TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/20 W117 2211302-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.05.2019
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Entscheidungsdatum

20.05.2019

Norm

AVG §68
BFA-VG §22a
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs2a
FPG §76 Abs3 Z9

Spruch

W117 2211302-4/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch RA Mag. Thomas Klein, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 06.12.2018, Zl. 760627802-181067663 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 07.12.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF wird die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 06.12.2018, Zl. 760627802-181067663 sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 07.12.2018 bis 30.04.2019 zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß Art. 6 Abs. 1 letzter Satz PersFrSchG idgF und §22a Abs. 3 BFA-VG idgF zurückgewiesen.

III. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF, §76 Abs. 2a FPG idgF, § 76 Abs. 3 Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 06.12.2018, Zahl:

760627802/181067663 wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen.

Dagegen erhob dieser innerhalb offener Frist Beschwerde, über welche das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.12.2018 wie folgt entschied:

"I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF, §76 Abs. 2a FPG idgF, § 76 Abs. 3 Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

(...)"

Dieser mündlich verkündeten Entscheidung lagen folgende Erwägungen zugrunde:

"Zu Spruchpunkt I: (Schubhaftbescheid und bisherige Anhaltung)

Die Verwaltungsbehörde stützte auf der Tatsachenebene ihre Entscheidung insbesondere auf die schwerwiegenden strafgerichtlichen Verstöße des BF, wobei insbesondere die Verurteilungen gem. § 28 a Abs. 1 5. Fall, § 28a Abs. 2 Z3 SMG, sowie § 278b und § 278e StGB hervorstechen. Daneben stellte die Verwaltungsbehörde insbesondere auf die geradezu fortwährende Rechtsuntreue des BF während dessen gesamten Aufenthaltes in Österreich ab; insbesondere sei hier noch auf die Verurteilungen wegen § 164 Abs 2 StGB und § 83 Abs 1 StGB sowie 43 Verwaltungsstrafen zu verweisen.

Auch weise der BF keine Besserung durch den Strafvollzug auf, wie die zahlreichen Ordnungsstrafen während des Strafvollzuges dokumentieren. Aufgrund dieser gänzlichen Rechtsuntreue sei der Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG erfüllt, durch die besondere schweren Straftaten im Zusammenhang mit § 278b Abs. 2 StGB und § 278e Abs. 2 StGB ginge vom BF auch eine massive Gefahr für Österreich im Sinne des § 76 Abs.2 Z 1 FPG aus. Die Verwaltungsbehörde wandte zusätzlich noch § 76 Abs. 3 Z4 und Abs. 3 Z3 FPG an, ließ es aber an einer entsprechenden ausführlichen Begründung vermissen. Der Verwaltungsbehörde kann aber auch nach der heutigen Verhandlung hinsichtlich der Annahme des § 76 Abs. 3 Z9 nicht entgegengetreten werden, insbesondere, wenn man sich die "Karriere" der massiven Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der vor kurzem endenden Strafhaft vergegenwärtigt.

Der Beschwerdeführer war in dieser Verhandlung jedenfalls verhandlungsfähig, wie auch der beigezogene und während der gesamten Einvernahmezeit anwesende Amtsarzt bescheinigte.

Von einer Läuterung aber, wie in der Beschwerde angeführt, kann nicht einmal ansatzweise die Rede sein, eine dieser während der Anhaltung in Strafhaft begangenen "Ordnungswidrigkeiten" führte gar zu einer strafrechtlichen Verurteilung. Der BF hatte sogar während der Anhaltung in Haft ein Verhalten gesetzt, das offensichtliche eine massive Rechtsuntreue zum Ausdruck bringt.

In diesem Sinne hatte die Verwaltungsbehörde daher jedenfalls zutreffend § 76 Abs. 3 Z9 FPG angenommen.

Der Bescheid kann auch nicht durch den behaupteten Mangel an fehlender Auseinandersetzung mit den familiären Bezugspunkten des BF erschüttert werden, da offensichtlich die vom BF heute glaubwürdig ins Treffen geführte, langjährige Beziehung ihn eben nicht davon abgehalten hatte, massivste Verstöße gegen die Rechtsordnung zu begehen. Mit dem der Beschwerde innewohnenden Hinweis also, dass diese Verbindung positiv auf den BF eingewirkt hätte und zukünftig wirken würde, ist daher mangels Substantiiertheit dieses Vorbringens nichts gewonnen.

In diesem Sinne war auch die Einvernahme der Zeugin, die sich mit Krankheit entschuldigte, entbehrlich, da die Echtheit und Aufrichtigkeit dieser Beziehung vom zuständigen Einzelrichter nicht in Zweifel gezogen wird.

Es kann auch außer Streit gestellt werden, dass der BF jederzeit bei seiner Gattin Wohnsitz nehmen kann und auch sonst intensive familiärer Bezugspunkte in Österreich aufweist. Es ist aber gerade dieses familiäre Umfeld, welches umso mehr die kriminelle Karriere des BF als bedenklich erscheinen lässt und ist daher vor dem Hintergrund einer notwendigen Gesamtschau mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Begehung weitere Delikte in Freiheit zu erwarten, dies umso mehr, als wie bereits ausgeführt, nicht einmal die Anhaltung in Strafhaft den BF davon abhielt. Dies hätte neben dem Umstand, nicht nach Russland zurückkehren zu wollen, die Gefahr des Untertauchens zur Folge.

