RS Lvwg 2019/6/4 VGW-031/044/4682/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.2019
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

04.06.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

VStG §19 Abs1
VStG §19 Abs2
StGB §34 Abs1 Z17
KFG 1967 §134 Abs1

Rechtssatz

Der Milderungsgrund nach § 34 Abs. 1 Z. 17 StGB verlangt ein "qualifiziertes Geständnis" und liegt in diesem Sinne nur dann vor, wenn der Täter ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat. Das bloße Unterbleiben des Leugnens der Tat kann nicht unter diesen Milderungsgrund fallen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1993, Zl. 93/11/0234), auch jedes bloßes Zugeben des Tatsächlichen ist nicht schon als solcher mildernder Umstand zu werten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 93/02/0057).

Schlagworte

Strafbemessung; Schuldgehalt; Unrechtsgehalt; Milderungsgrund; reumütiges Geständnis; Wahrheitsfindung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.031.044.4682.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten