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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BGdAG 1967 §11Rechtssatz
Jeder Verordnung, die in Handhabung einer Art. 118 Abs. 7 B-VG ausführenden Vorschrift des Gemeinderechtsgesetzgebers (rechtmäßig) erlassen wird, liegt im Hinblick auf den zur Verordnungserlassung notwendigen Antrag ein vollständiger Verzicht der antragstellenden Gemeinde auf ihre Entscheidungszuständigkeit in der den Gegenstand der Zuständigkeitsübertragung bildenden Angelegenheit ihres eigenen Wirkungsbereiches zugrunde (vgl. VfSlg. 6897/1972). Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Rechtes auf Selbstverwaltung in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches erfordert es, die in Antragsform abgegebene Erklärung über den Verzicht auf eine Zuständigkeit bei etwaigen Zweifeln über den Umfang der begehrten Zuständigkeitsübertragung stets in einer dem Zweck der Gemeindeautonomie entsprechenden Weise, also restriktiv zu verstehen (vgl. VfSlg. 8172/1977). Im Hinblick auf den gemeinderechtlichen Aspekt der Auslegung einer Übertragungsverordnung nach Art. 118 Abs. 7 B-VG wäre demnach eine intendierte weitergehende Übertragung von Zuständigkeiten in der - aufgrund eines Antrags der betreffenden Gemeinde ergehenden - Verordnung deutlich zum Ausdruck zu bringen (vgl. VwGH 20.3.1997, 95/06/0119).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040089.L04Im RIS seit
05.07.2019Zuletzt aktualisiert am
05.07.2019