RS Lvwg 2019/6/5 VGW-031/023/7437/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.2019
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

05.06.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71
VStG §24
VStG §49 Abs1
ZustG §17 Abs1
ZustG §17 Abs2
ZustG §17 Abs3

Rechtssatz

Der durch § 49 Abs. 1 VStG normierte Fristenlauf wird im Falle einer ordnungsgemäßen Zustellung nur dann nicht ausgelöst, wenn sich nach erfolgter Hinterlegung herausstellt, dass der Empfänger ortsabwesend war. Ein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand läge allenfalls dann vor, wenn zumindest ein der Ortsabwesenheit gleichkommender Zustand, welcher die Wahrnehmung des Zustellvorganges durch den Empfänger ausschließt, vorlag.

Schlagworte

Einspruch; Rechtsmittelfrist; Fristenlauf; Zustellung; Hinterlegung; Ortsabwesenheit; Ortsanwesenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.031.023.7437.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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