RS OGH 2019/4/16 133R23/19h, 133R36/19w, 133R55/19i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.2019
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Norm

ZPO §50 Abs2
EO §78

Rechtssatz

Wenn das ergänzende Schutzzertifikat (ESZ), dessen Verletzung der Kläger im Provisorialverfahren geltend macht, zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Rekurs gegen die einstweilige Verfügung oder gegen die Abweisung des Sicherungsantrags bereits abgelaufen ist, fehlt dem Rekurswerber die Beschwer und es muss nur mehr wegen der Entscheidung über die Kosten des Sicherungsverfahrens (und des Rekursverfahrens) summarisch und unpräjudiziell beurteilt werden, ob der Sicherungsantrag berechtigt war und das Rechtsmittel berechtigt gewesen wäre.

Entscheidungstexte

  • 133 R 23/19h
    Entscheidungstext OLG Wien 16.04.2019 133 R 23/19h
  • 133 R 36/19w
    Entscheidungstext OLG Wien 07.05.2019 133 R 36/19w
  • 133 R 55/19i
    Entscheidungstext OLG Wien 10.07.2019 133 R 55/19i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2019:RW0000948

Im RIS seit

05.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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