TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/22 W164 2173466-2

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Veröffentlicht am 22.05.2019
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Entscheidungsdatum

22.05.2019

Norm

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W164 2173466-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Andrea HAZIVAR (aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen) als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Mag. Wolfgang SCHIELER (aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, AMS 326-St. Pölten, vom 04.07.2017, nach Beschwerdevorentscheidung vom 20.09.2017, Zl. RAG/05661/2017, nach Durchführung einer nicht öffentlichen Beratung vom 17.5.2019 zu Recht erkannt:

A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs 1, Abs 2 und Abs 5

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) erhielt am 27.4.2017 vom Arbeitsmarktservice (im folgenden AMS) eine Zuweisung zu einem von AMS und der XXXX gemeinsam angebotenen Beschäftigungsprojekt des zweiten Arbeitsmarkts. Der BF hatte am 14.6.2017 zu einem Vorstellungsgespräch der XXXX zu erscheinen. Dort war ein Arbeitsplatz frei geworden.

Der BF meldete sich am 13.6.2017 beim AMS krank. In der Folge legte er eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, XXXX mit dem Ausstellungsdatum 13.6.2017 bei. Darin wird eine Arbeitsunfähigkeit vom 13.6.2017 bis 20.6.2017 bescheinigt. Als Ausgehzeit werden die Tageszeiten 09:00 bis 11:00 und 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr genannt.

Am 29.6.2017 nahm das AMS mit dem BF eine Niederschrift gem. § 10 AlVG auf. Dabei brachte der BF vor, dass er an psychischen Problemen und psychosomatischen Beschwerden leide.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 04.07.2017, VSNR XXXX , AMS 326-St.Pölten sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 38 iVm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 14.06.2017 bis 25.07.2017 verloren habe. Eine Nachsicht sei nicht erteilt worden. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen worden sei.

Begründend wurde ausgeführt, der BF habe sich auf die vom AMS am 27.04.2017 vermittelte, zumutbare Beschäftigung als Transitarbeitskraft beim Dienstgeber XXXX mit möglichem Arbeitsantritt am 14.06.2017 nicht beworben. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und bestätigte, dass er die Zuweisung vom 27.4.2017 erhalten habe. Er habe sich jedoch vom 13.6.2017 bis 20.6.2017 im Krankenstand befunden und habe die Arbeit nicht aufnehmen können. Den Krankenstand habe er telefonisch am 13.6.2017 der regionalen Geschäftsstelle St. Pölten mitgeteilt. Der BF habe auch die Arbeitsunfähigkeitsmeldung per Mail an die regionale Geschäftsstelle St. Pölten geschickt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.9.2017, hat das AMS dieser Beschwerde keine Folge gegeben festgestellt, dass der Beschwerdeführer von 14.6.2017 bis 8.8.2017 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Nachsichtsgründe würden nicht vorliegen. Das AMS führte in seiner Begründung aus, der BF habe den genannten Zuweisungstermin nicht eingehalten, er stehe seit 1994 im Leistungsbezug. Zur Heranführung an die Anforderungen des Arbeitsalltagtages sei eine Zuweisung auf den 2. Arbeitsmarkt erforderlich gewesen. Gemäß der vorgelegten Krankenstandsbescheinigung sei keine Bettruhe verordnet worden. Der BF hätte während der Ausgehzeiten zum Vorstellungsgespräch gehen können. Aus der ärztlichen Bestätigung gehe nicht hervor, warum am 13.6.2017 das Ende des Krankenstandes bereits mit 20.6.2017 bekannt gewesen sei. Eine Allgemeinmedizinerin könne psychosomatische Beschwerden (Magen-Darm Infekt) nicht überprüfen. Facharztbefunde bzw. Nachweise über Krankenhausaufenthalte aufgrund seiner Erkrankung von 13.6.2017 habe der BF nicht vorgelegt. Vor Aufnahme der Niederschrift vom 29. 6.2017 habe die Beraterin den BF auf die vermehrten Krankenstände zu den Terminen von Jobbörsen angesprochen. Der BF habe darauf (außer Protokoll) erwidert, dass er das so machen müsse da er ansonsten das Geld gesperrt bekommen würde. Ebenso außer Protokoll habe der BF der Beraterin auf Vorhalt, er hätte sich statt zum zugewiesenen Termin zu erscheinen wieder einmal in den Krankenstand geflüchtet, zugestimmt. Seit 25.10.2014 habe sich der BF acht Mal in der Folge einer Zuweisung krank gemeldet. Seine Angaben bezüglich seiner Erkrankung seien in Zweifel zu ziehen. Als Folge der häufigen gezielt auf zugewiesene Termine fallende Krankenstände, sei die Arbeitswilligkeit des BF Arbeitsplatz in Zweifel zu ziehen. Es sei davon auszugehen, dass sich der BF in die Arbeitsunfähigkeit flüchtete, um entsprechende Sanktionen zu vermeiden. Die zumutbare Beschäftigung hätte die bereits 23 Jahre andauernde Arbeitslosigkeit des BF beenden können. Es handle sich um eine "weitere Pflichtverletzung" iSd § 10 Abs 1, zweiter Satz. Die Ausschlussfrist sei daher bis zum 8.8.2017 zu verhängen gewesen. Der angefochtene Bescheid sei diesbezüglich abzuändern gewesen. Da der BF innerhalb der Ausschlussfrist keine vollversicherte Beschäftigung aufgenommen habe, und keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht vorlegen würden, sei keine Nachsicht zu erteilen.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht einen Vorlageantrag und verwies auf die von ihm vorgelegte Krankmeldung. Der BF brachte vor, dass er aufgrund seiner Erkrankung, wie sie auch in der Beschwerdevorentscheidung genannt werde, psychisch nur noch sehr gering belastbar sei, umso entschiedener weise er den Vorwurf zurück, nicht arbeitswillig zu sein. Aus seiner Sicht habe er sich den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend verhalten und alle Melde-und Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß erfüllt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Hinsichtlich der Feststellungen des Sachverhaltes wird auf die in Punkt I. (Verfahrensgang) gemachten Ausführungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde und ist soweit hier wesentlich unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. Überschreitung des Verfahrensgegenstandes durch die Beschwerdevorentscheidung:

