Entscheidungsdatum
03.05.2019Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W171 2218168-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl: XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste illegal in Österreich ein und stellte am 17.11.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Über diesen Antrag wurde in zweiter Instanz am 15.04.2004 rechtskräftig negativ entschieden.
1.2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 22.10.2004 wurde gegen den BF ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 10.09.2018 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt. Diese Entscheidung ist seit 11.09.2018 durchsetzbar. Am 08.10.2018 erhob der BF gegen diese behördliche Entscheidung Beschwerde an das BVwG. Das Beschwerdeverfahren ist nach wie vor anhängig und die aufschiebende Wirkung wurde nicht erteilt.
1.4. Er wurde von inländischen Gerichten insgesamt acht Mal (davon sieben Mal nach den Bestimmungen des SMG) rechtskräftig verurteilt. Zuletzt verbüßte der BF eine zweijährige Freiheitsstrafe und wurde am 25.04.2019 aus der Strafhaft in die gegenständliche Schubhaft überführt.
1.5. Am 15.12.2017 wurde der BF seitens der nigerianischen Botschaft als nigerianischer Staatsbürger identifiziert. Die liberianische Botschaft lehnte eine Anerkennung des BF am. Am 25.02.2019 stellte die nigerianische Botschaft für den BF ein Heimreisezertifikat aus.
1.6. Auf Grundlage eines Festnahmeauftrages vom 19.02.2019 wurde der BF nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 25.04.2019 direkt in ein Anhaltezentrum verbracht.
1.7. Am 25.04.2019 erfolgte eine Einvernahme zur geplanten Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung des BF. Dabei führte der BF aus, er sei gesund und nehme keine Medikamente. Er sei nicht aus Nigeria, sondern aus Liberia. Bisher habe er bei seiner Vertretungsbehörde kein Reisedokument beantragt und verfüge aufgrund seiner Tätigkeit als Hausreiniger im Gefängnis über ca. 1.100 Euro. In der Vergangenheit sei er von der Caritas finanziell unterstütz worden. In Österreich lebe seine Tochter und habe er am Abend vor der Einvernahme seinen letzten telefonischen Kontakt mit ihr gehabt. Die Obsorge über die minderjährige Tochter habe die Kindesmutter. Sonst habe er weder in Österreich, noch in Nigeria Familienangehörige. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Auf die Frage des Einvernahmeorgans, ob er beabsichtige gegen eine Abschiebung Widerstand zu leisten antwortete der BF ausweichend und führte lediglich aus, nicht aus Nigeria zu stammen.
1.8. Ebenso am 25.04.2019 wurde seitens des BFA die gegenständliche Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der BF durch sein Vorverhalten die Tatbestände des § 76 Abs 3 Z 1, 3 und 9 FPG verwirklicht habe. Die Verhängung der Schubhaft sei auch verhältnismäßig, da gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbot bestehe. In Österreich bestehe keine ausreichende familiäre, berufliche oder soziale Integration und sei daher von keinem schützenswerten Privatleben auszugehen. Dem gegenüber sei der BF ein wiederholter Straftäter und sein Verhalten daher erwiesenermaßen eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Einem geordneten Fremdenwesen komme daher im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates im konkreten Fall ein höherer Stellenwert zu, als den persönlichen Interessen des BF zur Erhaltung seiner Freiheit.
Im Zuge einer Interessenabwägung habe sich herausgestellt, dass einem geordneten Fremdenwesen im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Staates ein höherer Stellenwert zuzubilligen sei, als den Interessen des BF, zumal dieser bereits wiederholt im Inland straffällig geworden sei.
Die Überprüfung hinsichtlich einer möglichen Anordnung eines gelinderen Mittels habe ergeben, dass mit diesen nicht das Auslangen gefunden werden könne. Trotz Quartierzuweisung der Diakonie sei davon auszugehen, dass der BF aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung nach Nigeria auf freiem Fuße belassen untertauchen und abermals unbekannten Aufenthalts sein würde.
