TE OGH 2019/5/28 4Ob13/19v

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Veröffentlicht am 28.05.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers R***** T*****, vertreten durch Mag. Joachim Pfeiler, Rechtsanwalt in Brunn am Gebirge, gegen die Beklagte I***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, sowie die Nebenintervenienten auf Seiten der Beklagten 1. Z***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Aigner Rechtsanwalts GmbH in Wien, 2. S***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Mag. Bernhard Österreicher, Rechtsanwalt in Pfaffstätten, wegen zuletzt 16.311,14 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. Oktober 2018, GZ 2 R 134/18t-63, womit das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 21. Juni 2018, GZ 55 Cg 18/16i-56, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 1.017,90 EUR (darin 169,65 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 31. 1. 2015 parkte der Kläger mit seinem Auto auf dem Parkplatz eines Einkaufszentrums, in dem ua die Beklagte einen Supermarkt betreibt, in der Nähe des Eingangs der Filiale der Beklagten. Nachdem er im Supermarkt der Beklagten eingekauft hatte, ging er zu seinem Auto zurück, um die Einkäufe zu verladen. In der Zwischenzeit erledigte seine Gattin Einkäufe in der Filiale eines im selben Einkaufszentrum befindlichen Drogeriemarkts. Nach Verladung der bei der Beklagten getätigten Einkäufe ging der Kläger in Richtung der Drogeriemarktfiliale, um dort seine Gattin zu treffen und bei deren Einkäufen zu begleiten. Dabei kam er auf einer Mulde, in der abgeflossenes Tauwasser gefroren war und aussah wie eine „feuchte Stelle“, zu Sturz und erlitt Verletzungen.

Die Beklagte hat mit ihrer Bestandgeberin (der ersten Nebenintervenientin) einen Bestandvertrag über das Geschäftslokal der Beklagten abgeschlossen. Letztere hat sich dazu verpflichtet, während des gesamten Geschäftsbetriebs der Bestandnehmerin für das ordnungsgemäße Funktionieren der allgemeinen Teile des Geländes (zB Schneeräumung) zu sorgen und die Allgemeinflächen (das Parkplatzareal) zur Verfügung zu stellen, um den Kunden den Zugang zu den verschiedenen Geschäften zu ermöglichen. Um diese vertraglich übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen, schloss die Bestandgeberin einen Vertrag mit einem Schneeräumdienst (der zweiten Nebenintervenientin) ab.

Der Kläger begehrt die Zahlung von 16.311,14 EUR (Schmerzengeld, Pflegehilfe, Haushaltshilfe, Generalunkosten, Verdienstentgang) und Feststellung der Haftung der Beklagten für zukünftige Schäden. Die Beklagte habe es im Rahmen ihrer vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten unterlassen, für eine ordnungsgemäße Streuung des Parkplatzareals zu sorgen und regelmäßige Tauwasserkontrollen durchzuführen. Sie habe sich ein Fehlverhalten ihrer Erfüllungsgehilfen, nämlich der Nebenintervenientinnen, wie eigenes Verhalten zurechnen zu lassen. Der Schutzbereich, für den die Beklagte verantwortlich sei, umfasse auch die Sturzstelle, weil keine Abgrenzung des Parkplatzareals für bestimmte Geschäfte bestehe. Dauernde Spätfolgen seien nicht auszuschließen.

Die Beklagte wendete ein, der Außenparkplatz sei nicht ausschließlich ihr zuzurechnen. Sie sei nicht Eigentümerin der Parkplatzfläche und daher nicht deren Halterin. Die Erstnebenintervenientin habe die Zweitnebenintervenientin mit dem Winterdienst beauftragt. Dadurch sei sichergestellt, dass der Parkplatz ausreichend geräumt und gestreut werde. Der von ihr zu verantwortende Schutzbereich umfasse die Unfallstelle nicht, weil der Einkauf des Klägers bei der Beklagten bereits abgeschlossen gewesen und eine solidarische Haftung aufgrund der Absicht des Klägers, seine Gattin zur Drogeriemarktfiliale zu begleiten, nicht gegeben sei. Der Kläger sei überdies gestolpert, weil er sich geschnäuzt und deshalb nicht auf den Boden geschaut habe.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Die Beklagte hafte nicht, weil nachvertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten der Beklagten nicht (mehr) bestünden. Der Kläger habe mit dem Verbringen des Einkaufswagens in den Abstellplatz und der nachfolgenden Rückkehr zum Auto das Vertragsverhältnis endgültig beendet und die Unfallstelle befinde sich daher nicht unmittelbar im räumlichen Nahebereich des Geschäftseingangs der Beklagten.

