbezüglichen Vorteile geschildert.

14. Am 7.8.2012 wurde Frau E.G. als Zeugin vom Amt der OÖ Landesregierung niederschriftlich einvernommen. Sie sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mit dem BF verheiratet gewesen. Der BF sei regelmäßig zwischen 8:00 oder 9:00 Uhr, manchmal auch früher, ins Büro des Herrn A.L. gefahren. Am Abend sei er zu unregelmäßigen Zeiten nach Hause gekommen. Über einen Arbeitsvertrag mit Herrn A.L. sei der Zeugin nichts bekannt. Die Zeugin habe den BF öfters darauf aufmerksam gemacht, dass er angemeldet und versichert werden müsse. Der BF habe darauf entgegnet, dass er dies Herrn L. bereits öfters gesagt habe. Er sei immer vertröstet worden.

15. Am 21.8.2012 wurde Frau S. M.-H. als Zeugin vom Amt der OÖ Landesregierung niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen gab die Zeugin an, dass der BF (der Schwager der Zeugin) nach dem Tod seines Neffen zu ihr gesagt habe: "Für mich ist gesorgt, weil ich bei L. anfangen kann." Die Zeugin habe Herrn A.L. einen Anhänger zum Autotransport geliehen. Ob der BF selbständig tätig gewesen sei, könne sie nicht sagen.

16. Am 21.8.2012 wurde Herr K.H. als Zeuge vom Amt der OÖ Landesregierung niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen gab der Zeuge an, dass der BF (der Bruder des Zeugen) nach dem Tod des Neffen seinen Kundenstock zu Herrn A.L. mitgenommen habe. Der BF habe Einkäufe getätigt. Die Autos seien dann vom Platz des Herrn A.L. aus verkauft worden. Der BF habe für Herrn L. gearbeitet.

17. Am 21.8.2012 wurde Herr O.H. als Zeuge vom Amt der OÖ Landesregierung niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen gab der Zeuge an, dass der BF und Herr A.L. oft gemeinsam ins Autohaus gekommen seien und dort Autos abgeholt hätten. Der Zeuge könne jedoch nicht mit Sicherheit sagen, ob der BF als Angestellter oder Selbständiger für Herrn A.L. aufgetreten sei.

18. Aus einem Aktenvermerk des Amtes der OÖ Landesregierung vom 21.8.2012 geht hervor, dass Herr A.D. sich an weder an Herrn A.L., noch daran, dass ihm der BF als dessen Ein- und Verkäufer vorgestellt worden sei, erinnern könne.

Am 21.8.2012 legte Herr A.D. Kaufverträge zwischen den Firmen G.M.P. und A.L. über zwei Gebrauchtfahrzeuge vor.

19. Mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters von Frau M.L. vom 18.2.2013 wurde vorgebracht, dass ein Dienstverhältnis nicht vorgelegen sei. Weiters wurde auf ein Schreiben vom 28.3.2011 verwiesen, aus dem hervorgeht, dass vor dem Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht nur über Darlehen für Autokäufe, nicht jedoch über ein Dienstverhältnis gesprochen und ein Vergleich erzielt worden sei. Der BF habe zugestanden, dass er seine eigenen Pkw, mit denen er gehandelt habe, auf dem Betriebsgelände des Herrn A.L. abgestellt habe. Der BF hätte Herrn A.L. sicherlich kein Darlehen gewährt, wenn er als Dienstnehmer die gesamte Zeit hindurch keine Beträge (Anmerkung des erkennenden Gerichtes, gemeint wohl: Gehaltszahlungen) erhalten hätte.

20. Am 19.3.2014 legte das Amt der OÖ Landesregierung den Akt dem BVwG vor.

21. Mit Schreiben vom 30.8.2016 verständigte das BVwG die Verfahrensparteien vom Ergebnis der Beweisaufnahme und übermittelte ihnen neben dem Vorlagebericht der OÖGKK vom 25.1.2012 die Niederschriften der bereits dargestellten Einvernahmen der OÖ Landesregierung vom 7.8.2012 und 21.8.2012 sowie den Aktenvermerk vom 21.8.2012.