1.9. Am 29.04.2019 wurde die gegenständliche Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anhaltung in Schubhaft schon deswegen unzulässig sei, da davon auszugehen sei, dass das BVwG im diesbezüglichem Beschwerdeverfahren (gegen die Rückkehrentscheidung) jedenfalls die aufschiebende Wirkung zuerkennen werde und der BF kein nigerianischer, sondern liberianischer Staatsbürger sei. Es sei im Titelverfahren, als auch im Schubhaftverfahren die bestehende familiäre Beziehung zu seiner in Österreich lebenden Tochter nicht ausreichend gewürdigt bzw. nicht ausreichend amtswegig erforscht worden. Der BF habe sich stets kooperativ gezeigt und sei bereits, freiwillig nach Nigeria bzw. Liberia auszureisen. In Haft habe der BF eine Gruppenpsychotherapie für suchtgefährdete Personen besucht und sei ihm bereits eine Bewährungshelferin für die Zeit nach der Haft zugewiesen worden.
Darüber hinaus sei die Verhängung der Schubhaft unmittelbar nach Beendigung der Strafhaft ebenso rechtswidrig, da der Behörde das Ende der Strafhaft wohl bekannt gewesen sei und diese daher die Abschiebung so planen hätte müssen, dass eine Anschlussschubhaft unterbleiben hätte können.
Darüber hinaus bestehe beim BF keine Fluchtgefahr, zumal er am Verfahren zur Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Herbst 2018 insofern mitwirkte, als er sich zu diesem Zeitpunkt in Haft befunden habe. Darüber hinaus habe der BF sehr wohl familiäre und soziale Bindungen in Österreich, insbesondere eine Beziehung zu seiner Tochter, was jedenfalls Berücksichtigung finden müsse.
Darüber hinaus sei unter Verweis auf die Judikatur des BVwG von der Möglichkeit der Verhängung eines gelinderen Mittels zu Unrecht Abstand genommen worden. Im konkreten Falle sei auch die Verhängung einer finanziellen Sicherheitsleistung möglich, da der BF über ausreichende Eigenmittel verfüge.
Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung unter Einvernahme des BF und die Anhaltung des BF in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. Ebenso wurde beantragt festzustellen, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt die Voraussetzung zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen. Ein Kostenersatzantrag wurde ebenso gestellt.
1.10. Am 30.04.2019 wurde seitens der Behörde dem Gericht der behördliche Akt vorgelegt und am 02.05.2019, nach Ablauf der gerichtlich gewährten Frist, sohin verspätet eine Stellungnahme im laufenden Schubhaftverfahren eingebracht. Im Wesentlichen wurde der Verfahrensgang wiedergegeben und ergänzend ausgeführt, dass aufgrund einer Sprachanalyse im August 2008 von einer nigerianischen Staatsangehörigkeit des BF auszugehen war und dementsprechend die liberianische Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ablehnte. Das BFA begehrte Kostenersatz.
1.11. Die Abschiebung des BF ist für den XXXX in Aussicht genommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person und zum Verfahren:
1.1. Der BF reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 17.11.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des § 2 Absatz 4 FPG. Er ist nigerianischer Staatsangehöriger und besitzt keinen Aufenthaltstitel für einen Unionsstaat.
1.3. Er leidet an keinen die Hafttauglichkeit ausschließenden gesundheitlichen Einschränkungen.
1.4. Der BF ist in Österreich bereits sieben Mal wegen Drogendelikten vorbestraft.
Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.1. Das Asylverfahren anlässlich des Antrages vom 17.11.2003 ist rechtskräftig negativ abgeschlossen (seit April 2004). Eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung liegt seit 11.09.2018 vor. Das BVwG hat der diesbezüglich eingebrachten Beschwerde bisher keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.
2.2. Ein Heimreisezertifikat liegt vor.
2.3. Die Abschiebung des BF ist für den XXXX geplant.
2.4. Der BF ist hafttauglich.
2.5. Die gegenständliche Schubhaft ist trotz vorangegangener Strafhaft dennoch verhältnismäßig.
Zum Sicherungsbedarf:
3.1. Der BF war vom 04.01.2017 bis 25.04.2017 in Österreich aufhältig, jedoch polizeilich nicht gemeldet. Er war daher für die Behörde nicht greifbar und sohin untergetaucht.
