Entscheidungsdatum
22.05.2019Norm
AlVG §20Spruch
W121 2207337-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und KommR Raimund WIDHALM (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX vom
XXXX , GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am
XXXX beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird wegen Klaglosstellung gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom XXXX des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Eingabe vom XXXX Arbeitslosengeld ab XXXX in der Höhe von € XXXX täglich (inklusive zwei Familienzuschlägen) gewährt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar angegeben habe, für XXXX sorgepflichtig zu sein, er jedoch für eines die Alimentationsnachweise nicht nachgereicht hätte.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er nunmehr eine Bestätigung seiner XXXX nachgebracht hätte, wonach er seinen Unterhaltspflichten für sie fristgerecht nachgekommen sei.
Mit verfahrensgegenständlicher Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am XXXX Arbeitslosengeld beantragt hätte. Laut Angaben im Antragsformular hätte er die Bestätigung der Unterhaltszahlung für seine XXXX bis XXXX vorlegen sollen. Er hätte jedoch keinen Nachweis vorgelegt. Daher sei das Arbeitslosengeld aufgrund der Berechnung inklusive XXXX Familienzuschlägen (für die beiden im Haushalt lebenden Kinder, nicht jedoch für XXXX mangels Nachweis der Alimentationszahlungen) bis XXXX ausbezahlt worden. Am XXXX sei eine weitere XXXX geboren worden, weshalb vom XXXX Arbeitslosengeld mit XXXX Familienzuschlägen gewährt worden sei. Am XXXX hätte er eine handschriftliche Bestätigung der nunmehr volljährigen XXXX vorgelegt, weshalb von da an Familienzuschläge für alle XXXX ausbezahlt worden seien. Da für XXXX nur mehr bis XXXX Familienbeihilfeanspruch bestehe, werde ab XXXX Notstandshilfe nur mehr mit XXXX Familienzuschlägen ausbezahlt. Er hätte die Bestätigung über eine Unterhaltszahlung erst im Zuge der Beantragung der Notstandshilfe, datiert mit XXXX , vorgelegt, weshalb der Familienzuschlag mit XXXX gewährt worden sei. Eine Gewährung des Familienzuschlages für XXXX rückwirkend bis XXXX könne aus den genannten Gründen nicht erfolgen.
Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.
Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter der belangten Behörde von der Vorsitzenden Richterin sowie dem Laienrichter Mag. Günter KRAPF und dem Laienrichter KommR Raimund WIDHALM befragt wurden. Im Ergebnis wurde der entscheidungsrelevante Zeitraum für die Gewährung des Arbeitslosengeldanspruches sowie die etwaige Möglichkeit eines Nachweises der fraglichen Unterhaltszahlungen in den Jahren XXXX und XXXX erörtert.
Mit Schreiben des BVwG vom XXXX wurde die Mutter von XXXX um Bekanntgabe ersucht, ob sie vom Beschwerdeführer für die XXXX in den Jahren XXXX und XXXX Unterhaltsleistungen erhalten hat und in welcher Höhe diese erfolgt sind.
In weiterer Folge übermittelte jene dem BVwG einen Auszug der Kontobewegungen betreffend die Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers aus den Jahren XXXX und XXXX . Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm angegeben - regelmäßig Unterhaltszahlungen für XXXX geleistet hat.
Dieses Schreiben wurde der belangten Behörde zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.
Mit Schreiben vom XXXX wurde unter Beilage der aktualisierten detaillierten Anspruchsberechnung des AMS mitgeteilt, dass aufgrund der nun vorgelegten Nachweise der Alimentationszahlung für die XXXX für die Bezugszeit vom XXXX bis XXXX und vom XXXX die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldanspruches nunmehr mit XXXX Familienzuschlägen erfolgt. Für die Bezugszeit vom XXXX erfolgt die Berechnung der Höhe nunmehr mit XXXX Familienzuschlägen. Für die restlichen Zeiträume des Arbeitslosengeldbezuges seien die Berechnungen bereits mit allen zu berücksichtigenden Familienzuschlägen erfolgt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der oben unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird zum festgestellten Sachverhalt erhoben.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes und aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat vorliegend, sohin das Arbeitsmarktservice.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Analog zu § 33 VwGG kann eine Einstellung bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers in Betracht kommen, dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruches als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047). Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung zu § 33 Abs. 1 VwGG, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem VwGH versteht (siehe dazu auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [§7 RZ20]; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [§7 VwGVG K 5]). Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. etwa VwGH 09.09.2015, Ro2015/03/0028; 19.12.2014, Ro2014/02/0115 mwN). Diese Überlegungen können auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).
Mit der Klaglosstellung fällt das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weg, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens im betroffenen Umfang auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [§7 RZ20]; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [§7 VwGVG K5]).
Gegenständlich wurde dem Beschwerdebegehren des Beschwerdeführers durch die nunmehr erfolgte Auszahlung der beantragten Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unter Berücksichtigung des Familienzuschlages für XXXX bereits vollinhaltlich nachgekommen. Damit würde selbst eine stattgebende Entscheidung des BVwG keine Veränderung in der Rechtsstellung des Beschwerdeführers mehr bewirken (vgl. VwGH 28.02.2002, 2001/09/0002).
Da gegenständlich somit das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weggefallen ist, ist das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Klaglosstellung, Rechtsschutzinteresse, VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W121.2207337.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.07.2019