22. Mit Schreiben vom 12.9.2016 gab der BF eine Stellungnahme zur durchgeführten Beweisaufnahme ab. Zusammengefasst führte er aus, dass Herr A.L. gewusst habe, dass der BF bei seinem Neffen als Ein- und Verkäufer angestellt sei. Nach dessen Tod sei der BF von Herrn A.L. angerufen worden. Dieser habe sich ein zweites Standbein im Kfz-Handel aufbauen wollen, wozu er den BF gebraucht hätte. Herr A.L. habe dem BF angeboten, unter den gleichen Bedingungen wie vormals beim Neffen (monatlich EUR 1.800 netto) für ihn zu arbeiten. Man sei sich mit Handschlag einig gewesen. Herr A.L. habe gewusst, dass der BF zu 70% Invalide sei. Der BF habe auch einen Führerschein gemacht, damit er den schweren Anhänger transportieren könne. Der BF sei von Herrn A.L. gegenüber Herrn H. von der Firma S. als neuer Angestellter für Kfz-Einkäufe und -Verkäufe vorgestellt worden. Die Kaufverträge und Zahlungseingänge der Firma S. seien mit dem BF erledigt worden.

Der BF legte eine Bestätigung des Herrn O.H. vor, aus der hervorgeht, dass Herr L. den BF als Angestellten für Kfz-Einkäufe und Kfz-Verkäufe vorgestellt hätte.

Weiters legte der BF eine Bestätigung der Frau K., einer Beschäftigten der Firma S., vor, wonach sie im Auftrag von Herrn H. die Kaufverträge und Zahlungseingänge mit dem BF erledigt hätte.

23. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 14.10.2016 gab Herr A.L. eine Stellungnahme zur durchgeführten Beweisaufnahme ab. Darin führte er aus, dass das Vorbringen des BF völlig unberechtigt und die Angaben des Herrn K.H. falsch seien. Es sei eindeutig nachgewiesen, dass Herr A.L. keinesfalls Dienstgeber gewesen sei. Die OÖGKK habe selbst erklärt, dass der BF keinesfalls der Pflichtversicherung unterliege und auch keine Formalversicherung bestehe. Vor dem Finanzamt Linz habe der BF selbst erklärt, nur selbst Fahrzeuge angekauft und weiterverkauft zu haben; die Firma A.L. habe nur den Abstellplatz zur Verfügung gestellt. Herr K.H. bestätige die Aussage des Herrn A.L. und distanziere sich vom früheren Vorbringen.

Der rechtsfreundliche Vertreter des Herrn A.L. legte diesbezüglich ein E-Mail des Herrn K.H. vom 7.12.2012 vor, aus dem hervorgeht, dass Herr K.H. nicht habe angeben können, wer seinerzeit den Autohandel geführt habe. Der BF habe im Büro des Herrn A.L. jedoch Telefonate geführt, Kaufverträge geschrieben und Rechnungen ausgestellt, weshalb Herr K.H. diese Wahrnehmungen wiedergegeben habe. Nunmehr sei jedoch anzunehmen, dass der BF den Autohandel betrieben habe.

Der rechtsfreundliche Vertreter des Herrn A.L. stellte den Antrag, das Verfahren einzustellen und den Antrag des BF auf Feststellung der Pflichtversicherung zurückzuweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Herr A.L. betrieb im verfahrensgegenständlichen Zeitraum einen gewerblichen Handel mit Kraftfahrzeugen mit Sitz in A., welcher auch von ihm geführt wurde. Im gleichen Zeitraum handelte auch der BF selbständig mit Kraftfahrzeugen.