3.2. Er ist im laufenden Schubhaftverfahren nicht uneingeschränkt kooperativ.
3.3. Der BF befindet sich aktuell illegal im Bundesgebiet und negierte bisher seine Rückreiseverpflichtung.
3.4. Gegen ihn besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung und ein befristetes Einreiseverbot.
3.5. Er ist nicht gewillt, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.
3.6. Der BF ist nicht vertrauenswürdig.
Zur familiären/sozialen Komponente:
4.1. Der BF ging bisher außerhalb der Haftanstalt keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.
4.2. In Österreich lebt die mj Tochter des BF. Die Obsorge hat die Kindesmutter. Der BF hat seine Tochter in letzter Zeit bei seinen Freigängen getroffen.
4.3. Der BF hat in Österreich keine Bekannten oder nennenswerte soziale Kontakte, die den BF tendenziell von einem Untertauchen abhalten können.
4.4. Er verfügt aktuell über ein Barvermögen von € 1.126,--, jedoch über keinen gesicherten Wohnsitz.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.4.):
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zur Person des BF ergeben sich im Wesentlichen aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und den Aktenbestandteilen im Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus einem Auszug aus dem Strafregister (1.4.). Hinsichtlich der Hafttauglichkeit des BF (1.3.) wird angemerkt, dass sich weder aus der Anhaltedatei, noch aus dem anderen Akteninhalt Rückschlüsse auf eine etwaige Haftuntauglichkeit erschließen ließen. Seitens beider Parteien wurde dem Gericht auch diesbezüglich keine anderslautende Meldung erstattet, sodass das Gericht von keinen gesundheitlichen Einschränkungen des BF hinsichtlich seiner Hafttauglichkeit ausgehen konnte.
Die Feststellung der nigerianischen Staatsangehörigkeit begründet sich auf die Tatsache, dass der BF am 15.12.2017 seitens der Botschaft von Nigeria als Staatsangehöriger identifiziert worden ist. Die von ihm weiter behauptete Staatsangehörigkeit zum Staat Liberia konnte bisher nicht verifiziert werden. Diesbezüglich hat der BF selbst auch keinerlei Anstrengungen unternommen seine Behauptung zu untermauern.
2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.5.):
Die Feststellungen 2.1. bis inklusive 2.4. ergeben sich im Wesentlichen aus den übereinstimmen der Angaben im Akt mit den Angaben in der Beschwerdeschrift auf Seite 2 und 3. Hinsichtlich der Hafttauglichkeit (2.4.) darf zusätzlich auch noch auf die Beweiswürdigung zum vorangegangenen Punkt 1.3. verwiesen werden.
Hinsichtlich der Feststellung unter Punkt 2.5. ist auszuführen, dass sich aus dem Akteninhalt ergibt, dass die Behörde bereits im Februar 2019 eine Verlängerung des Heimreisezertifikats erfolgreich beantragte und in weiterer Folge auch alle bereits möglichen Schritte zur baldigen Außerlandesbringung des BF einleitete. Der Vorwurf an die Behörde, es hätte eine Abschiebung unmittelbar nach Beendigung der Strafhaft stattfinden können ist nicht berechtigt. Zum einen zeigt sich, dass die bereits am XXXX geplante Abschiebung zu einer gesamten Schubhaftdauer von unter einem Monat führt, was das Gericht in der Regel nicht als lang qualifiziert. Zum anderen, muss festgestellt werden, dass Abschiebungen in Länder wie Nigeria von längerer Hand geplant werden müssen und daher diese nur in gewissen Abständen organisiert werden können. Die Behauptung der Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft in Anschluss an eine Strafhaft ist aber auch noch aus einem anderen Grund nicht gerechtfertigt. Eine taggenaue Planung hinsichtlich der Entlassung aus der Strafhaft ist nicht möglich, da es bei der Beendigung von Strafhaften auch zu Spontanentlassungen kommen kann. Das Gericht sieht daher in der konkreten Konstellation kein Versäumnis der Behörde bei der Organisation einer baldigen Abschiebung nach Nigeria.