Die belangte Behörde hat mit der Beschwerdevorentscheidung vom 20.09.2017 den Zeitraum der Ausschlussfrist ausgedehnt. Sie hat somit in der Beschwerdevorentscheidung über einen längeren Zeitraum entschieden, als im Ausgangsbescheid vom 04.07.2017.

Wie der Verwaltungsgerichtshof Ro 2018/08/0011 vom 08.05.2018 ausgesprochen hat, berechtigt die Überschreitung der Sache durch die Beschwerdevorentscheidung das Bundesverwaltungsgericht nicht zu deren Behebung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Vorlageantrages innerhalb der durch den Ausgangsbescheid begrenzten Sache des Verfahren zu entscheiden. Zu prüfen ist die Berechtigung der Beschwerde und es ist eine Entscheidung in der Sache zu treffen, die dann an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt.

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit die Rechtsfrage, ob der BF gemäß § 38 iVm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 14.06.2017 bis 25.07.2017 verloren hat.

2. Entscheidung in der Sache:

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) bis (8) [...]

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) - (6)

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt,

2.(...)

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt,

4.(...)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)(...)

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)(...)

Zufolge § 38 AlVG sind die Bestimmungen des Abschnittes 1 (soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist) sinngemäß anzuwenden.

Unter dem Begriff der "Vereitelung" im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses muss nicht nur in der Sphäre des Vermittelten, sondern darüber hinaus in einem auf das Nichtzustandekommen gerichteten oder dies zumindest in Kauf nehmenden Tun des Vermittelten seinen Grund haben. Die Vereitelung verlangt daher ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung zu qualifizieren ist, kommt es demnach zunächst darauf an, ob dieses Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte im Sinne der obigen Ausführungen vorsätzlich gehandelt hat (VwGH 92/08/0042 vom 20.10.1992).

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 und 3 ist auch zu sanktionieren, wenn sich der Arbeitslose ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nachschulung/Umschulung zu entsprechen bzw. an einer Maßnahme der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen oder den Erfolg der Schulung oder Maßnahme vereitelt. Voraussetzung dafür, dass die Vereitelung des Erfolgs einer Umschulung oder Wiedereingliederungsmaßnahmen angenommen werden kann, ist ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form eines Vorsatzes (vergleiche VwGH 2014/08/0051 vom 23.1.2015).

Ein Arbeitsloser ist allerdings nicht verhalten, sich zu bewerben, wenn und solange er infolge Krankheit arbeitsunfähig ist (VwGH 2006/08/0189 vom 19.9.2007).

Im vorliegenden Fall hat der BF das AMS zeitgerecht von seinem Krankenstand verständigt und eine ärztliche Bestätigung dafür vorgelegt, dass er von 13.06.2017 bis 20.6.2017 infolge Krankheit nicht arbeitsfähig war. Der BF war daher nicht - auch nicht während der in der Krankmeldung genannten Ausgehzeiten - verpflichtet, an dem ihm zugewiesenen Vorstellungsgespräch teilzunehmen. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass der BF die ärztliche Krankmeldung gefälscht hätte oder dass diese einen falschen Inhalt hätte, also nur zum Schein ausgestellt worden wäre, wurden von keiner Seite vorgebracht. Der Umstand, dass der BF häufig an jenen Tagen krank gemeldet war, an denen er zu einer Beschäftigung oder Wiedereingliederungsmaßnahme hätte erscheinen sollen, bildet allein noch keinen konkreten Anhaltspunkt für solche Annahmen. Vielmehr kann ein solches Aufeinandertreffen verschiedene - auch medizinische und psychologische Gründe - haben. Solche wären jedoch von der belangten Behörde im Rahmen ihrer Vermittlungs- und Betreuungsarbeit mit den dort zur Verfügung stehenden Maßnahmen (etwa durch das Anbieten einer Arbeitsassistenz) aufzugreifen.

Aus den dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Wahrnehmungen kann nicht auf ein doloses Vereitelungshandeln des BF geschlossen werden. Es besteht auch kein konkreter Anlass für weitere Überprüfungen. Dem BF ist keine Vereitelung iSd § 10 iVm § 38 AlVG vorzuwerfen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die oben angeführten Judikaturnachweise); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Arbeitsunfähigkeit, Behebung der Entscheidung, Krankenstand,
Notstandshilfe, zumutbare Beschäftigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W164.2173466.2.00

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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