TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/6 W137 2218141-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.05.2019
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Entscheidungsdatum

06.05.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35

Spruch

W137 2218141-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2019, Zl. 820866806/190383840, sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 15.04.2019 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 15.04.2019 für rechtmäßig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Indiens. Am 30.06.2014 stellte er in Österreich unter der Nationale " XXXX " einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) mit Bescheid vom 29.04.2016 sowohl hinsichtlich der Gewährung von Asyl als auch von subsidiärem Schutz abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung betreffend den Herkunftsstaat Indien verbunden.

2. Die dagegen eingebrachte Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.08.2018, W202 2129367-2/2E, als verspätet zurückgewiesen. Zuvor (mit Bescheid vom 22.02.2018) hatte das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen, wobei diese Entscheidung unbekämpft blieb.

3. Beim Versuch der Vollziehung eines Festnahmeauftrags bezüglich des oben (I.1.) genannten Fremden am 30.01.2019 trafen Polizisten an der Meldeadresse eine bulgarische Staatsbürgerin an. Diese erklärte, an der Adresse gemeinsam mit ihrem Ehemann zu leben; sie seien die einzigen Bewohner. Der Fremde sei ihr auch nach Ansicht eines Fotos nicht bekannt.

Am 15.04.2019 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Marktkontrolle festgenommen. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag erklärte der Beschwerdeführer, selbständig erwerbstätig und gesund zu sein. Er besitze nur Bargeld; ein Konto habe er nicht. An seiner Wiener Adresse schlafe er, wenn er in Wien sei - das aber sei nicht oft der Fall. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen, aber "indische Freunde". Von der Rückkehrentscheidung wisse er nichts; er sei bereit zur freiwilligen Rückkehr. Einen Reisepass habe er allerdings nicht. Nach Ankündigung der Abschiebung erklärte der Beschwerdeführer: "Ich gebe nun an, dass ich doch einen Reisepass habe, dieser sich aber in Spanien befindet. Ich werde meinen Freund anrufen, damit er ihn mir bringt."

4. Mit Bescheid vom 15.04.2019 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich illegal in Österreich aufhalte und noch vor rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens untergetaucht sei. Er verfüge weder über die finanziellen Mittel zur Finanzierung seines Aufenthalts in Österreich noch über substanzielle soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte. Mit der Anordnung des gelinderen Mittels könne angesichts der genannten Umstände nicht das Auslangen gefunden werden. Insgesamt erweise sich die Schubhaft angesichts der vorliegenden "ultima-ratio-Situation" auch als verhältnismäßig, zumal mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikats (HRZ) zu rechnen sei. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag durch persönliche Übergabe (gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Rechtsberaters) zugestellt.

5. Am 29.04.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde (samt Vollmacht vom 17.04.2019 - lautend auf " XXXX ") ein. In der Beschwerde wird zunächst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keine Kenntnis vom rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens gehabt, weil er auf eine Antwort seines Anwalts gewartet habe. Ein Freund habe ihm eine Meldeadresse organisiert, weil er nur selten in Wien gewesen sei. Seit Monaten habe er von diesem Freund keine Post bekommen. Der Beschwerdeführer sei entgegen der Behauptungen des Bescheides auch nicht "arbeitslos", sondern übe ein freies Gewerbe aus. Zudem sei er kooperationsbereit und wolle freiwillig ausreisen. Somit liege im gegenständlichen Fall keine Fluchtgefahr vor. Überdies könne der Beschwerdeführer bei seinem Cousin Unterkunft nehmen.

Da keine Hinweise dafür existieren, dass Indien für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat ausstellt, sei auch der Zwecke der Schubhaft nicht erreichbar. Auch habe die Behörde nicht auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hingewirkt, bestehe eine "rechtskräftige Rückkehrentscheidung" doch schon seit 08.06.2018, weshalb die Schubhaft aus diesem Grunde unverhältnismäßig wäre. Schließlich sei auch die Nichtanordnung des Gelinderen Mittels nicht hinreichend begründet.

