RS Vwgh 2019/3/22 Ra 2018/04/0089

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Veröffentlicht am 22.03.2019
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Index

L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §198 Abs3
GewO 1973 §198 Abs4
GewO 1994 §113 Abs3
GewZuständigkeitsübertragung Salzburg 1974 §1 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Der Wortlaut des § 1 Abs. 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 10. Juli 1974, LGBl. Nr. 70/1974, beschränkt die Übertragung der Besorgung bestimmter gewerberechtlicher Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Landeshauptstadt Salzburg auf die Bundespolizeidirektion Salzburg (nunmehr Landespolizeidirektion Salzburg) eindeutig auf die Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder späteren Sperrstunde gemäß § 198 Abs. 3 GewO 1973 (nunmehr § 113 Abs. 3 GewO 1994). Dass mit der Wortfolge "die Besorgung der Angelegenheiten des § 198 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974," auch die in § 198 Abs. 4 GewO 1973 festgelegte Aufgabe der Landeshauptstadt Salzburg zum Widerruf der gemäß § 198 Abs. 3 GewO 1973 erteilten Bewilligungen umfasst sein sollte, lässt sich auch aus dem weitest möglichen Wortsinn nicht entnehmen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040089.L03

Im RIS seit

05.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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