2.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.6.):
Das unter 3.1. festgestellte Untertauchen über eine Zeitspanne von etwa vier Monaten ergibt sich aus einer Einsicht in das zentrale Melderegister. Während dieser Zeit war es der Behörde nicht möglich, ein Verfahren unter Mitwirkung des BF durchzuführen.
Die Feststellung zu 3.2. basiert im Wesentlichen auf der Tatsache, dass der BF aus eigenem Antrieb weder bei der Botschaft von Nigeria, noch bei der Botschaft von Liberia Anstrengungen unternommen hatte, ein Reisedokument zu erlangen. Dem BF ist seit geraumer Zeit bewusst, dass für ihn kein Aufenthaltstitel im Inland besteht und er sohin zur Ausreise verpflichtet ist. Dennoch beantragte er nirgends die Ausstellung eines Reisedokumentes. Von Kooperation kann daher diesbezüglich nicht die Rede sein. Weiters ergibt sich aus dem Akt, dass der BF die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme einer Abschiebeinformation vom 29.04.2019 verweigerte. Auch dies stellt kein Anzeigen für Kooperation dar. Das Beschwerdevorbringen, das Gericht möge sich von der Kooperationsbereitschaft des BF überzeugen, beinhaltet keinerlei weitere Ausführungen. Es handelt sich daher lediglich um eine Behauptung, die in den Raum gestellt wird. Aufgrund der eben angeführten Verhaltensmerkmale des BF in der Vergangenheit, fehlt es daher in der Beschwerde an einer substantiierten Begründung, weshalb das bisherige Verhalten des BF nunmehr eine Änderung erfahren sollte. Eine Behauptung alleine, ist dafür nicht ausreichend.
Die Feststellung zu 3.3. ergibt sich bereits aus den Informationen im Schubhaftakt. Ebenso das Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung und eines befristeten Einreiseverbotes (3.4.).
Der BF wurde in der Einvernahme vom 25.04.2019 konkret gefragt, ob er sich einer Abschiebung widersetzen würde. Er war im Rahmen dieser Einvernahme nicht in der Lage diese Frage konkret zu beantworten, sondern wich der Frage in Wahrheit aus, indem er angab, nicht aus Nigeria zu stammen. In Zusammensicht mit den Angaben des BF im Rahmen einer Stellungnahme im fremdenrechtlichen Verfahren vom 09.01.2018, worin er dezidiert angab, keine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland zu beabsichtigen, geht nunmehr das Gericht davon aus, dass der BF weder nach Liberia, noch nach Nigeria rückreisewillig ist. Hinsichtlich des unsubstantiierten Beschwerdevorbringens darf auf die obigen Ausführungen zur Kooperationswilligkeit verwiesen werden.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung stellt sich die Person des BF für das Gericht nicht als vertrauenswürdig dar. Hierzu darf auf die Tatsache verwiesen werden, dass der BF mittlerweile sieben Mal nach Bestimmungen des SMG verurteilt wurde und daher diesbezüglich erkennbar ist, dass er nicht gewillt ist, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen und seine bisherige Vorgehensweise zu verändern. Im Rahmen des gegenständlichen Schubhaftbeschwerdeverfahrens sind keine Gründe hervorgekommen, warum der BF nunmehr ehrlich, vertrauenswürdig und gesetzeskonform in Erscheinung treten würde.
2.4. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.4.):
Die Feststellung zu 4.1. ergibt sich aus der eigenen Aussage des BF im Rahmen der Einvernahme vom 25.04.2019 in Zusammensicht mit der Qualifikation der bereits begangenen Suchtgiftdelikte. Daraus zeichnet sich ab, dass der BF sich bisher durch finanzielle Zuwendungen caritativer Einrichtungen und Einnahmen aus illegalen Geschäften über Wasser gehalten hat.
Die Feststellung zu 4.2. ergibt sich im Wesentlichen aus der Aussage des BF im Rahmen der Einvernahme vom 25.04.2019, die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden konnte.