Beantragt werde daher a) eine mündliche Verhandlung unter Ladung des potenziellen Unterkunftgebers als Zeugen durchzuführen; b) auszusprechen, dass die Anordnung und bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien; c) auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen würden; d) der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen aufzuerlegen.

Der Beschwerde beigelegt waren Unterlagen der Wirtschaftskammer Wien betreffend " XXXX ".

6. Am 30.04.2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer im Wege seines bevollmächtigten Vertreters ein eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (schriftliches Parteiengehör) mit folgendem Wortlaut:

"Das Ergebnis der Beweisaufnahme lautet zusammengefasst:

1. Sie behaupten, als selbständiger Marktfahrer einer "regelmäßigen Arbeit" nachzugehen. Die vorgelegten Unterlagen der Wirtschaftskammer weisen allerdings in der Rubrik "Nichtbetrieb" die Daten 04.04.2016 und 30.11.2018 auf - dazu kommen die Daten 01.07.2018 und 01.03.2019 in der Rubrik "Wiederbetrieb".

Daraus ergibt sich, dass Sie dieses Gewerbe (ab ihrer Wiedereinreise nach Österreich - spätestens im Juni 2014) tatsächlich nur von 01.07.2018 bis 30.11.2018 und von 01.03.2019 bis zur Anordnung der Schubhaft ausgeübt haben. Das ergibt einen Zeitraum von gerade einmal sechseinhalb Monaten seit April 2016.

2. Sie haben dem Bundesverwaltungsgericht keinerlei Unterlagen betreffend Ihr in diesem Zusammenhang erzieltes Einkommen vorgelegt.

3. Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vorgelegte Vollmacht lautet auf " XXXX ". Eine Person mit diesen Personaldaten ist dem Zentralen Melderegister gänzlich unbekannt. Diese Person verfügt auch über keine Gewerbeberechtigung. Die vorgelegten WKO-Unterlagen lauten auf " XXXX ". Eine Person mit den letztgenannten Daten war auch Beschwerdeführer in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Zahl W201 2129367-2 und W163 2129367-1. Für diese Person existiert auch eine bis heute aufrechte Meldeadresse.

4. An der gegenüber der Wirtschaftskammer bekannt gegebenen Adresse sind neben der oben angeführten Person " XXXX " weitere fünf erwachsene Personen - drei indische Staatsbürger, eine mit einem dieser verheiratete bulgarische Staatsangehörige und ein Österreicher indischer Herkunft (der als Unterkunftgeber der Übrigen aufscheint) - aufrecht hauptgemeldet. An dieser Adresse waren sie allerdings seit Monaten nicht mehr aufhältig.

5. An der Wohnadresse Ihres Cousins sind bereits weitere fünf Personen (drei Erwachsene und zwei Kinder) amtlich gemeldet. Dabei handelt es sich augenscheinlich um die Ehefrau des Cousins, die gemeinsamen Kinder sowie seine Eltern. Angesichts der Anzahl hauptgemeldeter Personen und des Wohnungseigentümers "Wiener Wohnen" bestehen massive Zweifel, ob eine Untervermietung an Sie und damit eine amtliche Meldung Ihrer Person an dieser Adresse rechtlich überhaupt zulässig ist.

Bei einer amtlichen/ordentlichen Wohnsitzmeldung handelt es sich um mehr als eine bloße (vorübergehende) Nächtigungsmöglichkeit. Nur eine solche kann angesichts der von Ihnen gemachten Angaben derzeit der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

Daraus ergibt sich:

Die vorgelegten Unterlagen der Wirtschaftskammer (und die bisherigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen) weisen andere Personaldaten auf, als sie von Ihnen im gegenständlichen Verfahren behauptet werden. Sie haben somit jedenfalls in (zumindest) einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wissentlich und absichtlich falsche Angaben zu Ihrer Identität gemacht. Zudem lässt sich aus den Unterlagen nur eine allenfalls kurze legale Erwerbstätigkeit ableiten. Belege betreffend ein tatsächliches Einkommen fehlen gänzlich.

