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19/05 MenschenrechteNorm
ARHG §13Rechtssatz
Nach Abschluss des Auslieferungsverfahrens sind die Asyl- und Fremdenbehörden in der Beurteilung der Abschiebemöglichkeit eines Fremden an die Entscheidung des Auslieferungsgerichts nicht gebunden. Sie haben jedoch bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Abschiebung auf die Entscheidung des Auslieferungsgerichts Bedacht zu nehmen, und zwar insbesondere dann, wenn das Auslieferungsgericht dasselbe Prüfkalkül (etwa eine drohende Verletzung von Art. 3 MRK) angewandt hat. In diesen Fällen müssten die Asylbehörden unter Einbeziehung der Erwägungen des Auslieferungsgerichts nachvollziehbar darlegen, weshalb dem Betroffenen eine von den Asylbehörden wahrzunehmende Missachtung von Menschenrechten im Falle der Abschiebung nicht droht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018180005.J01Im RIS seit
08.07.2019Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019