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L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SalzburgNorm
BGdAG 1967 §11Rechtssatz
Da sich dem eindeutigen Wortlaut nach die gemäß § 11 Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz verordnete Kompetenzübertragung nur auf die Angelegenheit nach § 198 Abs. 3 GewO 1973 bezieht, kann aus der in § 1 Abs. 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 10. Juli 1974, LGBl. Nr. 70/1974, auf das Verordnungsrecht nach § 38 Abs. 6 des Salzburger Stadtrechts beschränkten Ausnahmeregelung nicht auf eine Erweiterung der Kompetenzübertragung auf das Widerrufsrecht nach § 198 Abs. 4 GewO 1973 geschlossen werden. Schließlich entspricht die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 der Verordnung lediglich der generellen Bestimmung des § 11 Abs. 2 letzter Satz Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz sowie der grundsätzlichen Bestimmung des Art. 118 Abs. 7 B-VG, wonach sich die Übertragung nicht auf das Verordnungsrecht nach Art. 118 Abs. 6 B-VG erstreckt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040089.L05Im RIS seit
05.07.2019Zuletzt aktualisiert am
05.07.2019