Sie verfügen seit April 2016 - unter anderen Personaldaten als im gegenständlichen Verfahren - über einen aufrechten Hauptwohnsitz in Österreich. Sie geben nun an, dass dieser eigentlich nur eine Zustelladresse gewesen sein soll und sie sich dort tatsächlich fast nie aufgehalten haben (Beschwerde Seite 3/7). Dies insbesondere in einem mehrmonatigen Zeitraum vor Anordnung der Schubhaft.

Sie behaupten die Möglichkeit einer Hauptwohnsitzmeldung bei ihrem Cousin in 1110 Wien und beantragen dessen diesbezügliche Zeugeneinvernahme.

Sie haben die Möglichkeit im Rahmen der unten eingeräumten Frist zur Stellungnahme folgende Dokumente zum Beleg Ihrer Behauptungen vorzulegen, sowie dem Gericht bisher vorenthaltene wesentliche Informationen zu übermitteln:

-

Vorlage sämtlicher Belege betreffen ihre Einkommenssituation seit 2016 (Eingaben-Ausgaben-Rechnungen, Steuererklärungen, Belege über Sozialversicherungsbeiträge, etc.).

-

Vorlage des Mietvertrages ihres Cousins zur Abklärung der rechtlichen Möglichkeit einer Untervermietung/Nutzungsvereinbarung und einer Hauptwohnsitzmeldung an dieser Adresse.

-

Vorlage des Mietvertrages oder der Nutzungsvereinbarung betreffend ihre aufrechte Meldeadresse (siehe WKO-Unterlagen).

-

Darlegung, wo sie seit 2016 tatsächlich genächtigt haben. Zumindest für den Zeitraum ab 01.07.2018 (Wiederbetrieb des Gewerbes) ist eine Auflistung der genauen Unterkunftsadressen und Unterkunftgeber vorzulegen.

Anmerkungen:

Bei einem Wohnrecht (einer Unterkunft) handelt es sich um signifikant mehr als einen bloßen kurzfristig zur Verfügung gestellten Schlafplatz.

Die Belege betreffend ihr Einkommen müssen im Falle einer legalen Erwerbstätigkeit in Österreich existieren und in ihrem Besitz sein. Dass ihr Cousin problemlos kurzfristig seinen Mietvertrag vorlegen kann, steht ebenfalls außer Zweifel.

Möglichkeit zur Stellungnahme:

Zum Ergebnis der Beweisaufnahme können Sie gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG bis

Donnerstag, 02.05.2019 / 13:00 Uhr

schriftlich Stellung nehmen.

Sie werden in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht im Verfahren hingewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht weist überdies daraufhin, dass derartige Unterlagen grundsätzlich schon gemeinsam mit der Beschwerde vorzulegen sind - was ihrem Vertreter auch schon mehrfach mitgeteilt worden ist."

7. Ebenfalls am 30.04.2019 - nach Abfertigung des Parteiengehörs - langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. In einer Stellungnahme verwies das Bundesamt im Wesentlichen auf das Vorverhalten des Beschwerdeführers, insbesondere die "Scheinmeldung" an einer Wiener Adresse. Die nunmehr geäußerte Ausreisebereitschaft sei angesichts des davorliegenden langen Aufenthalts in der Illegalität nicht glaubhaft. Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats sei im Laufen.

Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde; die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen; sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten.

Noch am selben Tag teilte das Bundesamt mit, dass am 17.04.2019 das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats bei der indischen Botschaft eingeleitet worden sei. Dafür sei stets auch ein Identifizierungsgespräch erforderlich. Wegen interner Umstrukturierungen an der Botschaft sei der Termin am 26.04.2019 ausgefallen; ab Mai sollten diese Termine wieder regelmäßig stattfinden. Die Überprüfung der Daten nach dem Interview benötige üblicherweise 6 bis 12 Wochen. Eine entsprechende Kooperation des Beschwerdeführers könne diesen Vorgang beschleunigen.

8. Der Vertreter des Beschwerdeführers übermittelte am 02.05.2019 eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme (oben Punkt 6) und führte eingangs aus, dass er das Geburtsdatum des Beschwerdeführers aus dem Mandatsbescheid ungeprüft übernommen habe. Der Beschwerdeführer habe diese "mangels ausreichender Deutschkenntnisse (...) nicht genau" überprüft. Wissentlich falsche Angaben habe der Beschwerdeführer nicht gemacht. Vorgelegt werde der Mietvertrag des Cousins.