In diesem Sinne hatte die Verwaltungsbehörde auch zu Recht kein gelinderes Mittel angewandt.

Zu Spruchpunkt II: (Fortsetzung der Anhaltung)

All das soeben Ausgeführte hat auch für die Fortsetzung der Schubhaft volle Gültigkeit. Nochmals ist in diesem Zusammenhang auf die zahlreichen Gesetzesverstöße während der anhaltenden Strafhaft hinzuweisen. In diesem Sinne konnte weder der Verwaltungsbehörde in ihrer Ansicht entgegengetreten werden, dass der BF eine erhebliche Gefahr für Österreich darstellt, noch lässt die gesamte kriminelle Laufbahn des BF prognostisch gesehen einen anderen Schluss zu.

Der BF hat sich auch in der heutigen Verhandlung zum Vorhalt seiner zahlreichen Übertretungen während der Strafhaft nicht einmal relativierend geäußert, sodass aus dem entsprechenden Verschweigen daher kein positiver Schluss (für ihn) gezogen werden kann.

In diesem Sinne war auch hinsichtlich der Fortsetzung der Schubhaft kein gelinderes Mittel auch nur ernsthaft in Erwägung zu ziehen."

Da der Beschwerdeführer keine schriftliche Ausfertigung begehrte, erließ das Bundesverwaltungsgericht am 09.01.2019 eine gekürzte schriftliche Ausfertigung; das in der Verhandlung vom 20.12.208 mündlich verkündete Erkenntnis erwuchs somit in Rechtskraft.

Mit im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl 760627802-181067663 zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft erlassenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes 05.04.2019, W197 2211302-2/4E, stellte dieses gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Dieser Entscheidung lagen folgende für den gegenständlichen Fall maßgebliche Erwägungen zugrunde:

" (...)

1.9. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsvertreterin in der Schubhaftbeschwerde, wonach sich der BF in Zwischenzeit in der Haft geläutert hätte, setzte er bis zuletzt sein unkooperatives und ordnungswidriges Verhalten fort. Wegen des mehrfachen Fehlverhaltens des Fremden in der Schubhaft wurde am 19.12.2018 im Zuge eines Zellenfilzes hinter dem Bett des Fremden ein Mobiltelefon aufgefunden, weshalb dieser in eine Einzelzelle verbracht wurde. Am 05.01.2019 wurde erneut ein Zellenfilz durchgeführt. Dabei konnte neuerlich ein Mobiltelefon sichergestellt werden, worauf der BF neuerlich in eine Einzelzelle verlegt wurde.

1.10. Die Behörde hat das Verfahren zur Erlangung eines HRZ rechtzeitig eingeleitet und führt es prioritär fort. Der BF war als Minderjähriger im Pass der Mutter eingetragen, sodass seine Identifizierung für die russischen Behörden möglich ist. Zuletzt wurde der BF über Ersuchen der Behörde am 01.03.2019 zur Konsularabteilung der Botschaft der Russischen Föderation zwecks Befragung zur Identität vorgeführt. Dabei weigerte sich der BF wiederholt auf die Fragen der Botschaft zu antworten oder auch nur seinen Namen zu nennen. Der Anwalt habe ihm geraten, nichts zu unterschreiben oder auszusagen. Auch als er darauf hingewiesen wurde, dass es sich lediglich um ein Personenfeststellungsverfahren handle, weigerte er sich mitzuwirken. Er meinte, dass er nicht nach Tschetschenien zurückreisen werde, da er dort Probleme befürchte und in Österreich bleiben möchte. Außerdem würde es ihn nicht stören lange - selbst 18 Monate - in Schubhaft zu bleiben. Der Fremde sagte außerdem, dass er - wenn er dürfte - seine russische Staatsangehörigkeit zurücklegen würde, worauf er vom Vertreter der Russischen Föderation darauf hingewiesen wurde, dass er dieses Ansinnen als Hinweis auf seine Staatsangehörigkeit zur Russischen Föderation werten könne.

1.11. Mit Schreiben vom 12.03.2019 ersuchte das Ministerium für Innere Angelegenheiten der Russischen Föderation, Hauptverwaltung für Migrationsfragen, aufgrund der Tatsache, dass die von der österreichischen Seite vorgelegten Unterlagen zu wenige Angaben beinhalten um die Identität der überprüften Person festzustellen und bestimmen zu können, ob diese Person Staatsbürger der Russischen Föderation ist, um Fristverlängerung, damit die entsprechenden Überprüfungen vorgenommen werden können und eine Entscheidung in der Sache getroffen werden kann.