1.2. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum kam es zwischen dem BF und A.L. zur gemeinsamen Abwicklung von Handelsgeschäften über Kraftfahrzeuge. Der BF und Herr A.L. sprachen sich ab, welche Fahrzeug angekauft und weiterverkauft würden. Der BF stellte auch eigene Fahrzeuge auf dem Abstellplatz des Betriebs von Herrn A.L. ab, um sie von dort aus zu verkaufen. Im Gegenzug übernahm er fallweise Abholdienste für den Betrieb von Herrn A.L. Der BF und Herr A.L. traten auch gemeinsam bei Geschäftspartnern auf.

1.3. Eine Vereinbarung über die Beschäftigung des BF als Ein- und Verkäufer im Betrieb von Herrn A.L. zu einem monatlichen Nettoentgelt von EUR 1.800,-- zuzüglich einer Erfolgsprämie kann nicht festgestellt werden. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in einem persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis für Herrn A.L. tätig geworden ist. Dem BF wurden keine Weisungen erteilt.

1.4. In seinem Antrag auf Notstandshilfe vom 1.4.2008 gab der BF an, nicht in einer Beschäftigung zu stehen.

1.5. Im Rahmen der gemeinsamen Geschäftstätigkeit gewährte der BF Herrn A.L. mehrfach Darlehen zur Anschaffung von Kraftfahrzeugen und übernahm auch die Haftung für ein Darlehen über EUR 5.000,--. Mit Klage vom 2.7.2009 machte der BF Darlehensforderungen gegen Herrn A.L. in Höhe von insgesamt EUR 29.480,-- geltend. Lohn- oder Gehaltszahlung wurde in der Klage nicht begehrt. Im gerichtlichen Vergleich vom 9.11.2009 verpflichtete sich Herr A.L. zur Zahlung eines Betrags in Höhe von EUR 6.500,-- und zur Übergabe eines Gebrauchtfahrzeuges.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der OÖGGK samt den darin erliegenden Erhebungsergebnissen des Amtes der OÖ Landesregierung sowie durch die Gewährung von Parteiengehör durch das BVwG.

2.2. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen:

Unstrittig ist, dass Herr A.L. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum einen Handel mit Kraftfahrzeugen betrieben hat. Es ergibt sich auch eindeutig aus den aufgenommenen Beweisen, dass Herr A.L. in diesem Zeitraum in Kontakt mit dem BF gestanden ist und ein Naheverhältnis bestanden hat. Aus der Stellungnahme des BF vom 8.4.2011 ergibt sich, dass der BF - der zuvor bereits als Fahrzeugeinkäufer tätig gewesen war - eigene Pkw auf dem Abstellplatz der Firma A.L. abgestellt hat, um sie selbst von dort aus zu verkaufen. Seinen eigenen Angaben zufolge hat der BF auch ein Entgelt für die Benützung der Abstellfläche gezahlt. In seiner Stellungnahme vom 8.4.2011 führte der BF auch aus, weder für Herrn K.H. noch für Herrn A.L. gehandelt zu haben und präzisiert dies dahingehend, dass er nie im eigenen Namen als Händler für sie tätig geworden sei, sondern als Ein- und Verkäufer für die Firma A.L. gearbeitet habe. Dies deckt sich nicht mit der Aussage des BF vor dem Finanzamt im Zuge einer Nachschau am 22.5.2006. Dort hat der BF noch ausgesagt, mehrere Fahrzeuge angekauft und weiterverkauft zu haben. Die Firma A.L. diene ihm als Abstellplatz. Weiters führte der BF aus, es sei geplant, dass ihn Herr A.L. offiziell anmelden werde. Diese Aussagen des BF - zu einem bereits im verfahrensgegenständlichen Zeitraum liegenden Zeitpunkt - deuten klar darauf hin, dass der BF jedenfalls im Zeitpunkt der behördlichen Nachschau als selbständiger Kfz-Händler aufgetreten ist. Dass der BF eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hat, steht auch im Einklang mit der Aussage des Herrn A.L. vor dem Finanzamt am 24.5.2006, aus der hervorgeht, dass einige Fahrzeuge auf dem Firmengelände dem BF gehören würden. Ein Eingeständnis, dass in Wahrheit ein Dienstverhältnis vorliege, der BF aber entgegen den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen nicht angemeldet sei, lässt sich aus der Aussage des BF hingegen nicht ableiten. Vielmehr bekräftigte er, selbständig tätig zu sein. Auch unter Berücksichtigung der Aussage der Zeugin E.G., die in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 7.8.2012 angab, den BF des Öfteren darauf aufmerksam gemacht zu haben, dass Herr A.L. ihn anmelden solle, kann nicht auf ein bereits bestehendes Dienstverhältnis geschlossen werden, sondern allenfalls auf die Intention des BF, in Zukunft ein Dienstverhältnis anzustreben. In seinem Antrag auf Notstandshilfe vom 1.4.2008 - also innerhalb des verfahrensgegenständlichen Zeitraums - hat der BF jedoch weiterhin angegeben, nicht in einer Beschäftigung zu stehen.

