RS Vwgh 2019/4/4 Ra 2019/01/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.2019
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Index

10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §10 Abs1
AVG §10 Abs2
AVG §9
StbG 1985 §10 Abs2 Z7
VerG 2002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/03/0150 E 28. November 2013 RS 6(hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Nach § 9 AVG sind Fragen der persönlichen Rechts- und Handlungsfähigkeiten von am Verwaltungsverfahren Beteiligten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Für einen Verein ist insofern maßgeblich, dass jeder Verein, der unter Beachtung der Ordnungsvorschriften des Vereinsgesetzes (vgl etwa das Vereinsgesetz 2002, BGBl I Nr 66) gegründet wurde, juristische Person ist und Rechtspersönlichkeit besitzt; bei Vereinen bestimmen deren Statuten den Vertreter; maßgebend sind jene Personen, die nach den Statuten zur Vertretung des Vereines nach außen berufen sind (Hinweis E vom 15. November 2001, 2000/07/0100, mwH).

Schlagworte

Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des HandelsrechtsVertretungsbefugnis Inhalt UmfangVertretungsbefugter juristische Person

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010083.L03

Im RIS seit

05.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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