RS Vwgh 2019/4/25 Ra 2018/09/0209

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Veröffentlicht am 25.04.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §20
VStG §45 Abs1
VStG §45 Abs1 Z4
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38

Rechtssatz

Für die Erteilung einer Ermahnung iSd § 45 Abs. 1 VStG aufgrund der Milderungsgründe der langen Verfahrensdauer und des seither gegebenen Wohlverhaltens - die allenfalls Grund für eine außerordentliche Strafmilderung nach § 20 VStG sein können - bietet § 45 Abs. 1 Z 4 VStG keine Grundlage.

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090209.L02

Im RIS seit

05.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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