Der BF gibt selbst in der Einvernahme vom 09.01.2018 (fremdenrechtliches Verfahren) an, wegen der damaligen Haft, keinerlei soziale Bindungen zu haben. Auch im Rahmen der Einvernahme vom 25.04.2019 kamen derartige nennenswerte soziale Kontakte nicht zu einer Erwähnung. Bemerkt wird an dieser Stelle, dass sich der BF in der Zeit zwischen den Befragungen durchgehend in Strafhaft befunden hat und somit keine Intensivierung auch nur irgendwelcher ins gewichtfallender sozialer Kontakte möglich gewesen sein dürfte. Es kann daher in keiner Weise davon eine Rede sein, dass der BF über für die Beurteilung der Fluchtgefahr wesentliche soziale Kontakte überhaupt verfügen würde. Sinn und Zweck dieser Überprüfung ist es zu sehen, ob der BF im Inland über derartige Kontakte verfügt, die ihm vom Untertauchen abhalten könnten. Flüchtige Bekanntschaften (etwa aus der Drogenszene) weisen diese Tragfähigkeit eines sozialen Netzes in der Regel nicht auf. Das Gericht geht daher aufgrund der im Akt enthaltenen ausreichenden Angaben nicht davon aus, dass die Vernetzung des BF ihn am Untertauchen hindern würde.
Der BF gibt selbst an, in der Haft einen höheren Geldbetrag angespart zu haben. In Zusammensicht mit den dem Gericht vorliegenden Unterlagen (Anhaltedatei) ergibt sich, dass der BF zum Stichtag 30.04.2019 über Bargeld in Höhe von Euro 1.196,97 verfügt hat.
2.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Die im fremdenrechtlichen- und im gerichtlichen Verfahren zutage getretenen Kontakte (Treffen mit Tochter im Rahmen des Freiganges) reichen nicht hin, im vorliegenden Fall von der Annahme ausgehen zu können, dass tatsächlich ein ausreichend tragfähiges soziales Netz für den BF vorliegen könnte und wurde dies auch in dieser Form in der Beschwerdeschrift nur unsubstantiiert behauptet. Die Unwilligkeit zur Ausreise in den Herkunftsstaat ergibt sich bereits aus den oben erörterten Gründen und seine bisherige Ignoranz, eine freiwillige Rückkehr ins Auge zu fassen. Der in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Kontakt zu seiner Tochter war glaubwürdig, sodass von einer Verhandlung abgesehen werden konnte. Im Übrigen ging das Gericht vom behördlich festgestellten Sachverhalt aus.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:
3.1.1. Gesetzliche Grundlage:
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
Zur Judikatur:
3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
3.1.3. Der BF reiste illegal nach Österreich ein und stellte im Inland einen erfolglosen Antrag auf internationalen Schutz. Gegen ihn liegt eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor und hat die Behörde bereits ein gültiges Heimreisezertifikat in Händen. Er verfügt nunmehr in Österreich nicht über einen gesicherten Wohnsitz. Er ist nicht rückreisewillig und bereits vor dem Antritt der letzten Strafhaft für die Behörde unauffindbar untergetaucht. Er ist daher auch in keiner Weise vertrauenswürdig.
Wie das Verfahren gezeigt hat, kann er auch kein tragfähiges soziales Netz aufweisen, dass ihn darin unterstützen könnte, auf den Ausgang seines fremdenrechtlichen Verfahrens zu warten, ohne in die Anonymität abzutauchen bzw. in alte Verhaltensmuster zu verfallen. Auch in der Vergangenheit hat ihm seine Tochter nicht so viel Halt geben können, dass sich der BF im Inland gesetzeskonform verhalten konnte.
Das Gericht sieht keine Gründe in weiterer Folge darauf zu vertrauen, dass sich der BF auf freiem Fuße nun für die Behörde bereithalten würde. Aufgrund der geschilderten bisherigen Verhaltensweisen des BF geht das Gericht vielmehr davon aus, dass beim BF aktuell sowohl eine qualifizierte Ausreiseunwilligkeit, als auch Sicherungsbedarf gegeben ist.
3.1.4. Die im behördlichen Bescheid herangezogenen Feststellungen sind korrekt und nicht zu bemängeln. Lediglich die Feststellung, dass eine finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des BF schon von vornherein nicht in Betracht käme stellt eine, jedoch nicht bedeutende, Unschärfe dar.
