RS Vwgh 2019/4/10 Ro 2018/18/0005

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Veröffentlicht am 10.04.2019
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Index

25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ARHG §13
FrPolG 2005 §46 Abs1
FrPolG 2005 §52 Abs2

Rechtssatz

§ 13 ARHG sieht schon nach seinem Wortlaut ein Abschiebeverbot nur für die Dauer des Auslieferungsverfahrens vor, enthält aber keine Anordnung, aufgrund derer es nach Abschluss des Auslieferungsverfahrens unzulässig wäre, einen Fremden nach Prüfung der fremdenrechtlichen Voraussetzungen abzuschieben. Für diese Sichtweise spricht auch die Überschrift des § 13 ARHG, die den Zweck der Vorschrift verdeutlicht, nämlich den "Vorrang der Auslieferung" sicherzustellen. Die Norm dient also der Strafrechtspflege im Allgemeinen und der Sicherstellung der Auslieferung (unter den im ARHG genannten Bedingungen) im Besonderen. Andere staatliche Behörden sollen daran gehindert sein, eine Auslieferung unter den Garantien des ARHG während des Auslieferungsverfahrens unter Berufung auf andere gesetzliche Abschiebemöglichkeiten zu konterkarieren. Damit wird beispielsweise auch verhindert, dass es zwischenzeitlich zu einer fremdenrechtlichen Außerlandesbringung in einen anderen Staat als den um die Auslieferung ersuchenden Staat kommen kann. Dieser Vorrang endet mit dem Abschluss des Auslieferungsverfahrens. Eine Bindungswirkung der Asylbehörden an die Entscheidung des Auslieferungsgerichts enthält § 13 ARHG nicht (in diesem Sinne bereits VfSlg. 19789/2013). Einer solchen Bindungswirkung stünden auch die unterschiedlichen Prüfmaßstäbe für die Unzulässigkeit einer Außerlandesbringung im Auslieferungsverfahren und im Asyl- und Fremdenrechtsverfahren entgegen, wobei die möglichen Gründe für die Ablehnung einer Auslieferung deutlich mannigfaltiger sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018180005.J02

Im RIS seit

08.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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