Unbestritten ist, dass es zu einer gewissen Zusammenarbeit zwischen dem BF und Herrn A.L. bei der Abwicklung von Kfz-Handelsgeschäften gekommen ist. So ergibt sich aus der Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters von Herrn A.L. vom 21.6.2011, dass der BF seinen eigenen Fahrzeughandel auf dem Betriebsgelände betrieben und dafür manchmal für A.L. Abholdienste von Fahrzeugen vorgenommen habe. Auch die Aussage des Zeugen O.H. in der niederschriftlichen Einvernahme vom 21.8.2012, wonach der BF und Herr A.L. gemeinsam im Autohaus S. aufgetreten seien, stützt dieses Vorbringen, lässt jedoch keine Rückschlüsse auf die nähere Ausgestaltung der Zusammenarbeit zu. So konnte auch der Zeuge O.H. nicht darüber Auskunft geben, ob der BF als Selbständiger oder Angestellter aufgetreten ist. Der Zeuge K.H., der in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 21.8.2012 noch angegeben hatte, dass der BF für Herrn A.L. gearbeitet habe, revidierte diese Einschätzung im vorgelegten E-Mail vom 7.12.2012 und ging nunmehr davon aus, dass der BF den Autohandel betrieben habe. Der Zeuge A.D. hat angegeben (Aktenvermerk vom 21.8.2012), sich weder an Herrn A.L., noch an den Umstand, dass ihm der BF als dessen Ein- und Verkäufer vorgestellt worden sei, erinnern zu können.

Vor dem Hintergrund fallweise erbrachter Abholdienste erscheint das Vorbringen des BF, eine Lenkberechtigung für schwere Anhänger erworben zu haben, um Fahrzeuge transportieren zu können, als plausibel. Auch aus dem Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme des Zeugen W.H. vom 7.8.2012 und dem vorgelegten Führerschein ergibt sich der Erwerb dieser Lenkberechtigung durch den BF. Der weiteren Aussage des Zeugen W.H., Herr A.L. habe ihm erzählt, dass er den BF als Behinderten eingestellt habe und ihm auch die damit verbundenen Vorteile geschildert, ist vor dem Hintergrund, dass gerade keine Anmeldung des BF erfolgt ist - und Herr A.L. die angesprochenen Vorteile in Wahrheit gar nicht lukrieren konnte - der Boden entzogen.

