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L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SalzburgNorm
GewO 1973 §198 Abs3Rechtssatz
Der Wortlaut des § 1 Abs. 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 10. Juli 1974, LGBl. Nr. 70/1974, beschränkt die Übertragung der Besorgung bestimmter gewerberechtlicher Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Landeshauptstadt Salzburg auf die Bundespolizeidirektion Salzburg (nunmehr Landespolizeidirektion Salzburg) eindeutig auf die Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder späteren Sperrstunde gemäß § 198 Abs. 3 GewO 1973 (nunmehr § 113 Abs. 3 GewO 1994). Dass mit der Wortfolge "die Besorgung der Angelegenheiten des § 198 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974," auch die in § 198 Abs. 4 GewO 1973 festgelegte Aufgabe der Landeshauptstadt Salzburg zum Widerruf der gemäß § 198 Abs. 3 GewO 1973 erteilten Bewilligungen umfasst sein sollte, lässt sich auch aus dem weitest möglichen Wortsinn nicht entnehmen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040089.L03Im RIS seit
05.07.2019Zuletzt aktualisiert am
05.07.2019