1.12. Durch sein bisheriges Verhalten hat der BF eindeutig unter Beweis gestellt, dass er nicht gewillt ist, mit den Behörden zu kooperieren und sich an die Rechtsordnung in Österreich zu halten. Der BF fällt seit Jahren durch sein rechtswidriges Verhalten auf. Das Verbüßen von langjährigen Haftstrafen hat ihn auch nicht veranlasst, sein Verhalten zu ändern. Festzustellen ist über die Jahre auch eine massive Steigerung seiner kriminellen Energie. So wurde er bereits 2012 vier Mal rechtskräftig wegen Geschwindigkeitsübertretungen, sieben Mal wegen Abgabenverkürzung nach dem Parkometergesetz, einmal wegen Überholens, einmal wegen Fahrens auf Gehwegen, drei Mal wegen Missachtung des Park- und Halteverbots, zwei Mal wegen Fahrens ohne Führerschein, drei Mal nach dem KFG wegen der Fahrzeugzulassung und einmal wegen der Verletzung der Ausweispflicht gemäß dem FPG verwaltungsbehördlich bestraft. Da er die verhängten Geldstrafen nicht beglich, wurde über ihn Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. 2013 wurde der BF neuerlich wegen Geschwindigkeitsübertretung, fünf Mal wegen Abgabenverkürzung nach dem Parkometergesetz, zwei Mal wegen Missachtung des Park- und Halteverbots, sechs Mal nach dem KFG wegen der Fahrzeugzulassung und einmal wegen Störung der öffentlichen Ordnung verwaltungsbehördlich bestraft. Da er die verhängten Geldstrafen nicht beglich, musste er neuerlich Ersatzfreiheitsstrafen verbüßen. Die Landespolizeidirektion Vorarlberg ermittelte gegen den BF wegen des Verdachts der Veruntreuung eines Mercedes Benz CLS 350, den er am 12.01.2012 geleast, jedoch, nachdem er mit den Raten in Rückstand geraten ist, am 29.04.2013 nicht zurückgestellt habe. Es waren €

33.778,00 aushaftend. Der BF wurde 2014 und 2015 einmal rechtskräftig wegen der Überlassung des Fahrzeuges an eine Person ohne erforderliche Lenkberechtigung, einmal wegen Fahrens ohne Führerschein, einmal wegen Verletzung der Höchstgeschwindigkeit, einmal wegen Missachtung des Park- und Halteverbots, einmal wegen Verletzung des Meldegesetzes, drei Mal wegen Verweigerung der Lenkerauskunft nach dem KFG und zwei Mal wegen Missachtung der Pickerlpflicht verwaltungsbehördlich bestraft. Am 09.04.2015 wurde der BF festgenommen und bis 23.04.2015 in Untersuchungshaft genommen. Im Anschluss verbüßte er bis 13.07.2015 die Ersatzfreiheitsstrafen für 43 Verwaltungsstrafen, im Anschluss daran befand er sich bis 22.09.2015 wieder in Untersuchungshaft.

1.13. Am 20.01.2015 ersuchte die Landespolizeidirektion Vorarlberg um die Einziehung des Konventionsreisepasses des BF wegen des Verdachts der Verbindung zum islamischen Extremismus/Terrorismus. Der Konventionsreisepass wurde am 20.03.2015 im Zuge einer Verkehrskontrolle eingezogen. Im Zuge der Erhebungen zum Antrag des BF auf Entlassung in den elektronisch überwachten Hausarrest gab er an, in Syrien an Kampfhandlungen auf Seiten der Free Syrian Armee von Oktober 2013 bis April 2014 teilgenommen zu haben.

1.14. Der BF wurde in Österreich insgesamt vier Mal von sreafrechtlich verurteilt. Mit Urteil des BG Bregenz vom 05.08.2011 wurde der BF wegen Hehlerei gem. §164/2 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (320,00 EUR) im NEF 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 22.09.2015 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs.1 5. Fall, Abs. 2 Z 3 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall und Abs. 2 SMG im Tatzeitraum Frühjahr 2014 bis April 2015 in einem das 15-fache der Grenzmenge überschreitenden Ausmaß zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt und der Geldbetrag von € 31.800,- für verfallen erklärt.

Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 27.02.2017 wurde der BF wegen Mitgliedschaft zu einer terroristischen Vereinigung und wegen Ausbildung zu terroristischen Zwecken gem. § 278b (2) und § 278e (2) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 03.04.2018 wurde der BF wegen Körperverletzung gem. § 83 (1) StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (400,00 EUR) im NEF 50 Tage verurteilt. Der BF verbüßte in Österreich eine mehrjährige Haftstrafe, er wurde zuletzt am 07.12.2018 aus der Strafhaft entlassen.

1.15. Der BF wurde in Schubhaft zwischen 02.01. und 26.03.2019 (12 Wochen) insgesamt 9 Mal von Angehörigen und Bekannten besucht, darunter seine Lebensgefährtin, mit der er seit 12.09.2018 verheiratet ist. Dem stehen 26 Besuche von Schubhaftbetreuung, Rechtsvertreter und Rechtsanwalt gegenüber. Unter Rechtsanwalt sind zuletzt Besuche am 11., 19. und 22. 3. 2019 verzeichnet.

1.16. Die Rechtsanwältin des BF brachte mit Schriftsatz vom 23.11.2018 vor, dass der BF verheiratet wäre und bei seiner Ehefrau leben könne. Der Mietvertrag laufe auf deren Mutter. Er wäre dort für die Behörden greifbar und würde sich dem Verfahren nicht entziehen. Die Ehefrau übe den Beruf einer Nageldesignerin aus und verdient € 700,- monatlich. Darüber hinaus werde sie von ihrer Mutter finanziell unterstützt. Es bestehe daher weder Fluchtgefahr noch ein Sicherungsbedarf, die Behörde könne mit einem gelinderen Mittel das Auslangen finden.

