Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.06.2019Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19 Abs1Rechtssatz
Der Milderungsgrund nach § 34 Abs. 1 Z. 17 StGB verlangt ein "qualifiziertes Geständnis" und liegt in diesem Sinne nur dann vor, wenn der Täter ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat. Das bloße Unterbleiben des Leugnens der Tat kann nicht unter diesen Milderungsgrund fallen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1993, Zl. 93/11/0234), auch jedes bloßes Zugeben des Tatsächlichen ist nicht schon als solcher mildernder Umstand zu werten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 93/02/0057).
Schlagworte
Strafbemessung; Schuldgehalt; Unrechtsgehalt; Milderungsgrund; reumütiges Geständnis; WahrheitsfindungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.031.044.4682.2019Zuletzt aktualisiert am
04.07.2019