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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4Rechtssatz
Ein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius liegt dann nicht vor, wenn die Berufungsbehörde (das VwG) bei gleich bleibender Annahme der schon von der Behörde erster Instanz inkriminierten Tathandlung(en) diese einer anderen rechtlichen Subsumtion, etwa der Unterstellung unter eine andere Strafnorm, unterzieht und in der Lage ist, die Angemessenheit der verhängten Strafe auch unter diesen Umständen zu begründen (vgl. VwGH 18.10.2007, 2006/09/0031).
Schlagworte
BerufungsverfahrenBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090021.L00Im RIS seit
05.07.2019Zuletzt aktualisiert am
05.07.2019