1.17. Der BF hat 2011 bis 2013 während einiger Monate unregelmäßig gearbeitet, seine Lehre hat er abgebrochen. In der Folge bestritt er seinen Lebensunterhalt durch Suchtgifthandel. Er hat sich mehrere Monate nach Syrien abgesetzt und war dort Mitglied einer kriminellen Vereinigung. Der BF ist mittellos und nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt in Österreich auf legale Art zu erwirtschaften. Der BF hat Schulden. Der BF befand sich jahrelang in Strafhaft. Er hat in den vergangenen Jahren daher weder mit seiner jetzigen Gattin noch mit Freunden oder Verwandten im gemeinsamen Haushalt gelebt. Von seiner jetzigen Gattin hat er sich zudem bereits einmal scheiden lassen. Mit ihr hat er lediglich 2012 drei Monate zusammengelebt. Bei seinen Eltern hat er zuletzt 2015 gewohnt. Legt man die Zahl der Haftbesuche der letzten drei Monate zu Grunde, kann von einem intensiven Kontakt zu seiner Lebensgefährtin, seinen Angehörigen und Freunden nicht ausgegangen werden. Im Schnitt erfolgten die Besuche alle 9-10 Tage.

(...)

Der BF will dezidiert nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren. Er ist 28 Jahre alt und gesund.

Die Behörde legte die Akten vor und beantragte unter Hinweis auf den Akteninhalt auszusprechen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

(...)

Rechtliche Beurteilung:

(...)

Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, weil aus dem vergangenen Verhalten des Beschwerdeführers mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Die Behörde hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers und seine unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Der Beschwerdeführer hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Es besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse am effizienten Vollzug des Fremdenrechts. In diesem Sinne hat die Behörde sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird.

3.6. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen."

Mit weiterem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2019, W154 2211302-3/4E, im wiederum amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl 760627802-181067663 zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft stellte das Bundesverwaltungsgericht neuerlich emäß § 22a Abs. 4 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Dieser Entscheidung lagen zunächst einmal die angeführten Erwägungen der Vorentscheidungen zugrunde; hinsichtlich des weiteren der letzten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nachfolgenden Zeitraumes führte die zuständige Einzelrichterin aus:

"(...)

1.2. Der BF ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten nicht vertrauenswürdig, es besteht akute Fluchtgefahr und offenkundiger Sicherungsbedarf. Der BF ist nach wie vor nicht bereit, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren oder am Verfahren zu seiner Außerlandebringung mitzuwirken. In diesem Sinne versucht er weiter vor den russischen Behörden seine Identität zu verschleiern. Im Falle seiner Freilassung wird sich der BF daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dem Zugriff der Behörde durch Untertauchen entziehen. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels kann wegen der gänzlichen Vertrauensunwürdigkeit des BF das Auslangen nicht gefunden werden.

1.3. Die Behörde hat rechtzeitig und zielführend Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den BF eingeleitet und fortgeführt. Die Erlangung eines Heimreisezertifikats hinsichtlich des Herkunftsstaates Russland ist möglich. Da er nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren will, dauert das Verfahren der russischen Behörden zur Ausstellung eines HRZ länger, als wenn der BF freiwillig zurückkehren würde. Im Hinblick auf sein Verhalten ist der BF selbst ursächlich für die Dauer der Schubhaft verantwortlich.

1.4. Der BF ist haftfähig, es sind keine Umstände hervorgekommen, dass die weitere Inschubhaftnahme unverhältnismäßig wäre.

1.5. Festgestellt wird, dass ein dringendes öffentliches Interesse besteht, rechtsgrundlos im Bundesgebiet aufhältige, straffällige Fremde außer Landes zu bringen.

1.6. Eine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes hat sich seit dem Überprüfungserkenntnis vom 20.12.2018 im Verfahren nicht ergeben und wurde auch nicht vorgebracht."

(...)

Rechtliche Beurteilung:

(...)

Hinsichtlich der Fluchtgefahrtatbestände des §76 Abs. 3 FPG hat sich in Hinblick auf die Vorerkenntnisse zur gegenständlich zu überprüfenden Schubhaft keine Änderung ergeben, sodass aufgrund unveränderter Lage auf die dortigen Ausführungen verwiesen und diese auch zur gegenständlichen rechtlichen Beurteilung erhoben werden.

Die Schubhaft ist also weiterhin jedenfalls wegen erheblicher Fluchtgefahr aufrechtzuerhalten, weil aus dem vergangenen und aktuellen Verhalten des Beschwerdeführers - siehe Darstellung im Rahmen des Verfahrensganges und der Feststellungen - mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt.

(...)

In diesem Zusammenhang ist auch die mehrfache Straffälligkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und §76 Abs. 2a FPG anzuwenden:

(...)

Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit schließt auch weiterhin die Anordnung gelinderer Mittel aus. Es besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse am effizienten Vollzug des Fremdenrechts. In diesem Sinne hat die Behörde sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren (immer noch) zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird.

3.4. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihren Zukunftsbezug keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen.

Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen."

