TE Vwgh Erkenntnis 1999/1/26 98/02/0048

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Veröffentlicht am 26.01.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §63 Abs1;
StVO 1960 §4 Abs5b idF 1996/201;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/02/0288 E 26. Jänner 1999

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Böhm, über die Beschwerde des C S in W, vertreten durch Dr. Thomas Mader, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rauhensteingasse 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 21. November 1997, Zl. MA 65-10/8/97, betreffend Gebührenvorschreibung gemäß § 4 Abs. 5b der StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid vom 21. November 1997 wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 4 Abs. 5b StVO der Berufung des Beschwerdeführers gegen einen näher bezeichneten Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt; mit diesem war gemäß § 4 Abs. 5b StVO eine Gebühr in der Höhe von S 500,-- vorgeschrieben worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf gebührenfreie Aufnahme der Anzeige eines Verkehrsunfalles verletzt.

Die belangte Behörde (Landeshauptmann) hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie den Antrag stellt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 41 Abs. 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen zu prüfen, ob der angefochtene Bescheid von der nach den gesetzlichen Vorschriften zuständigen Behörde erlassen worden ist, wobei es keiner Anhörung der Parteien bedarf (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 13. Februar 1992, Zl. 91/06/0188, mwN).

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 29. September 1998, A 35/97, ausgeführt hat, hat gegen eine Berufung betreffend die Vorschreibung einer Gebühr im Sinn des § 4 Abs. 5b StVO durch die Bezirksverwaltungsbehörde die Landesregierung in zweiter und letzter Instanz zu entscheiden. Dieser Ansicht hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 97/02/0537, angeschlossen. Auf dieses Erkenntnis kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1980, Zl. 2615/79, ausgesprochen, daß dann, wenn aus der Einleitung eines Bescheides erkennbar ist, welche Behörde über einen Antrag entschieden hat und diese Behörde aufgrund des zur Anwendung kommenden Gesetzes auch zur Entscheidung zuständig ist, der Bescheid als von der zuständigen Behörde erlassen anzusehen ist, mag auch am Schluß des Bescheides in der Fertigungsklausel eine damit nicht im Einklang stehende Bezeichnung einer anderen Behörde aufscheinen. Dies trifft jedoch auf den gegenständlichen Fall nicht zu. Weder die Einleitung des angefochtenen Bescheides noch der Spruch oder die Begründung enthalten die Nennung der entscheidenden Behörde. Diese findet sich nur in der Fertigungsklausel ("für den Landeshauptmann"). Der angefochtene Bescheid ist daher dem Landeshauptmann von Wien zuzurechnen. Dieser hat somit eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihm nach dem Gesetz nicht zukommt.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG im Hinblick darauf, daß die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt und Art. 6 Abs. 1 MRK dem nicht entgegen steht, abgesehen werden.

Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 26. Jänner 1999

Schlagworte

Anfrage gemäß VwGG §41 Abs1 und Parteiengehör durch den VwGH Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998020048.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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