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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45 Abs1 Z4Rechtssatz
Soweit gerügt wird, dass sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem Einwand der Unzuständigkeit infolge Verstoßes gegen die Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auseinandergesetzt habe, liegt darin ein gegen die Rechtsfindung des Verwaltungsgerichtshofes erhobener Vorwurf, der einer Verletzung des Parteiengehörs nicht gleichgehalten werden kann (vgl. VwGH 27.11.2017, Ro 2015/15/0027, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018080203.L02Im RIS seit
05.07.2019Zuletzt aktualisiert am
05.07.2019