Der Beschwerdeführer erhob mittels Schriftsatzes vom 14.05.2019 neuerlich Beschwerde und führte in dieser aus:

(...)

Unter einem erhebt der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2018, Zahl: 760627802/181067663 innerhalb offener Frist

Beschwerde

an das Bundesverwaltungsgericht gegen die weitere Haftzeit nach dem Erkenntnis vom 30.04.2019, GZ: 154 2211302-3/4E und führt diese wie folgt aus: Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2018 wird in seinem Inhalt und Umfang nach angefochten.

Als Beschwerdegrund wird Rechtswidrigkeit des beschwerdegegenständlichen Bescheides infolge von Verletzung sowohl von Bestimmungen des formellen, als auch von Bestimmungen des materiellen Rechts geltend gemacht. Die weitere Schubhaftanordnung nach dem Erkenntnis vom 30.04.2019, GZ: 154 2211302-37/4E ist nicht verhältnismäßig und wird daher mittels Beschwerde angefochten (VwGH Ra 2018/21/0111) Im Einzelnen ist Nachstehendes auszuführen: 1. Das BFA hat am 06.12.2018 zur Sicherung des Verfahrens bzw der Abschiebung gegen den Beschwerdeführer mittels Bescheid die Schubhaft angeordnet, weil der Antragsteller aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig anzusehen

sei. Das BFA führt begründend aus, dass aufgrund der Wohn- und Familiensituation und des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens und Fluchtgefahr bestünde und deretwegen die über ihn verhängte Schubhaft aus diesen Gründen unerlässlich gewesen sei. Zwischen dem Beschwerdeführer und Österreich bestünden laut der Behörde keine nennenswerten sozialen Bindungen. Zu dieser Schlussfolgerung ist auch das BVwG gekommen und hat insbesondere festgestellt, dass die für die Festsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei.

Diese Beurteilung wurde unrichtig vorgenommen. Es besteht ein tatsächliches Familienleben in Österreich. Der Beschwerdeführer führt mit seiner österreichischen Ehefrau, die er nach einer langjährigen Beziehung 2014 geheiratet hat, eine Ehe. Die Ehefrau sowie die Familie des Beschwerdeführers leben rechtmäßig in Österreich, verfügen über eine Unterkunft und kommen auch für die finanziellen Bedürfnisse des Beschwerdeführers auf. Die alleinige Behauptung, er führe aufgrund seiner unterschiedlichen Wohnmöglichkeiten keine intensive Beziehung zu seiner Familie kann hier nicht einzige Bewertungsgrundlage für das Bestehen eines Familienlebens darstellen. Das BFA hätte damit jedenfalls Art 8 EMRK in seine Prüfung einbeziehen müssen. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass nach der Rsp des EGMR das Leben im gemeinsamen Haushalt, wie es auch der BVwG unterstellt, nicht einzige Voraussetzung für das Bestehen eines Familienlebens darstellen kann, sondern auch familiäre und finanzielle Abhängigkeiten von Relevanz sind.

Darüber hinaus hätte das BFA berücksichtigen müssen, dass der Beschwerdeführer zwar des Öfteren wegen geringfügigen Taten, insbesondere als Jugendlicher, verurteilt wurde, er sich aber weder dem Haftvollzug noch dem Verfahren entzogen hatte.

Da die Schubhaft eine reine Sicherungshaft und keine Strafhaft darstellt, setzt die Verhängung Fluchtgefahr voraus. Weiters muss die Schubhaft auch verhältnismäßig sein.

Die Kriterien für die Beurteilung einer Fluchtgefahr nach § 76 Abs 3 Z 1-9 FPG sind bei einer Gesamtabwägung nicht erfüllt. Das BVwG zitiert auf Seite 10 des Erkenntnisses: "Hinsichtlich der Fluchtgefahrtatbestände des § 76 Abs 3 FPG hat sich im Hinblick auf die Vorkenntnisse zur gegenständlich zu überprüfenden Schubhaft keine Änderung ergeben, sodass auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden (...)." Festzuhalten ist, dass das BVwG bei seiner Ausführung auf Seite 3 des Erkenntnisses auf das Erkenntnis des BVwG vom 20.12.2018 verweist. Dieses Erkenntnis sah lediglich § 76 Abs 3 Z 9 FPG als erfüllt an. Für eine Gesamtabwägung sei an dieser Stelle aber darauf hingewiesen, dass sowohl das BFA als auch das BVwG die anderen Ziffern 1, 1a, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 auch mit hätte prüfen müssen. Dies haben die belangten Behörden unterlassen. Darüber hinaus erwähnen die belangten Behörden, dass über die Jahre eine massive Steigerung seiner kriminellen Energie festzustellen sei. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr sind Verurteilungen freilich in die Beurteilung mit einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276), allerdings kann eine Fluchtgefahr nicht alleine davon abhängig gemacht werden. Der Beschwerdeführer wurde als Jugendlicher wegen kleinerer Delikte verurteilt, es kann aber weder von schweren Verbrechen noch einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgegangen werden. Auch bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung gem § 76 Abs 2a FPG berücksichtigt das BFA nur, dass ein strafrechtlich relevantes und unkooperatives Fehlverhalten überhaupt vorliege und geht von einer Stärkung der Öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung aus.