Das Berufungsgericht gab dem noch aufrechten Zahlungsbegehren von 8.905,16 EUR ebenso wie dem Feststellungsbegehren statt. Die zeitlichen bzw funktionalen Grenzen der nachvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten seien nicht dadurch überschritten worden, dass sich der Kläger nach dem Verstauen seiner Einkäufe zu einem anderen Geschäftslokal im Einkaufszentrum begeben habe. Daher bestünden weiterhin nachvertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten der Beklagten. Die Revision sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der zeitlichen bzw funktionalen Grenzen nachvertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit dem Verlassen eines Geschäfts auf einem Kundenparkplatz in einem Einkaufszentrum fehle.

Die vom Kläger beantwortete Revision der Beklagten ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1.1. Nach ständiger Rechtsprechung treffen einen Geschäftsinhaber bei Anbahnung eines geschäftlichen Kontakts gegenüber seinen potenziellen Kunden nicht nur allgemeine Verkehrssicherungspflichten, sondern auch vorvertragliche Schutzpflichten (2 Ob 158/06h mwN; RIS-Justiz RS0016402; RS0014885; RS0023597).

1.2. Darüber hinaus anerkennt der Oberste Gerichtshof – in Einklang mit der überwiegenden Lehre (vgl dazu Schopper, Nachvertragliche Pflichten des Beraters, NZ 2009/28, 97 [98 ff] mit ausführlicher Darstellung des Meinungsstands) – Schutz- und Sorgfaltspflichten zwischen ehemaligen Vertragsparteien, selbst wenn im Zeitpunkt der schädigenden Handlung oder Unterlassung die Hauptleistungspflichten aus dem Vertrag bereits vollständig erloschen sind (vgl 1 Ob 103/14z; 7 Ob 524/90; 2 Ob 213/05w; RS0019248).

1.3. Diese nachvertraglichen Pflichten werden zum Teil aus dem Gesetz abgeleitet (vgl etwa RS0062451; RS0062474). Ein weiterer Anknüpfungspunkt für nachvertragliche Sorgfaltspflichten liegt in einer nicht am reinen Wortlaut haftenden, an der Übung des redlichen Verkehrs orientierten Vertragsauslegung iSd § 914 ABGB (vgl 9 Ob 13/09s). Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich jeder Vertragspartner so zu verhalten hat, wie es der andere in der gegebenen Situation mit Rücksicht auf den konkreten Vertragszweck, die besondere Art der Leistung und die Erfordernisse eines loyalen Zusammenwirkens erwarten darf, damit die Erreichung des Vertragszwecks nicht vereitelt, sondern erleichtert und Schaden verhütet wird. Diese Verhaltenspflichten können auch die Verpflichtung umfassen, dem anderen den ihm nach dem Vertrag zukommenden Vorteil zu erhalten und dafür zu sorgen, dass ihm für die Zeit nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Nachteile entstehen (RS0018232).

2.1. Nach diesen Grundsätzen war es Aufgabe der Beklagten, ihre Kunden vor der ihnen beim Betreten oder Verlassen ihres Geschäfts im Gehsteigbereich drohenden Gefahr, soweit bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbar, zu schützen (vgl RS0023597; 3 Ob 160/04g; 6 Ob 132/03k).

2.2. Für diese Pflicht des Geschäftsinhabers zur Sicherung des Eingangsbereichs nach Vertragsgrundsätzen kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Gehsteig vor dem Geschäftslokal oder auf die rechtliche Verfügungsmöglichkeit des Geschäftsinhabers auf den zu sichernden Bereich an (vgl 6 Ob 180/14k; 2 Ob 158/06h; 3 Ob 160/04g).

2.3. Ebensowenig ist eine Haftung der Beklagten deshalb ausgeschlossen, weil die Abstellplätze nicht einzelnen Geschäften zugeordnet sind, sondern mehrere Geschäftsbetreiber gemeinsam den gesamten Kundenparkplatz ihren Kunden als Zufahrts- und Parkplatzfläche zur Befriedigung des Parkplatzbedarfs zur Verfügung stellen.

