Norm
ZPO §50 Abs2Rechtssatz
Wenn das ergänzende Schutzzertifikat (ESZ), dessen Verletzung der Kläger im Provisorialverfahren geltend macht, zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Rekurs gegen die einstweilige Verfügung oder gegen die Abweisung des Sicherungsantrags bereits abgelaufen ist, fehlt dem Rekurswerber die Beschwer und es muss nur mehr wegen der Entscheidung über die Kosten des Sicherungsverfahrens (und des Rekursverfahrens) summarisch und unpräjudiziell beurteilt werden, ob der Sicherungsantrag berechtigt war und das Rechtsmittel berechtigt gewesen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2019:RW0000948Im RIS seit
05.07.2019Zuletzt aktualisiert am
13.09.2019