Dass einem geordneten Fremdenwesen im Hinblick auf die öffentliche Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt, steht außer Frage, die bloße Floskelwiedergabe, es bestünde aufgrund der persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens, kann allerdings nicht ausreichen, um zu begründen, dass die Schubhaft im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich ist. Von einer Gesamtabwägung nach § 76 FPG kann hier nicht gesprochen werden, weshalb die Schubhaft jedenfalls nicht verhältnismäßig ist.

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass seine Situation von der Behörde insofern unrichtig beurteilt worden ist, als diese lediglich aus seinen früheren Verurteilungen geschlossen hat, dass er in keinster Weise vertrauenswürdig und nicht gewillt sei, jemals mit einer Behörde zu kooperieren. Der Beschwerdeführer hat sich weder der Haft noch dem Verfahren entzogen. Folglich ist festzuhalten, dass keinerlei konkrete und tatsächlich beweisbare Umstände vorliegen, die eine weitere Delinquenz seinerseits erwarten lassen. Dass im Zuge des Zellenfilzes in seiner Zelle ein Mobiltelefon gefunden wurde (Seite 4 des Erkenntnisses) kann wohl kaum so schwer ins Gewicht fallen, um dies als Argument für unkooperatives Verhalten zu benutzen. 2. Da die Schubhaft nur eine ultima ratio - Maßnahme darstellt, hätte das BFA jedenfalls die gelinderen Mittel nach § 77 FPG anordnen können. Nach §77 (3) FPG sind gelindere Mittel als die Schubhaft die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Das BFA hat keine substanzielle Prüfung dieser vorgenommen, sondern die gelinderen Mittel jeweils pauschal abgelehnt, ohne eine Begründung darzulegen. Die pauschale Begründung "was die Unterkunftsmaßnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden" kann hier jedenfalls nicht ausreichen, um die Möglichkeit eines gelinderen Mittels iSd §77 (3) Ziffer 1, 2 und 3 FPG zu verneinen. Herr XXXX hat in der Tat die Möglichkeit, in vom Bundesamt bestimmten Räumlichkeiten Unterkunft zu nehmen (Z 1) oder sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden (Z 2). Der Beschwerdeführer hätte bei seinen Eltern - wohnhaft in Arlbergstraße 67, 6900 Bregenz - die Möglichkeit zu wohnen und finanzielle Unterstützung zu erhalten. Auch ist die Frau bereit, nach Vorarlberg zu ziehen. Darüber hinaus hat der Bruder, Herr XXXX XXXX , auch zugesichert, den Beschwerdeführer finanziell zu unterstützen. Der Vergleich, der Beschwerdeführer führe mit seinen Angehörigen keine ausreichende Beziehung, weil diese ihn nur 9 Mal besucht haben, im Gegensatz dazu Rechtsvertreter sowie Schubhaftbetreuer 30 Besuche zu verzeichnen haben, ist gestützt auf einen logischen Denkfehler. Freilich kann die Familie den Beschwerdeführer in Wien nur begrenzt besuchen, da diese in Vorarlberg wohnen. Der Vergleich ist nicht nur unpassend, sondern für die Argumentationslinie der belangten Behörde nicht zielführend. Berücksichtigt man die Distanz, pflegen die Angehörigen ein intensives Verhältnis zum Beschwerdeführer. Die Behörde hätte bei den Eltern jederzeit Zugriff auf den Beschwerdeführer, genauso kann er sich in regelmäßigen Abständen bei der Behörde melden. Gelindere Mittel können hier also jedenfalls ausreichen, um den Zweck des Verfahrens zu sichern.

Der Beschwerdeführer ist deshalb einmal mehr der Ansicht, dass die vorliegende Situation von der Behörde unrichtig beurteilt worden ist, weil das BFA die Möglichkeiten gelinderer Mittel als eine Schubhaft nicht ausgeschöpft hat, obwohl dem keine faktischen oder rechtlichen Hindernisse im Wege standen. Aus all diesen Gründen ergibt sich jedenfalls, dass die belangte Behörde bei korrekter Anwendung der Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetztes, insbesondere § 77 FPG, zum Ergebnis gelangen hätte müssen, dass Herr XXXX aufgrund seiner Angaben und tatsächlichen Lebensverhältnisse sehrwohl in den Genuss gelinderer Mittel als einer Schubhaft kommen hätte müssen.

Weiters ist hinsichtlich des Antrags auf aufschiebende Wirkung gem. §18 (5) BFAVG anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hat, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen einer internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass eine Abschiebung für den Beschwerdeführer einen Eingriff in sein Grundrecht auf Achtung des Privat- und

Familienlebens gem. Art 8 EMRK darstellen würde, vor allem in Hinblick auf seine aktuelle familiäre Situation in Österreich.

Der Beschwerdeführer stellt daher aus all den genannten Gründen die Anträge:

Das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der vorliegenden Beschwerde

a) der Beschwerde aufschiebende Wirkung gem. §§ 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkennen

b) den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2018, Zahl: 760627802/181067663 seinem gesamten Umfang nach aufheben;

in eventu

den beschwerdegegenständlichen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Behörde 1. Instanz zurückverweisen.