3.1. Die Bestandgeberin der Beklagten (erste Nebenintervenientin) ist in Bezug auf die Räumung und Streuung des Parkplatzes, die die Beklagte ihren (potentiellen) Kunden zur Verfügung stellt, deren Erfüllungsgehilfe iSd § 1313a ABGB. Das mit der Schneeräumung betraute Unternehmen (zweite Nebenintervenientin) ist wiederum bezüglich der Räumung und Streuung des Parkplatzes, die die Beklagte ihren Kunden schuldet, deren Erfüllungsgehilfin iSd § 1313a ABGB (vgl 6 Ob 180/14k; 8 Ob 53/14y mwN). Im Umfang der von einem Geschäftsherrn gegenüber seinen (möglichen) Vertragspartner übernommenen konkreten Leistungspflichten bzw Schutz- und Sorgfaltspflichten können grundsätzlich auch selbstständige Unternehmen Erfüllungsgehilfen sein (RS0028563). Auf die Weisungsbefugnis des Geschäftsherrn kommt es nicht an (RS0121746; RS0121747).

3.2. Hier besteht eine Haftung für den Gehilfen eines Gehilfen, also eine sogenannte „Erfüllungsgehilfenkette“ (RS0021803; zuletzt 6 Ob 146/18s). In diesem Sinne ist § 1313a ABGB nicht nur dann anwendbar, wenn zur Erfüllung der Hauptleistungspflicht ein Gehilfe herangezogen wird, sondern auch dann, wenn die Erfüllung der mit einem Schuldverhältnis verknüpften Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten einem anderen übertragen wird (RS0028435). Es liegt somit eine geschlossene Gehilfenkette vor.

4.1. Die vor- und nachvertraglichen Schutzpflichten dürfen allerdings nicht überspannt werden (RS0023597 [T7]; RS0016382 [T2]). Soll die vom Gesetzgeber getroffene unterschiedliche Ausgestaltung von Deliktsrecht und Vertragsrecht nicht aufgehoben oder verwischt werden (vgl RS0022814), müssen Schutz- und Sorgfaltspflichten aufgrund eines nachvertraglichen Schuldverhältnisses durch einen inneren Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis gerechtfertigt sein (vgl Schopper, Nachvertragliche Pflichten 168). Bei der Prüfung, wann ein nachvertraglicher Kontakt in einen deliktischen Zufallskontakt übergeht, kommt es auf die zeitliche, örtliche und funktionale Nähe der schädigenden Handlung zu dem Vertragsverhältnis, ausgelegt nach der Übung des redlichen Verkehrs, an (vgl Schopper, aaO 136 ff und 9 Ob 13/09s). Eine scharfe Grenzziehung ist dabei nicht möglich, der Übergang kann im Einzelfall fließend sein (vgl Koziol, Delikt, Verletzung von Schuldverhältnissen und Zwischenbereich, JBl 1994, 209 [214 f]; 3 Ob 509/95).

4.2. Ein räumlicher Zusammenhang liegt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, vor. Der Geschäftsinhaber hat für die Sicherheit des Geschäftslokals zu sorgen (RS0016407; 6 Ob 94/16s) und darüber hinaus den sicheren Zugang zu diesem zu gewährleisten, etwa indem er den Eingang und den unmittelbar davor befindlichen Gehsteigbereich von Schnee und Eis säubert und bestreut (RS0023768). Der Senat hat erst kürzlich ausgesprochen, dass sich die vertraglichen Verkehrssicherungspflichten auch auf Flächen bzw Anlagen außerhalb eines Bahnhofsgebäudes erstrecken, wenn diese funktionell noch zum Bahnhofsbereich gehören und von den Fahrgästen bestimmungsgemäß benützt werden (4 Ob 121/18z).

4.3. Stellt die Beklagte (wie im vorliegenden Fall) ihren Kunden den gesamten Kundenparkplatz als Zufahrts- und Parkfläche zur Befriedigung ihrer Kaufabsichten zur Verfügung, erstrecken sich ihre vor- und nachvertraglichen Schutzpflichten auch örtlich auf den gesamten Kundenparkplatz, hat sie doch auch im Rahmen des Bestandvertrags Einwirkungsmöglichkeit auf diesen Gefahrenbereich (vgl 6 Ob 180/14k).

5.1. Die von der Beklagten erhobenen Einwände gegen ihre Haftung beziehen sich expressis verbis auf den mangelnden zeitlichen Zusammenhang. Die Revision bestreitet einen solchen, weil der Kläger seinen Einkauf bei der Beklagten bereits abgeschlossen und die Waren in seinem Fahrzeug verstaut hatte, bevor er auf dem Weg zu einem weiteren Geschäft des Einkaufszentrums zu Sturz kam.

