TE Bvwg Beschluss 2019/4/30 L521 2213337-1

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Veröffentlicht am 30.04.2019
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Entscheidungsdatum

30.04.2019

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L521 2213337-1/8Z

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. in der Beschwerdesache des XXXX , gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 12.09.2018, Zl. XXXX , wegen Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung über den in mündlichen Verhandlung am 28.03.2019 gestellte Antrag, den Beschwerdeführer zum Ersatz von Barauslagen der Salzburger Gebietskrankenkasse im Beschwerdeverfahren zu verpflichten, den

BESCHLUSS

gefasst:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung des Antrages eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer XXXX beantragte mit Schriftsatz vom 29.11.2017 bei der Salzburger Gebietskrankenkasse die Bewilligung der Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß § 68a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

2. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 12.09.2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers mangels Vorliegens eines der Vollversicherung unterliegenden Dienstverhältnisses im angesprochenen Zeitraum abgewiesen.

3. Gegen diese Erledigung der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 12.09.2018 richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei der Beschwerdeführer nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung am 10.12.2018 fristgerecht am 21.12.2018 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragte. Begründend brachte der Beschwerdeführer jeweils im Wesentlichen vor, die Salzburger Gebietskrankenkasse habe die Einvernahme eines von ihm beantragten Zeugen rechtswidrig unterlassen.

4. Die Beschwerdevorlage langte am 21.01.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

5. Am 28.03.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und eines Vertreters der Salzburger Gebietskrankenkasse durchgeführt und dabei der vom Beschwerdeführer beantragte Zeuge einvernommen. Im Gefolge der mündlichen Verhandlung wurde seitens der Salzburger Gebietskrankenkasse ein Betrag von EUR 54,70 als Barauslagen der Behörde angesprochen und dazu vorgebracht, dass diese Barauslagen gemäß § 414 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und § 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom Antragsteller des Verfahrens zu ersetzen wären.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes samt den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet. Seitens des Beschwerdeführers wurde die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses innerhalb der dafür vorgesehenen Frist nicht beantragt.

6. Mit Eingabe vom 29.04.2019 wurde der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag seitens der Salzburger Gebietskrankenkasse zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer XXXX erhob mit Schriftsatz vom 10.10.2018 Beschwerde gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 12.09.2018, Zl. XXXX , womit der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß § 68a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes abgewiesen worden war.

2. Nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung am 10.12.2018 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht am 21.12.2018 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

3. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2019, L521 2213337-1/4Z, wurde für den 28.03.2019 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt und der Salzburger Gebietskrankenkasse die Teilnahme einer informierten Vertreterin bzw. eines informierten Vertreters zur Wahrung der Parteienrechte freigestellt.

4. Am 28.03.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und des Vertreters der Salzburger Gebietskrankenkasse durchgeführt und dabei der vom Beschwerdeführer beantragte Zeuge einvernommen.

Der Vertreter der Salzburger Gebietskrankenkasse reiste zur mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Außenstelle Linz) mit der Eisenbahn an und wendete an Reisekosten EUR 50,20 für die Fahrt mit den Österreichischen Bundesbahnen von Salzburg nach Linz und retour sowie für einen Fahrschein für öffentliche Verkehrsmittel im Stadtgebiet von Linz EUR 4,50 auf. Die Reisekosten des Vertreters der Salzburger Gebietskrankenkasse sind von der Salzburger Gebietskrankenkasse zu entrichten (Buchung mittels Businesscard). In der Verhandlung beantragte der Vertreter der Salzburger Gebietskrankenkasse, der Salzburger Gebietskrankenkasse den Betrag von EUR 50,20 an Barauslagenersatz zuzusprechen.

5. Mit Eingabe vom 29.04.2019 wurde der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag seitens der Salzburger Gebietskrankenkasse zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die vorstehend getroffenen Feststellungen betreffend den Verfahrensgang beruhen auf dem Inhalt der seitens der Salzburger Gebietskrankenkasse vorgelegten Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die zur Anreise zur mündlichen Verhandlung vom Vertreter der Salzburger Gebietskrankenkasse verwendeten Fahrscheine wurden dem Bundesverwaltungsgericht in Kopie vorgelegt und dem Beschwerdeführer zur Einsichtnahme übergeben. Der Beschwerdeführer hat sich zu den Fahrscheinen nicht geäußert. Dass diese mittels Businesscard gebucht wurden, ist aus den Fahrscheinen unzweifelhaft zu erkennen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung im Sinn des § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn der verfahrenseinleitende Antrag rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

2.2. Die Salzburger Gebietskrankenkasse hat den in mündlichen Verhandlung am 28.03.2019 gestellte Antrag, den Beschwerdeführer zum Ersatz von Barauslagen der Salzburger Gebietskrankenkasse im Beschwerdeverfahren zu verpflichten, mit am 29.04.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz zurückgezogen.

Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG auszusprechen ist (VwGH 25.06.2018, Fr 2017/08/0038).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L521.2213337.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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