Kostenzuspruch beantragte weder der Beschwerdeführer noch die den Akt vorlegende Verwaltungsbehörde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat in seiner neuerlichen Beschwerde keinerlei Sachverhaltssubstrat, welches über die bereits abgeschlossenen Verfahren hinausgeht oder nicht im Rahmen derselben mit Erkenntnis abgehandelt wurde, vorgebracht.

Es sind keinerlei Umstände seit dem 30.04.2019 hervorgekommen, welche die weitere Anhaltung in Schubhaft als unverhältnismäßig oder sonst rechtswidrig erscheinen lassen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus folgenden Entscheidungsgrundlagen:

* gegenständliches Verfahren, insbesondere Beschwerdeschriftsatz;

* Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, W154 2211302-3;

* Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, W197 2211302-2.

Auch wenn sich der Beschwerdeführer auf der letzten Seite seines Beschwerdeschriftsatzes lediglich auf die Anträge der Erteilung einer aufschiebenden Wirkung, und die Behebung des Schubhaftbescheides - in eventu auch zum Zwecke der Zurückverweisung - beschränkt, geht aus der Beschwerdebegründung im Zusammenhang mit dem Deckblatt unzweifelhaft hervor, dass er den Schubhaftbescheid, die darauf aufbauende Anhaltung bis zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2019, W154 2211302-3/4E und die danach folgende bis zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt währende Anhaltung bekämpft.

Demgemäß war die Prüfung vollumfänglich - auch unter dem Aspekt des §68 AVG - wahrzunehmen.

Explizit rügt der Beschwerdeführer, beginnend auf Seite 3f, dass das Bundesverwaltungsgericht die "Beurteilung" der Fortsetzung und Aufrechterhaltung der weiteren Anhaltung in Schubhaft "unrichtig vorgenommen" hatte. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer aber binnen sechs Wochen ab Zustellung des letzten Fortsetzungserkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2019, W154 2211302-3/4E, Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben; dem Beschwerdeführer ist also diesbezüglich ein Rechtsirrtum in der Wahl der Ergreifung von Rechtsmittel unterlaufen.

Hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides aber ist wiederum auf die in der Verhandlung vom 20.12.2018 erfolgte mündliche Verkündung des Erkenntnisses W117 2211302-1/10Z, zu verweisen: da der Beschwerdeführer, schon damals anwaltlich vertreten, nicht innerhalb zwei Wochen eine schriftliche Ausfertigung begehrte, um die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu ziehen, erfolgte am 09.01.2019 unter der Zahl W117 2211302-1 die "gekürzte Ausfertigung des in der Verhandlung am 20.12.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses".

Das Verfahren, die Überprüfung des Schubhaftbescheides und die darauf basierende Anhaltung betreffend, erwuchs damit in Rechtskraft.

Auf der Tatsachenebene führt der Beschwerdeführer - wiederum aber in offensichtlicher Monierung von Ausführungen des Fortsetzungserkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2019, W154 2211302-3/4E lediglich an, dass

der Beschwerdeführer mit seinen Angehörigen keine ausreichende Beziehung führe, weil diese ihn nur 9 Mal besucht haben, im Gegensatz dazu Rechtsvertreter sowie Schubhaftbetreuer 30 Besuche zu verzeichnen haben, (...). Freilich kann die Familie den Beschwerdeführer in Wien nur begrenzt besuchen, da diese in Vorarlberg wohnen.

Sofern der Beschwerdeführer daraus überhaupt die Rechtswidrigkeit des angeführten letzten Fortsetzungsausspruches und/oder Unverhältnismäßigkeit der darauf aufbauenden Anhaltung ableitet, ist er auch diesbezüglich auf die außerordentliche Rechtsmittel der Verfassungsgerichtshofbeschwerde/außerordentlichen Revision an den VwGH zu verweisen.

Sofern der Beschwerdeführer aber damit lediglich eine Haftverlegung begehrt, um mehr Kontakt mit seinen in Verwandten haben zu können, also nicht die Anhaltung in Haft selbst als rechtswidrig rügt, müsste er mit entsprechendem Antrag vorgehen.

Mit dem Vorbringen, schwerer Besuch erhalten zu können, zeigt der Beschwerdeführer , der Verurteilungen gemäß

* § 28 a Abs. 1 5. Fall, § 28a Abs. 2 Z3 SMG;

* § 278b und § 278e StGB;

* § 164 Abs 2 StGB und § 83 Abs 1 StGB

sowie

* 43 (!!) Verwaltungsstrafen

aufweist, nicht einmal ansatzweise die Unverhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung auf:

In diesem Sinne geht das auf das bloße Zuwiderhandeln gegen die Gefangenenhausordnung abstellende Verhalten - beim Beschwerdeführer wurde während der Anhaltung ein Mobiltelefon sichergestellt - ins Leere.

Dieses Fehlverhalten ist daher nur ein weiteres Beispiel von gänzlicher Rechtsuntreue und zeigt die Vertrauensunwürdigkeit des Beschwerdeführers, aus der eben Fluchtgefahr abzuleiten ist.

Von der Durchführung einer Verhandlung, die der Beschwerdeführer auch nicht beantragte, konnte vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgesehen werden:

In seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0012, bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung (in Schubhaftbeschwerdeverfahren), dass

"Der im vorliegenden Fall einschlägige § 21 Abs. 7 BFA-VG [...] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn

* der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint

oder (...)