3.2.0. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass der Gewichtung des öffentlichen Interesses ein weitaus höherer Stellenwert zuzuschreiben war. Das Gericht geht in einer Gesamtschau nicht davon aus, dass der BF lediglich aufgrund seiner Tochter tatsächlich über ein tragfähiges soziales Netz verfügen kann, zumal er diese erst seit einiger Zeit und nur im Rahmen von spärlichen Freigängen getroffen hat. Seine gegebene familiäre Situation war nachweislich bisher nicht in der Lage, ein Untertauchen vor dem letzten Haftantritt zu verhindern. Es sind im Verfahren keine Gründe ans Tageslicht getreten, die das notwendige Gewicht hätten, hier ein Überwiegen der privaten Interessen über die öffentlichen Interessen nach Sicherheit, Ordnung und einem geregelten Asyl- und Fremdenwesen manifestieren zu können. Weiters hat der Beschwerdeführer gegen verwaltungsrechtliche und massiv gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland herrschende Rechtssystem beabsichtigt. Das erkennende Gericht geht daher - wie oben angeführt - von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des BFA eine baldige Abschiebung durchführen zu können, im Rahmen des Verfahrens deutlich hervorgekommen sind. Die gegenständliche Schubhaft ist daher nach Rechtsansicht des Gerichtes auch verhältnismäßig.
3.3.0. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts derzeit nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit der geplanten baldigen Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers, wenn sich dieser nicht ohnehin in Haft befinden sollte, nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der ein evidentes Interesse daran hat, im Inland verbleiben zu können, nicht abermals den Versuch unternehmen würde, für die Behörde unerreichbar zu sein und erfolgreich untertauchen würde. Eine familiäre bzw. soziale Bindung, die unter normalen Umständen eventuell Halt bieten könnte, ist nicht ausreichend vorhanden. Auch in der Vergangenheit konnte der BF nicht von der Begehung von Straftaten abgehalten werden und ist er ohne Zweifel als Risiko für die öffentliche Sicherheit und Ordnung anzusehen. Der BF war in der Vergangenheit nicht gewillt, seinen Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet zu legalisieren und er ist auch nicht willig in seine Heimat zurückzukehren. Unter Berücksichtigung aller Umstände geht das Gericht nicht davon aus, dass mit der Anordnung irgendeines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden könnte. Es ist in diesem Zusammenhang nicht zu sehen, dass ihn die pure Anordnung einer Wohnsitznahme, einer Meldeverpflichtung oder einer auch der Verlust eines hinterlegten Geldbetrages dazu bringen würde, nicht wieder den Versuch des Untertauchens zu wiederholen und sich den Behörden zu entziehen.
Die konkrete Konstellation in dem in der Beschwerdeschrift zitierten Judikates des BVwG lässt keine entscheidungswesentlichen Parallelen erblicken. Während im zitierten Judikat dem BF im Wesentlichen lediglich ein geringfügiger Verstoßt gegen seine Meldeverpflichtung vorzuwerfen war, präsentierte sich der BF im gegenständlichen Verfahren durchgehend als nicht vertrauenswürdig, nicht rückkehrwillig und massiv (wiederholt) straffällig. Eine Vergleichbarkeit der Fallkonstellationen ist daher nicht gegeben.
3.4.0. Die Weiterführung der Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und wird die Schubhaft auch vorerst weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.
3.4.1. Die in der Beschwerdeschrift befindlichen Ausführungen über die Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung werden im Rahmen dieses Verfahrens nicht näher erörtert. Die Frage der Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung obliegt einer anderen Geschäftsabteilung des BVwG. Die Rechtsansicht des in diesem Verfahren erkennenden Richters ist für das Schubhaftverfahren bindend.
Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:
Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges vorerst keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Auf die Verpflichtung zur periodischen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit gem. § 80/6 FPG wird verwiesen.
Zu Spruchpunkt III.:
Da die Behörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.
Zu Spruchpunkt B. - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.
Schlagworte
Ausreisewilligkeit, Einreiseverbot, Fluchtgefahr, Kostenersatz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W171.2218168.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.07.2019