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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
ASVG §293Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 10 Abs. 5 zweiter Satz StbG 1985 müssen die eigenen Einkünfte im geltend gemachten Zeitraum dem Fremden eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 ASVG der letzten drei Jahre entsprechen. Die Voraussetzungen der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen einerseits und die den Ausgleichszulagenrichtsätzen entsprechende durchschnittliche Höhe der Einkünfte andererseits müssen demnach kumulativ vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010085.L04Im RIS seit
03.03.2020Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020