Belege zur Einkommenssituation würden sich bei der Steuerberaterin befinden; diese sei allerdings nicht erreichbar gewesen. Beantragt werde eine Erstreckung der Frist "bis morgen".

Bis zum Entscheidungszeitpunkt hat der Beschwerdeführer keine weiteren Unterlagen abgegeben oder eine Stellungnahme übermittelt.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien. Seit Mai 2016 besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung (bezogen auf Indien) gegen den Beschwerdeführer. Bis Februar 2018 war allerdings in diesem Zusammenhang ein Wiedereinsetzungsverfahren bezüglich einer gegen die oben angeführte Entscheidung eingebrachten Beschwerde anhängig. Die Beschwerde wurde schließlich (nach Rechtskraft der Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages) als verspätet zurückgewiesen. Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde nicht vor den Höchstgerichten angefochten. Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen.

Der Beschwerdeführer verfügt weder über substanzielle familiäre noch über substanzielle soziale Anknüpfungspunkte an das Bundesgebiet. Seine Existenz in Österreich ist nicht gesichert; er ist gegenwärtig faktisch mittellos. Der Beschwerdeführer hat das freie Gewerbe eines Marktfahrers ab April 2016 lediglich sechseinhalb Monate lang betrieben. Unter Verletzung der Mitwirkungspflicht hat er keine Unterlagen über ein dabei erzieltes Einkommen vorgelegt. Der Beschwerdeführer spricht nicht Deutsch.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich weder familiär, noch sozial oder beruflich integriert. Er verfügt über keine gesicherte Unterkunft. Glaubhaft ist, dass ihm die in der Beschwerde namentlich genannte Person - sein Cousin - eine vorübergehende Wohnmöglichkeit zur Verfügung stellen würden. Eine enge Beziehung zu dieser Person hat jedoch nie bestanden. Darüber hinaus ist der Cousin nicht alleiniger Hauptmieter seiner Wohnung und diese unterliegt einem vertraglichen Überlassungs- und Untermietverbot (entgeltlich wie unentgeltlich). Überdies wird das Objekt bereits von vier Erwachsenen (zwei Ehepaaren) und zwei Minderjährigen im Rahmen einer Drei-Generationen-Familie bewohnt. Eine Hauptwohnsitzmeldung des Beschwerdeführers an dieser Adresse würde eine schwere Vertragsverletzung seitens des Vermieters voraussetzen.

Der Beschwerdeführer gab am 07.04.2016 eine Scheinmeldung an einer Wiener Adresse ab. Tatsächlich hat er dort nie im Sinne eines Hauptwohnsitzes gelebt, sondern allenfalls gelegentlich genächtigt. Insbesondere 2018 und 2019 hat er sich monatelang nicht an dieser Adresse aufgehalten. Er hat vielmehr seinen (illegalen) Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt. An dieser Adresse sind aktuell neben dem Beschwerdeführer noch weitere fünf volljährige Personen mit einem Hauptwohnsitz gemeldet. Entgegen einer ausdrücklichen gerichtlichen Aufforderung hat der Beschwerdeführer seinen diesbezüglichen Untermietvertrag oder eine Nutzungsvereinbarung nicht vorgelegt. Zu seinen tatsächlichen Aufenthaltsorten - insbesondere ab April 2016 - hat der Beschwerdeführer unter neuerlicher Verletzung der Mitwirkungspflicht keinerlei Angaben gemacht. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer neuerlich den Behörden entzieht und seinen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzt.

Der Beschwerdeführer besitzt einen indischen Pass, hat diesen allerdings in Spanien deponiert. Das Bundesamt hat ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats (HRZ) für den Beschwerdeführer umgehend nach dessen Festnahme eingeleitet. Ein Identifizierungsinterview konnte (ohne Schuld des Bundesamtes) noch nicht erfolgen. Die Zusammenarbeit mit Indien funktioniert grundsätzlich problemlos; Überstellungen nach Ausstellung eines Heimreisezertifikats finden regelmäßig statt.

