RS Vwgh 2019/4/4 Ra 2019/01/0052

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Veröffentlicht am 04.04.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Mit dem pauschalen Vorbringen, die angefochtene Entscheidung weiche von der Rechtsprechung des VwGH ab, wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung schon deshalb nicht aufgeworfen, weil im Zulässigkeitsvorbringen nicht konkret angegeben wird, von welcher höchstgerichtlichen Rechtsprechung und inwiefern das angefochtene Erkenntnis von dieser abweichen soll (z.B. VwGH 22.11.2017, Ra 2014/06/0038, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010052.L01

Im RIS seit

05.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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