Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1Rechtssatz
Nach dem systematischen Aufbau des Gesetzestextes bestimmt die Einordnung der Vortat, ob ein "Wiederholungsfall" im Sinn des zweiten Strafsatzes (bei einer Vorstrafe wegen höchstens drei Übertretungen) bzw. vierten Strafsatzes (bei einer Vorstrafe wegen mehr als drei Übertretungen) des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt (vgl. VwGH 16.7.1992, 92/09/0052).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090204.L01Im RIS seit
15.12.2020Zuletzt aktualisiert am
16.12.2020