Die zum Entscheidungszeitpunkt prognostizierbare Zeitspanne bis zur HRZ-Erlangung beträgt rund 12 Wochen. Der Beschwerdeführer hat es in der Hand, diese Frist deutlich zu verkürzen oder das Erfordernis eines Heimreisezertifikats überhaupt entfallen zu lassen.

Der Beschwerdeführer hat drei Jahre lang kein Interesse am Ausgang seines Asylverfahrens gezeigt. Er ist allenfalls eingeschränkt kooperativ, allerdings in hohem Maße nicht vertrauenswürdig.

Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über lediglich geringfügige Barmittel und kein Konto. Er ist (und war zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung) grundsätzlich gesund und haftfähig. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 820866806/190383840 sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere zur Zahl 2129367-1 und -2 (Asylverfahren). Die Feststellungen betreffend das abgeschlossene Asylverfahren des Beschwerdeführers sind dem Verwaltungsakt und den Gerichtsakten zu entnehmen. Sie sind überdies unstrittig. Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen ist, ist evident und ebenfalls unstrittig.

1.2. Substanzielle familiäre und berufliche Anknüpfungspunkte an das Bundesgebiet wurden vom Beschwerdeführer im Asylverfahren nie behauptet und sind der Beschwerde auch nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer verneinte am 15.04.2019 "familiäre Anbindungen" in Österreich und erwähnte sonst lediglich "indische Freunde". Der Beschwerdeführer hat in Österreich 2016 das Gewerbe eines Marktfahrers angemeldet und hat dieses sechseinhalb Monate lang betrieben. Eine Existenzsicherung durch dieses legale Erwerbseinkommen war ihm - angesichts des kurzen Zeitraums seines Bestehens - nicht möglich; er verfügt auch gegenwärtig über kein Konto und nur geringfügige Barmittel. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang trotz ausdrücklicher Aufforderung des Gerichts keine Beweismittel vorgelegt. Das Fehlen von (nennenswerten) Deutschkenntnissen ist angesichts der Angaben des Beschwerdeführers und seines Vertreters im gegenständlichen Verfahren unstrittig.

1.3. Das Fehlen einer familiären und beruflichen Integration in Österreich ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, wonach seine Kernfamilie (Frau, Kind) in Indien lebt und er offenkundig (belegt durch fehlende Deutschkenntnisse nach mehrjährigem Aufenthalt) berufliche Kontakte als Marktfahrer auch fast nur zu Personen indischer Herkunft pflegt.

Glaubhaft ist das Angebot einer vorübergehenden Nächtigungsmöglichkeit seitens des Cousins. Nicht möglich ist diesem jedoch die Bereitstellung einer gesicherten Unterkunft, da er einem vertraglichen Verbot der Nutzungsüberlassung und Untervermietung unterliegt. Dieses ist aus dem vorgelegten Mietvertrag klar ersichtlich. Im Übrigen ergibt sich auch aus der Zahl der an dieser Adresse lebenden Personen und der Dimension der Wohnung, dass für den Beschwerdeführer allenfalls ein Notschlafplatz eingerichtet werden könnte.

1.4. Unstrittig ist auch, dass der Beschwerdeführer 2016 einen Hauptwohnsitz anmeldete, an dem er sich faktisch nie für einen längeren Zeitraum oder auch nur mit einer gewissen Regelmäßigkeit aufgehalten hat. In der Beschwerde wird dazu ausgeführt: "...und bat einen Freund ihm eine Meldeadresse zu machen, um Post empfangen zu können. (...) Seit Monaten erhielt der BF von dem Freund keine Post mehr."

