TE Vwgh Erkenntnis 2016/11/23 Ra 2015/04/0039

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Veröffentlicht am 23.11.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1
VwGVG 2014 §29
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Mayr, die Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revision der L GmbH in W, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gauermanngasse 2, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 12. März 2015, Zl. VGW-123/072/626/2015-16, betreffend Vergabekontrollverfahren (mitbeteiligte Partei: Stadt Wien - Wiener Wohnen, vertreten durch die Schwartz Huber-Medek & Partner Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Stubenring 2), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang des angefochtenen Spruchpunktes II wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

Das Land Wien hat der Revisionswerberin Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die mitbeteiligte Partei führte ein offenes Verfahren im Unterschwellenbereich zur Vergabe von Maler- und Anstreicherarbeiten.

2 Mit Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 12. Jänner 2015 wurde der Revisionswerberin das Ausscheiden ihres Angebotes wegen Nichtvorliegens der beruflichen Zuverlässigkeit mitgeteilt. Diese Ausscheidensentscheidung wurde von der Revisionswerberin angefochten, deren Nichtigerklärung beantragt und zugleich der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Untersagung der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung und Untersagung der Erteilung des Zuschlags gestellt.

3 Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung wurde mit schriftlichem Beschluss vom 26. Jänner 2015 abgewiesen.

4 Mit mündlich verkündeter Entscheidung in der Verhandlung am 12. März 2015 gab das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) dem Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung statt und erklärte diese für nichtig (protokollierter Spruchpunkt 1.). Weiter verpflichtete das Verwaltungsgericht die mitbeteiligte Partei, der Revisionswerberin die entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von EUR 4.500 binnen 14 Tagen zu ersetzen (protokollierter Spruchpunkt 2.). Die Revision erkannte es als unzulässig (protokollierter Spruchpunkt 3.).

5 Abweichend vom mündlich verkündeten Ergebnis verpflichtete das Verwaltungsgericht die mitbeteiligte Partei in Spruchpunkt II der schriftlichen Ausfertigung vom 12. März 2015, die in ihrem übrigen Umfang mit der mündlich verkündeten Entscheidung vom selben Tag inhaltlich übereinstimmt, der Revisionswerberin die Pauschalgebühren in Höhe von EUR 3.000 zu ersetzen. Die für den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühren in Höhe von EUR 1.500 habe die Revisionswerberin selbst zu tragen. Begründend hielt das Verwaltungsgericht dazu fest, dem Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung sei aus anderen Gründen als einer Interessensabwägung nicht stattgegeben worden.

6 Gegen Spruchpunkt II dieses Erkenntnisses richtet sich die außerordentliche Revision mit dem Antrag, die Entscheidung im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

7 Die außerordentliche Revision sei zulässig, weil der Inhalt der schriftlichen Ausfertigung im angefochtenen Umfang von der mündlich verkündeten Entscheidung abweiche.

8 Die mitbeteiligte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.

9 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit der Verkündung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung steht einer neuerlichen im Wesentlichen gleichen Entscheidung der Einwand der entschiedenen Sache entgegen (vgl § 32 Abs. 1 Z 4 VwGVG). An die Verkündung dieser Entscheidung knüpft daher auch ihre Unwiderrufbarkeit an, weshalb die schriftliche Entscheidungsausfertigung nicht in einem wesentlichen Spruchelement von der verkündeten Entscheidung abweichen darf (vgl. den hg. Beschluss vom 13. Oktober 2015, Fr 2015/03/0007, mit Verweis auf die hg. Erkenntnisse vom 18. November 1998, 98/03/0207 (VwSlg 15.026 A/1998), und vom 16. September 2009, 2008/09/0218).

10 Indem das Verwaltungsgericht in Spruchpunkt II der schriftlichen Ausfertigung hinsichtlich des Ersatzes der Pauschalgebühren von seiner mündlich verkündeten Entscheidung abgewichen ist, hat es in diesem Punkt gegen die Unwiderrufbarkeit der mündlich verkündeten Entscheidung verstoßen, weshalb das schriftliche Erkenntnis im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben ist.

Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG entfallen.

11 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 23. November 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015040039.L00

Im RIS seit

05.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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