Entscheidungsdatum
07.05.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs3 Z2Spruch
W246 2218174-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX (alias XXXX alias XXXX ), StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2019, Zl. 1101641407-160043079:
A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 10.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers nach Durchführung einer Einvernahme mit Bescheid vom 27.03.2019 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 56/2018, (in der Folge: AsylG 2005) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. ab. Weiters erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg.cit. (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 56/2018, (in der Folge: BFA-VG) ihm gegenüber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018, (in der Folge: FPG) (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt V.). Zudem sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VI.) und dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde (Spruchpunkt VII.). Schließlich erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 leg.cit. ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII.).
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
4. Mit Teilerkenntnis vom 02.05.2019 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides statt und erkannte der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.
5. Mit Schreiben vom 03.05.2019 gab der Beschwerdeführer im Wege der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe bekannt, dass die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2019 hiermit zurückgezogen und gleichzeitig die zuvor erteilte Vollmacht zurückgelegt werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer zog mit Schreiben vom 03.05.2019 seine Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl explizit zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Pkt. II.1. getroffene Feststellung ergibt sich aus dem im Beschwerdeakt aufliegenden, im Wege der ehemaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe) eingebrachten Schreiben vom 03.05.2019.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
3.1. § 7 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, (in der Folge: VwGVG) normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung der Beschwerde fällt das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weg, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid,
Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, § 7 VwGVG, K 6 ff.).
Besondere Formvorschriften sind für die Zurückziehung der Beschwerde nicht normiert, weshalb dafür auch eine mündliche Erklärung der Partei (etwa auch in einer Verhandlung) ausreicht, eine schriftliche Dokumentation dieser Prozesserklärung ist jedoch geboten. Voraussetzung für einen rechtswirksamen Beschwerdeverzicht ist jedenfalls, dass er frei von Willensmängeln erfolgt ist (s. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, § 7 VwGVG, K 9 f.).
3.2. Der Beschwerdeführer hat die Zurückziehung seiner Beschwerde mit Schreiben vom 03.05.2019 aus freien Stücken klar zum Ausdruck gebracht; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.
Das Beschwerdeverfahren betreffend den angefochtenen Bescheid ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 VwGVG und § 31 Abs. 1 leg.cit. hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung - etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes - eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W246.2218174.1.01Zuletzt aktualisiert am
05.07.2019