Daraus ergibt sich zwingend, dass der Beschwerdeführer diese Adresse jedenfalls seit Monaten, als deutlich ins Jahr 2018 hinein, nicht mehr selbst aufgesucht hat. Vor diesem Hintergrund ist die Einstufung als Scheinmeldung durch das Bundesamt nachvollziehbar. Daraus ergibt sich in weiterer Folge die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt hat. Der gerichtlichen Aufforderung, konkrete Angaben zu seinen tatsächlichen Unterkunftsorten zu machen (siehe oben Punkt I.6.), ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Gleiches gilt für die Aufforderung zur Vorlage seines Untermietvertrages oder der Nutzungsvereinbarung betreffend die im Melderegister ersichtliche - auch bei der Gewerbeanmeldung genutzte - Unterkunft. Daraus ergibt sich auch die hohe Wahrscheinlichkeit eines erneuten Untertauchens des Beschwerdeführers, zumal er selbst nie Angaben gemacht hat, die auf eine (besonders) enge Beziehung zu seinem Cousin hinweisen würden.

1.5. Der Entscheidung zugrunde gelegt wird die Aussage des Beschwerdeführers bei der Einvernahme vom 15.04.2019, wonach er über einen indischen Pass verfüge, den er in Spanien deponiert habe. Die Feststellungen zum HRZ-Verfahren ergeben sich aus der Aktenlage und dem notorischen Gerichtswissen über regelmäßige Abschiebungen nach Indien. Sofern der Beschwerdeführer wie angekündigt seinen Pass vorlegt kann das HRZ-Verfahren deutlich verkürzt werden oder (falls dieser noch gültig ist) ganz entfallen.

Die in der Beschwerde geäußerten grundsätzlichen Zweifel an der Möglichkeit der Durchführung der Abschiebung sind gänzlich unbegründete Mutmaßungen.

1.6. Das fehlende Interesse des Beschwerdeführers an seinem Asylverfahren ergibt sich aus der Tatsache, dass er selbst diesbezüglich nie den Kontakt mit dem Bundesverwaltungsgericht oder dem Bundesamt gesucht hat. Selbst seinen Anwalt hat er - entsprechend den Beschwerdeausführungen - nie aktiv kontaktiert, sondern er "erwartete die Antwort seines Anwaltes". Dies ist umso erstaunlicher, als sich die Frau und der Sohn des Beschwerdeführers in Indien aufhielten und er bei positivem Verfahrensausgang die Möglichkeit gehabt hätte, diese nachzuholen. Allerdings hat der Beschwerdeführer am 15.04.2019 auch unmissverständlich dargelegt, dass er in Indien keiner Verfolgung unterliegt.

Der Beschwerdeführer zeigte erst nach seiner Festnahme nennenswerte Anzeichen einer Kooperationsbereitschaft, die erkennbar mit der Wahrscheinlichkeit der Schubhaftanordnung stieg. Dies zeigt sich insbesondere bei seinem Reisepass, dessen Existenz er in der Einvernahme vom 15.04.2019 zunächst leugnete um sie dann doch zu bestätigen. Die Kooperationsbereitschaft erwies sich dann allerdings im Zuge des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens als faktisch nicht gegeben, nahm der Beschwerdeführer doch zu wesentlichen Punkten des Parteiengehörs nicht konkret Stellung und legte entscheidende Unterlagen nicht vor. Insbesondere betrifft das den Zeitraum des tatsächlichen Betriebs des freien Gewerbes, die damit verbundenen Einkünfte und seine tatsächlichen Aufenthaltsorte (insbesondere in den letzten Monaten).

1.7. Die Feststellung der verfügbaren Barmittel ergibt sich aus der Aktenlage (Haftauskunft); der Beschwerdeführer hat selbst erklärt, kein Konto zu besitzen. Für substanzielle gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers gibt es keinen Hinweis und sind solche auch im Verfahren nie behauptet worden.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 15.04.2019:

3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Aktuell liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bezogen auf Indien vor.

3.2. Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr im Wesentlichen mit dem Aufenthalt im Verborgenen nach rechtskräftiger Entscheidung im Asylverfahren und dem Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffern 1 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG.