In Bezug auf das Vorbringen einschließlich der Anhaltung, aufbauend auf dem letzten Fortsetzungserkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2019, W154 2211302-3/4E liegt, wie schon dargelegt, entschiedene Sache vor - diesbezüglich war (sowieso) keine Verhandlung durchzuführen.

Aber auch hinsichtlich der Frage der Fortsetzung der Schubhaft hatte der Beschwerdeführer kein entsprechendes Vorbringen erstattet, welches zu einer Revidierung der Ansicht des circa drei Wochen zuvor angeführten Fortsetzungserkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2019, W154 2211302-3/4E, führen hätte können.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Zu Spruchpunkt A) I. (Entschiedene Sache):

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235).

Da der Beschwerdeführer hinsichtlich der bisherigen Anhaltung (inklusive Schubhaftbescheid) lediglich Vorbringen erstattete, welche bereits Gegenstand der rechtskräftig ergangenen Vorentscheidungen war, ist unzweifelhaft von entschiedener Sache auszugehen und war daher die Beschwerde diesbezüglich zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt A) II. (aufschiebende Wirkung):

Mit dem Begehren auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Hinblick auf die eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2015/21/0091, 20.10.2016) nichts gewonnen:

"Spruchpunkt III. betrifft die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Insoweit bestand bei Einbringung der Revision kein Rechtsschutzinteresse mehr, weil mit der Abweisung der Beschwerde bereits das Verfahren in der Hauptsache beendet war (vgl. dazu die hg. Beschlüsse vom 25. Februar 2016, Ra 2016/21/0021, und vom 30. Juni 2016, Ra 2016/11/0077, jeweils mwN)".

Mit dieser Entscheidung bestätigte der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.06.2015, W117 2107857-1,

"Art. 6 Abs. 1 letzter Satz PersFrSchG:

Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn die Anhaltung hätte vorher geendet.

§22a Abs. 3 BFA-VG:

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der Gehalt beider Normen bestimmt sich durch die Koppelung der (immer noch aufrechten) Haft und der Ein-Wochen-Frist - fällt ersteres Element weg, so ist auch die Ein-Wochen-Frist hinfällig.

Dies bedeutet aber - logisch weiter gedacht -, dass einer Schubhaftbeschwerde bei aufrechter Haft keine aufschiebende Wirkung mit der Folge sofortiger Enthaftung zukommen kann, schon gar nicht von Gesetzes wegen, weil dann nicht nur der Anwendung der angeführten Bestimmungen im Hinblick auf die Ein-Wochen-Frist jeglicher Anwendungsbereich entzogen wäre, sondern überhaupt jeder Ausspruch über die "Fortsetzung" einer Haft unmöglich wäre."

Zu Spruchpunkt A) III. (Fortsetzung der Anhaltung):

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da der Beschwerdeführer aktuell (in Schubhaft) angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Anhaltung innerhalb einer Woche, also bis 22.05.2019 abzusprechen.

Die Bestimmung des §22a Abs. 3 BFA-VG idgF bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.

Materielle Rechtsgrundlage:

Darauf aufbauend wiederum folgende innerstaatliche Normen des Fremdenpolizeigesetzes 2005, welche in der anzuwendenden geltenden Fassung lauten:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaftbeschwerde nicht einmal ansatzweise ein Vorbringen auf Tatsachenebene erstattet, welches zu einer rechtlichen Neubewertung der erstmals mit in der Verhandlung vom 20.12.2019 mündlich verkündetem Erkenntnis festgestellten Fluchtgefahr führen könnte: Die rechtlichen Beurteilungen der oben im Verfahrensgang angeführten Vorerkenntnisse werden zur gegenständlichen rechtlichen Beurteilung erhoben.

Nochmals ist auf die exorbitant hohe Gefahr des Beschwerdeführers für die Republik Österreich aufgrund seiner bisherigen kriminellen Vorgeschichte

* § 28 a Abs. 1 5. Fall, § 28a Abs. 2 Z3 SMG;

* § 278b und § 278e StGB;

* § 164 Abs 2 StGB und § 83 Abs 1 StGB

sowie

* 43 (!!) Verwaltungsstrafen

aus der eine derart hohe Vertrauensunwürdigkeit abzuleiten ist, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer seiner Abschiebung nach Russland entziehen wird; dies umso mehr, als sämtliche inhaltliche Verfahren (Asyl, subsidiärer Schutz, Rückkehrentscheidung etc.) rechtskräftig negativ abgeschlossen sind und er mit seiner jederzeitigen Abschiebung zu rechnen hat.

Aufgrund der weiter bestehenden erheblichen Fluchtgefahr war auch kein gelinderes Mittel anzuwenden.

Die bisherige Anhaltung währt seit circa sechs Monaten, sie bewegt sich damit immer noch im unteren Bereich des gesetzlich Möglichen und erscheint deswegen nicht nur allein in zeitlicher Hinsicht, sondern auch gemessen an §76 Abs. 2a im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer begangenen schwersten Straftaten als verhältnismäßig.

Demgemäß war daher die Fortsetzung der Schubhaft für zulässig zu erklären.

Zu Spruchpunkt B) (Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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