Zum Verfahren vor dem Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht ist festzuhalten, dass weder im bedingten Zahlungsbefehl vom 6.7.2008 noch im weiteren Klagsvorbringen auf unberichtigt gebliebene Gehaltsforderungen eingegangen wird. Überhaupt erschöpft sich das diesbezügliche Vorbringen auf die Behauptung, dass der BF im Zeitraum von März 2006 bis Mai 2008 bei Herrn A.L. als Autoein- und Autoverkäufer beschäftigt gewesen sei. Auch im weiteren Prozessverlauf finden ausständige Gehaltszahlungen keinerlei Erwähnung, sondern beschränkt sich der Verfahrensgegenstand ausschließlich auf Darlehensforderungen des BF gegen Herrn A.L. in Höhe von EUR 29.480,--. Der am 9.11.2009 geschlossene bedingte Vergleich verpflichtete Herrn A.L. ebenso lediglich zur Zahlung eines Betrags in Höhe von EUR 6.500,-- und zur Übergabe eines Gebrauchtfahrzeuges. Es ist - woraufhin bereits die OÖGKK zutreffend hingewiesen hat - völlig lebensfremd, dass ein unselbständig Erwerbstätiger seinem Dienstgeber Darlehen über insgesamt EUR 29.480,-- gewähren und im Gegenzug - nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses - auf seine bereits auf den Betrag von EUR 46.800,-- (von März 2006 bis Mai 2008, 26 Monate á EUR 1.800,-- netto) angewachsenen Gehaltsforderungen verzichten und sich lediglich mit einem Vergleichsbetrag vom EUR 6.500,- zufrieden geben würde. Hinzu kommt noch, dass der BF Herrn A.L. während des Bestehens des behaupteten Dienstverhältnisses mehrfach zur Gehaltszahlung aufgefordert und um Anmeldung bei der Sozialversicherung ersucht haben soll. Weshalb ein Dienstnehmer gerade unter solchen Umständen zur Hingabe eines Darlehens an den Dienstgeber bereit sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht.

Im Verfahren vor dem Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht brachte der BF unter anderem vor, dass Herr A.L. von Herrn K.-H.F. ein Darlehen über EUR 5.000,-- erhalten hätte, wofür der BF die Haftung übernommen hätte. Da Herr A.L. das Darlehen nicht zurückgezahlt hätte, sei die Leistung vom BF erbracht worden (bedingter Zahlungsbefehl vom 6.7.2009). Diese vom BF auch in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 3.8.2012 wiederholten Angaben decken sich weitestgehend mit jenen des Zeugen K.-H.F., welcher am 25.5.2011 jedoch - davon abweichend - angab, dass der BF und Herr A.L. bei ihm gemeinsam vorgesprochen hätten und er ihnen den Betrag geliehen hätte. Neben der an sich bereits als unplausibel erscheinenden Haftungsübernahme durch einen Dienstnehmer ist dabei auffällig, dass der Zeuge K.-H.F. angibt, das Darlehen beiden gewährt zu haben. Auch in diesem Vorgang ist deutlich ein Zusammenwirken des BF und Herrn A.L. als Geschäftspartner zu erkennen, die beide an einen potenziellen Geldgeber herantreten, um Mittel für den weiteren Geschäftsbetrieb zu akquirieren. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sind dabei nicht hervorgekommen.

Die Aussagen der Zeugen H.E. und C.P., die in ihrer Befragung vom 25.5.2011 und 26.5.2011 angaben, dass der BF keine Weisungen von Herrn A.L. erhalten habe, sprechen gegen eine Weisungsunterworfenheit des BF. Den Wahrnehmungen der Zeugin C.P. zufolge sei der BF selbständig gewesen und habe der Autohandel ihm gehört. Zeuge H.E. gab an, dass sich der BF und Herr A.L. abgesprochen hätten, welche Autos sie einkaufen würden. Zeuge W.H. gab in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 7.8.2012 an, es sei für ihn klar gewesen, dass der BF und A.L. zusammenarbeiten würden. Auch diese Beweisergebnisse deuten mehr auf ein Verhältnis als Geschäftspartner und weniger auf ein Dienstverhältnis hin. Der weiteren Angabe des Zeugen H.E., wonach der BF ausschließlich Pkw von A.L. verkauft hätte, war - als im Widerspruch zum eigenen Vorbringen des BF stehend - nicht zu folgen.