Dem Vorliegen der Kriterien der Ziffern 1 und 3 konnte auch in der Beschwerde nicht substanziell entgegengetreten werden, zumal sich diese auch unter Einbeziehung des Inhalts der Beschwerde als unstrittig erweisen. Dass dem Beschwerdeführer die rechtskräftige Rückkehrentscheidung möglicherweise nicht bekannt gewesen ist in diesem Zusammenhang ohne Relevanz, zumal er selbst angegeben hat, nie aktiv den Kontakt zu seinem Vertreter im Asylerfahren gesucht zu haben. Ziffer 1 ist durch das unbestrittene (faktische) Untertauchen ab April 2016 zweifelsfrei belegt. Dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit amtlich gemeldet war, ändert an dieser Tatsache nichts, weil der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben an dieser Adresse nur an wenigen Tagen greifbar gewesen wäre und überdies dem Bundesverwaltungsgericht trotz ausdrücklicher Aufforderung konkrete Angaben zu seinen tatsächlichen Aufenthaltsorten verweigerte. Insbesondere hielt er sich vor Anordnung der Schubhaft unstrittig seit mehreren Monaten nicht mehr an dieser Adresse auf. Das Bundesamt ist daher richtigerweise von einer Scheinmeldung und einem tatsächlichen Aufenthalt im Verborgenen ausgegangen. Substanzielle Begründungsmängel des angefochtenen Bescheides wurden im Übrigen in der Beschwerde vom 22.02.2019 nicht aufgezeigt, sondern lediglich pauschal behauptet.

3.3. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder über hinreichende Barmittel noch substanzielle soziale und familiäre Anknüpfungspunkte oder eine gesicherte Unterkunft verfügt.

Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur (realistisch möglichen) Überstellung den Behörden nicht entziehen werde. Dies insbesondere auch, weil der Beschwerdeführer zuletzt im Verborgenen gelebt hat. Der erstmalig in der Beschwerde angeführte potenziellen Unterkunftgeber war im Übrigen gegenüber der Behörde vor Anordnung der Schubhaft nicht genannt worden.

Tatsächlich unrichtig ist die Feststellung, dass der Beschwerdeführer "arbeitslos" sei. Vielmehr übte er zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft ein freies Gewerbe aus. Daraus erwachsene Mittel zur Sicherung der Existenz konnte der Beschwerdeführer, der bei Anordnung der Schubhaft über 160€ und kein Konto verfügte, freilich nicht belegen. Insofern hat dieser geringe Feststellungsfehler keine negativen Auswirkungen auf die Schlüssigkeit und Rechtmäßigkeit des Bescheides.

3.4. Auf Grund der festgestellten Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:

Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: der Beschwerdeführer hat sich - allenfalls in vorwerfbarer Unkenntnis einer rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme - durch Abgabe einer Scheinmeldung bewusst den Behörden entzogen. Er hat sich damit als nicht vertrauenswürdig erwiesen. Deshalb kommt ihm auch keine persönliche Vertrauenswürdigkeit (die aber im gelinderen Mittel grundsätzlich gegeben sein müsste) zu. Auf Grund der Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestierte, überwogen daher - wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt - die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig.

3.5. Das Bundesamt konnte aus den oben dargelegten Gründen davon ausgehen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Indien in zumutbarer Frist möglich ist. Auch die absehbare Dauer der Schubhaft war nicht unverhältnismäßig: Mit der Durchführung der Überstellung war tatsächlich und innerhalb der gesetzlichen Fristen zu rechnen. Dass zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung kein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer vorhanden oder zugesagt war, ist die logische Folge seines Aufenthalts im Verborgenen. Begründete Zweifel an der funktionierenden Zusammenarbeit mit Indien auf diesem Gebiet wurden nicht formuliert.

Soweit der Vertreter in der Beschwerde eine "Untätigkeit" der Behörde im Zusammenhang mit § 80 Abs. 1 FPG sieht, kann dies nicht nachvollzogen werden. Vielmehr wurde das HRZ-Verfahren umgehend nach Schubhaftanordnung eingeleitet - ein früherer Zeitpunkt wäre angesichts der zwingenden Erfordernis eines Identifizierungsgesprächs (und damit der gesicherten Anwesenheit des Beschwerdeführers) auch nicht zweckmäßig gewesen. Insofern geht der Vorwurf, es sei nicht auf eine möglichst kurze Anhaltedauer hingewirkt worden, ins Leere.

