Index
10/11 Vereinsrecht VersammlungsrechtNorm
AVG §10 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/03/0150 E 28. November 2013 RS 6(hier ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Nach § 9 AVG sind Fragen der persönlichen Rechts- und Handlungsfähigkeiten von am Verwaltungsverfahren Beteiligten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Für einen Verein ist insofern maßgeblich, dass jeder Verein, der unter Beachtung der Ordnungsvorschriften des Vereinsgesetzes (vgl etwa das Vereinsgesetz 2002, BGBl I Nr 66) gegründet wurde, juristische Person ist und Rechtspersönlichkeit besitzt; bei Vereinen bestimmen deren Statuten den Vertreter; maßgebend sind jene Personen, die nach den Statuten zur Vertretung des Vereines nach außen berufen sind (Hinweis E vom 15. November 2001, 2000/07/0100, mwH).
Schlagworte
Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des HandelsrechtsVertretungsbefugnis Inhalt UmfangVertretungsbefugter juristische PersonEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010083.L03Im RIS seit
05.07.2019Zuletzt aktualisiert am
05.07.2019