Zu den vom BF vorgelegten Urkunden ist auszuführen, dass sich aus deren ursprünglichem Inhalt keinerlei Bezüge zum BF herstellen lassen. Weder wird darin der BF namentlich genannt, noch lässt sich darauf eine Fertigung seinerseits erkennen. Die darauf befindlichen handschriftlichen Vermerke, etwa dass der BF am 26.2.2008 (Rechnungsdatum) einen Betrag von EUR 6.000,-- von seinem Konto behoben habe, oder dass ein Fahrzeug auf den BF angemeldet worden sei (Rechnung vom 30.4.2007) vermögen keineswegs ein Dienstverhältnis nahezulegen. Vielmehr deuten diese Unterlagen wiederum in Richtung einer selbständigen bzw. gemeinsam mit Herrn A.L. ausgeübten Tätigkeit, erscheint es doch als unplausibel, dass ein bloßer Dienstnehmer mehrere Tausend Euro von seinem Privatkonto beheben würde, um Firmenrechnungen zu begleichen bzw. im Eigentum des Dienstgebers stehende Fahrzeuge auf sich selbst anmelden würde.

Zum wiederholt erstatteten Vorbringen des BF, er sei von Herrn A.L. bei verschiedenen Gelegenheiten, nämlich gegenüber Herrn O.H. im Autohaus S. und gegenüber Herrn A.D. als "Ein- und Verkäufer" des A.L. vorgestellt worden, ist auszuführen, dass sich zum einen Herr A.D. nicht mehr an eine solche Begebenheit erinnern konnte (Aktenvermerk vom 21.8.2012), es zum anderen aber für das Bestehen eines Dienstverhältnisses auch nicht darauf ankommt, wie jemand gegenüber einem Dritten vorgestellt wird. Besonders auffällig ist hierbei jedoch, dass der Zeuge O.H. in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 21.8.2012 noch angegeben hat, nicht mit Sicherheit sagen zu können, ob der BF als Angestellter oder Selbständiger für Herrn A.L. aufgetreten sei. In der vom BF mit Schreiben vom 12.9.2016 vorgelegten Bestätigung konnte Herr O.H. dann aber bezeichnender Weise doch genau angeben, dass ihm der BF als Angestellter für Kfz-Einkäufe und Kfz-Verkäufe vorgestellt worden sei, was insofern bemerkenswert ist, als der Zeuge seine Aussage - nachdem weitere vier Jahre verstrichen waren - um ein solches Detail präzisieren konnte. Jedenfalls gilt hier aber das bereits oben Gesagte, wonach es nicht darauf ankommt, wie jemand vorgestellt wird, sofern die übrigen Beweisergebnisse ein klares Bild abgeben.

Auch die Aussage der Zeugin E.G. - der damaligen Ehegattin des BF - konnte eine Stellung des BF als Dienstnehmer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht nahelegen. So konnte die Zeugin keinerlei Angaben über allfällige Urlaubsvereinbarungen oder Krankmeldungen des BF machen, sondern lediglich darauf verweisen, dass der BF regelmäßig zwischen 8:00 und 9:00 Uhr oder auch bereits gegen 6:00 Uhr ins Büro des Herrn A.L. gefahren und abends zu unregelmäßigen Zeiten nach Hause gekommen sei. Angesichts des Umstandes, dass der BF seinen eigenen Fahrzeughandel vom Betriebsgelände des A.L. aus abgewickelt hat, lässt auch eine regelmäßige Anwesenheit des BF im Büro des Herrn A.L. nicht auf ein Dienstverhältnis schließen; dies vor allem vor dem Hintergrund der bereits dargestellten geschäftlichen Zusammenarbeit mit Herrn A.L. Der Zeugin M.L. - der Ehegattin des Herrn A.L. - zufolge habe sich der BF ohnedies häufig nur dann im Büro aufgehalten, wenn er Unterstützung gebracht hätte, etwa für den Schriftverkehr. Einen Schlüssel zum Büro habe der BF aufgrund der engen Freundschaft zu A.L. erhalten.