Im Übrigen ist dem bevollmächtigten Vertreter aber offensichtlich auch entgangen, dass die Rückkehrentscheidung zwar im Juni 2016 rechtskräftig geworden ist, aber bis August 2018 ein kombiniertes Wiedereinsetzungs- und Beschwerdeverfahren anhängig war. Warum der Vertreter des Beschwerdeführers einen substanziellen (negativen) Eingriff in die Rechtsschutzinteressen seines Mandanten - die Einleitung eines HRZ-Verfahrens während eines laufenden Wiedereinsetzungsverfahrens bei einem Antrag auf internationalen Schutz - als notwendig erachtet, erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht einmal ansatzweise.

Schließlich gab es bei Anordnung der Schubhaft auch keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit oder substanzielle gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers und wurden sie auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet.

3.6. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft ab 15.04.2019 abzuweisen.

4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:

4.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.

4.2. Für die Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Es ist angesichts seines bisherigen Verhaltens jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff durch neuerliches Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten. Da er zudem über keine feststellbaren substanziellen beruflichen oder familiären Anknüpfungspunkte (oder substanzielle Geldmittel für einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt) im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem abermaligen Untertauchen abhalten sollte. Die gering ausgeprägten Anknüpfungspunkte - etwa ein Cousin oder nicht näher definierte "indische Freunde" - im Bundesgebiet können daran ebenfalls nichts ändern.

Im gegenständlichen Fall sind die Kriterien der Ziffern 1 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG weiterhin gegeben. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Z 9 leg. cit. sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen. In diesem Zusammenhang ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Hinsichtlich der Unterkunft kann lediglich die Einräumung einer Nächtigungsmöglichkeit seitens des Cousins der Entscheidung zugrunde gelegt werden, da diesem eine Untervermietung oder Nutzungsüberlassung seiner Wohnung vertraglich untersagt ist; womit eine amtliche Meldung des Beschwerdeführers an dieser Adresse einen Vertragsbruch voraussetzen würde. Ein "gesicherter Wohnsitz" kann somit nicht festgestellt werden. Im gegenständlichen Fall sind die oben angeführten Anknüpfungspunkte allerdings überwiegend nicht gegeben. Insofern wäre selbst bei Annahme eines gesicherten Wohnsitzes keine Änderung in der Gesamtbeurteilung gegeben.

In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall (weiterhin) eine Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung zu bejahen ist. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer - wie oben dargelegt - seine Mitwirkungspflichten im gegenständlichen Beschwerdeverfahren in mehreren Punkten (darunter auch solchen, die er selbst im Rahmen der Beschwerde als besonders relevant ansah) grob verletzt und hat schriftliche Aufforderungen des Gerichts begründungslos ignoriert. Damit hat er seine in der Beschwerde behauptete Kooperationsbereitschaft selbst widerlegt und seine Vertrauenswürdigkeit weiter substanziell beschädigt.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch als verhältnismäßig.

4.4. Hinsichtlich der absehbaren Dauer der Schubhaft ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikats mit hoher Wahrscheinlichkeit binnen drei Monaten erfolgen kann und die Abschiebung kurz danach. Insbesondere kann aber der Beschwerdeführer, wenn er wie angekündigt seinen Reisepass vorlegt, dieses Verfahren und somit die Anhaltedauer massiv verkürzen oder sogar entfallen lassen. Aus heutiger Sicht ist weiter davon auszugehen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers jedenfalls deutlich innerhalb der gesetzlich zulässigen Anhaltedauer erfolgen kann.

4.5. Es ist daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Darüber hinaus wird - abgesehen von der seitens des Gerichts ohnehin nicht grundlegend angezweifelten Möglichkeit einer Nächtigung bei seinem Cousin - in der Beschwerde nicht dargelegt, welches Sachverhaltselement einer Klärung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfte. Der vorgebrachten Bereitschaft der Einhaltung eines allfälligen gelinderen Mittels stehen das Vorverhalten des Beschwerdeführers und die mehrfache Verletzung der Mitwirkungspflichten im Beschwerdeverfahren entgegen.

In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind. Die Erläuterung von Rechtsfragen in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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