TE Lvwg Erkenntnis 2019/6/4 VGW-031/044/4682/2019

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Veröffentlicht am 04.06.2019
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Entscheidungsdatum

04.06.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

VStG §19 Abs1
VStG §19 Abs2
StGB §34 Abs1 Z17
KFG 1967 §134 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Senft über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat …, vom 14.02.2019, …, mit welchem dem ausdrücklich gegen die Strafhöhe gerichteten Einspruch gegen die Strafverfügung vom 16.11.2018 gemäß § 49 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) und § 64 Abs. 1 und 2 VStG Folge gegeben und die Geldstrafe sowie die (im Falle der Uneinbringlichkeit) Ersatzfreiheitsstrafe neu bemessen wurde,

zu Recht e r k a n n t:

I.     Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.    Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 36,- (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an

den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 14.02.2019, GZ: …, wurde dem auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkten Einspruch gegen die Strafverfügung vom 16.11.2018, mit welcher über den Beschwerdeführer wegen nicht vorschriftsmäßig gesicherter Ladung an seinem Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-1 (A) am 30.09.2018 um 06:45 Uhr in 1150 Wien, Storchengasse 18, gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 wegen Übertretung der §§ 102 Abs. 1 iVm 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 250,-- (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Tagen und 2 Stunden) verhängt worden war, Folge gegeben und die Geldstrafe mit EUR 180,- (Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 12 Stunden im Nichteinbringungsfall) neu bemessen und wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 64 VStG zudem ein entsprechender Verfahrenskostenbeitrag von Euro 18,-- vorgeschrieben.

Begründend führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass die Herabsetzung des Strafausmaßes unter Berücksichtigung des Geständnisses vertretbar sei. Die Strafhöhe sei trotz des Umstandes, dass dem Beschuldigten der Milderungsgrund der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute gerechnet werden könne, herabgesetzt worden. Im Falle, dass der Beschuldigte nochmals eine Verwaltungsübertretung derselben Art begehe, könne der Beschuldigte jedoch nicht mehr mit einer derartigen, außerordentlichen Milde der Behörde rechnen.

Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde, worin der Beschwerdeführer erneut eine Strafmilderung beantragt und dazu vorbringt, die Strafe momentan nicht zahlen zu können, da sie zu hoch sei. Er sei Pensionist und habe nur ein geringes Einkommen.

Bereits in seinem Einspruch hatte der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde dargelegt, eine Pension in Höhe von EUR 948,-- zu beziehen, eine sehr hohe Miete in Höhe von EUR 679,--, und Heizkosten zu bezahlen habe.

II. Rechtlich folgt:

Der Schuldspruch der dem Verfahren zu Grunde liegenden Strafverfügung ist bereits in Rechtskraft erwachsen und obliegt dem erkennenden Gericht lediglich die Überprüfung der verwaltungsbehördlichen Strafbemessung und der Vorschreibung des Verfahrenskostenbeitrages (vgl. etwa VwGH 22.02.1990, 89/09/0137; 14.11.1997, 97/02/0232, VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0093).

Der gegenständlich in Rechtskraft erwachsene Schuldspruch lautet im Wesentlichen dahingehend, dass sich der Beschwerdeführer – entgegen §§ 102 Abs. 1 iVm 101 Abs. 1 lit. e KFG – als Lenker eines Kfz, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspreche, da festgestellt worden sei, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert gewesen sei, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssten, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet werde. Es sei festgestellt worden, dass am Dachträger Fahrräder und Sessel lediglich mit Hanfseilen befestigt gewesen seien sowie der gesamte hintere Fahrgastraum mit Gegenständen beladen gewesen sei, ohne jegliche Ladungssicherungsmittel.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 134 KFG 1967 in der maßgeblichen Fassung lautet (soweit im Gegenstand von Relevanz):

"§ 134. Strafbestimmungen

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

(2) …"

Die gegenständliche Tat schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Sicherung und Verwahrung einer Ladung beim Lenken von Kraftfahrzeugen und damit auch das öffentliche Interesse der Verkehrssicherheit. Damit liegt weder ein unbedeutendes Rechtsgut vor, noch war dessen Beeinträchtigung bloß als geringfügig zu erachten. Dass die Einhaltung der vom Beschwerdeführer übertretenen Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervor gekommen, noch war dies auf Grund der Tatumstände anzunehmen. Es konnte daher auch das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als gering angesehen werden.

Im Gegenstand wurde eine Geldstrafe bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Bei der Strafbemessung waren zwei im Tatzeitpunkt rechtskräftige, nicht getilgte einschlägige Vormerkungen zu beachten (bei Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafte könnte gemäß § 134 Abs. 1 Satz drei KFG 1967 an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so könnten die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe gemäß § 134 Abs. 1 Satz vier KFG 1967 auch nebeneinander verhängt werden).

Darüber hinaus liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers zahlreiche Verwaltungsvorstrafen (auch nach dem KFG 1967) vor.

Der – von der Behörde angenommene – Milderungsgrund nach § 34 Z. 17 StGB verlangt ein "qualifiziertes Geständnis" und liegt in diesem Sinne nur dann vor, wenn der Täter ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat. Das bloße Unterbleiben des Leugnens der Tat kann nicht unter diesen Milderungsgrund fallen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1993, Zl. 93/11/0234), auch jedes bloßes Zugeben des Tatsächlichen ist nicht schon als solcher mildernder Umstand zu werten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 93/02/0057). Für ein "qualifiziertes Geständnis" in diesem Sinn besteht aber vorliegend kein Anhaltspunkt, ergibt sich doch aus dem Verwaltungsakt, dass der Beschwerdeführer im Zuge seines Einspruches auf dem Boden der Ermittlungen die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der Verwaltungsübertretung nicht abgestritten und nur angeführt hat, dass er das "Vergehen sehr bedauere" (vgl. VwGH 16.10.2002, 2000/03/0346). Mit der Bekämpfung lediglich des Strafausmaßes kann auch nicht von einer reumütigen geständigen Verantwortung iSd § 34 Abs. 1 Z 17 StGB gesprochen werden (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/11/0156).

Vor dem Hintergrund dieser Strafbemessungskriterien und des zitierten gesetzlichen Strafrahmens von bis zu € 5.000,-- erweist sich die von der belangten Behörde ausgemessene Geldstrafe auch unter Berücksichtigung der bloß unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers als angemessen und nicht überhöht.

Einer Strafmilderung standen zudem nicht nur spezial- und generalpräventive Erwägungen, sondern auch noch der Umstand entgegen, dass ohnedies nur rund 4 % des gesetzlichen Strafsatzes ausgeschöpft wurden (die Ersatzfreiheitsstrafe ist nicht unverhältnismäßig und ebenfalls im untersten Bereich des Strafrahmens ausgemessen worden).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung basiert auf der im Spruch zitierten zwingenden gesetzlichen Bestimmung.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im Grunde des § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG abgesehen werden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei seiner Entscheidung an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientiert. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Strafbemessung; Schuldgehalt; Unrechtsgehalt; Milderungsgrund; reumütiges Geständnis; Wahrheitsfindung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.031.044.4682.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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