Eine persönliche Arbeitspflicht des BF konnte auch infolge dieser Zeugenaussagen nicht angenommen werden.

Zusammengefasst steht für das erkennende Gericht daher fest, dass es zwischen dem BF und Herrn A.L. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zwar zu einer geschäftlichen Zusammenarbeit gekommen ist, jedoch kein Dienstverhältnis bestanden hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG

3.2.1. § 4 ASVG lautet auszugsweise:

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[...]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]

[...]

3.2.2. § 35 ASVG lautet auszugsweise:

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

[...]

3.2.3. § 539a ASVG lautet:

§ 539a. (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

(2) Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

(5) Die Grundsätze, nach denen

1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,

2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie

3. die Zurechnung

nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Zu prüfen ist, ob die beschriebenen Tätigkeiten des BF für Herrn A.L. in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des BF im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG durchgeführt wurden. Der ständigen Rechtsprechung und Lehre zufolge wird die persönliche Abhängigkeit durch die weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Dienstnehmers charakterisiert, die sich darin äußert, dass er in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten dem Weisungs- und Kontrollrecht die Dienstgebers unterworfen ist oder dessen laufender Kontrolle unterliegt (vgl. etwa Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2015], Rz 89 zu § 4 ASVG); die wirtschaftliche Abhängigkeit wird als zwangsläufige Folge der persönlichen Abhängigkeit angesehen (vgl. Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2015], Rz 123 zu § 4 ASVG).

Ein wesentliches Merkmal der Dienstnehmereigenschaft ist die (persönliche) Arbeitspflicht (vgl. Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2015], Rz 109 zu § 4 ASVG). Diesbezüglich besagt der VwGH in ständiger Rechtsprechung, die persönliche Arbeitspflicht fehle dann, wenn einem Beschäftigten ein sanktionsloses Ablehnungsrecht zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann (vgl. z. B. VwGH vom 1.10.2015, Zl. Ro 2015/08/0020).

Eine derartige Arbeitspflicht des BF kann aber gegenständlich nicht erkannt werden: Der BF hat selbständig mit Kraftfahrzeugen gehandelt. Herr A.L. hat ihm hierfür einen Abstellplatz zur Verfügung gestellt, im Gegenzug hat der BF fallweise Abholdienste erbracht. Den Feststellungen zufolge haben der BF und Herr A.L. auch gemeinsam Handelsgeschäfte abgewickelt. Dabei haben sie sich besprochen, welche Fahrzeuge ein- und verkauft würden. Der BF und Herr A.L. sind auch gemeinsam bei Geschäftspartnern aufgetreten. Der BF hat Herrn A.L. auch Darlehen zur Anschaffung von Kraftfahrzeugen gewährt bzw. die Haftung hierfür übernommen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass den BF eine persönliche Arbeitspflicht getroffen hätte oder er an einen vorgegebenen Arbeitsort oder Arbeitszeiten gebunden gewesen wäre. Ein Weisungs- oder Kontrollrecht des Herrn A.L. konnte nicht festgestellt werden. Weisungen sind dem BF auch nie erteilt worden. Bei der gemeinsamen Geschäftstätigkeit des BF und Herrn A.L. handelt es sich somit um ein wechselseitiges Zusammenwirken zweier Selbständiger, nicht jedoch um ein Dienstverhältnis mit persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des BF im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG.

Zusammengefasst war der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum kein Dienstnehmer von Herrn A.L., sodass die OÖGKK im bekämpften Bescheid zu Recht ausgesprochen hat, dass der BF hinsichtlich seiner behaupteten Tätigkeit als Ein- und Verkäufer im Kfz-Handel von A.L. im Zeitraum vom 1.3.2006 bis 31.5.2008 nicht als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterliegt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da es zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Dienstverhältnis im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG vorliegt, eine umfassende und einheitliche Rechtsprechung des VwGH gibt.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/2

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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