5.2. Es ist schwierig, nachvertragliche Schutzpflichten starr durch das Kriterium des Zeitablaufs zu begrenzen, da der Zusammenhang von verschiedenen Kriterien des Einzelfalls abhängig ist; es ist sogar denkbar, dass die Schutzpflichten nach einer Unterbrechung wieder aufleben (vgl Schopper, Nachvertragliche Pflichten 170 f). Schopper nennt Kriterien wie die Intensität des nachvertraglichen Kontakts und die konkrete Einflussmöglichkeit auf die fremden Rechtsgüter. Die Rechtsprechung stellt vor allem auf die Qualität des geschützten Rechtsguts ab und nimmt eine Interessenabwägung vor (RS0018232 [T10]; 9 Ob 13/09s mwN; 3 Ob 68/98s).

5.3. Unter Berücksichtigung dieser Parameter, der Übung des redlichen Verkehrs und nach Vornahme einer Interessenabwägung ist eine Haftung der Beklagten zu bejahen. Beeinträchtigt wurden absolut geschützte Rechtsgüter; diese Beeinträchtigung wäre durch einen verhältnismäßig geringen Aufwand (eine ordnungsgemäße Schneeräumung) abgewendet worden. Auch nach Erfüllung aller Hauptleistungspflichten besteht die Pflicht des (ehemaligen) Vertragspartners, dafür zu sorgen, dass für die Zeit nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Nachteile entstehen (RS0018232 [T8]). Der Sturz ereignete sich nur wenige Minuten nach dem Erlöschen der Hauptleistungspflichten, und der Kläger hatte den örtlichen Einfluss- und Verantwortungsbereich der Beklagten noch nicht verlassen. Nachvertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten sind solange anzunehmen, solange sich der Vertragspartner oder seine Güter in der Einflusssphäre des anderen Vertragspartners befinden (RS0018232 [T9]).

5.4. Die Beklagte argumentiert in der Sache mit einem mangelnden funktionalen Zusammenhang zwischen der Erfüllung der Hauptleistungspflichten (Abschluss des Kaufvertrags) und dem Sturz des Klägers. Richtig ist zwar, dass mit dem Verladen der Einkäufe im Auto der wesentliche Teil der Vertragsabwicklung beendet war. Allerdings sind ein breites Parkplatzangebot und ein attraktiver Branchenmix wesentliche Faktoren für die Anziehungskraft von Einkaufszentren. Diese Faktoren sind damit maßgebliche Elemente der Kundenbeziehung zwischen den Streitteilen, werden damit doch potentiell auch solche Kunden angelockt, die die Anreise nur für ein einzelnes Geschäft nicht in Kauf genommen hätten. Gemessen am Maßstab der Vertragsauslegung ist demnach der Besuch mehrerer Geschäfte ein typisches Kundenverhalten im Zusammenhang mit dem Besuch eines Einkaufszentrums und der darin gelegenen Geschäfte. Es ist auch nicht unüblich, bereits getätigte Einkäufe nicht mit sich herumzutragen, sondern im geparkten Fahrzeug zu verstauen. Betreiber von Geschäften in Einkaufszentren rechnen mit einem derartigen Kundenverhalten und bauen darauf, dass sie auf diesem Weg (zusätzliche) Kunden zugeführt bekommen. Dieses Einkaufsverhalten kommt daher nicht nur dem Betreiber des Einkaufszentrums, sondern jedem einzelnen Geschäftsinhaber zugute (vgl 4 Ob 249/97i; 6 Ob 59/00w; 6 Ob 154/02v). Insoweit ist bei der Beurteilung des funktionalen Zusammenhangs zwischen dem konkreten Vertrag und dem Schadensereignis auf diese Rahmenbeziehung abzustellen, die zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht beendet war (vgl 2 Ob 213/05w).

5.5. Unzutreffend ist auch das Argument der Beklagten, eine mögliche (vorvertragliche) Haftung eines Dritten (hier des Drogeriemarkts) bewirke ein Ende ihrer eigenen Haftung. Für die Annahme einer derartigen Subsidiarität besteht kein Anlass (vgl 2 Ob 206/11z; 4 Ob 121/18z; v. Bar, „Nachwirkende“ Vertragspflichten, AcP 179, 452 [453]; 6 Ob 21/04p [keine Subsidiarität von Ansprüchen aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegenüber Ansprüchen aus einem anderen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter]).

6. Zusammenfassend ergibt sich somit ein ausreichender innerer Zusammenhang zwischen der Hauptleistung der Beklagten und dem Sturz des Klägers. Daher bestehen die nachvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten weiterhin; dies unter Zurechnung der Erfüllungsgehilfen.

Folglich hat das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten zu Recht bejaht. Der Revision der Beklagten ist somit nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

Textnummer

E125413

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0040OB00013.19V.0528.000

Im RIS seit

05.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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