Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
05.06.2019Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71Rechtssatz
Der durch § 49 Abs. 1 VStG normierte Fristenlauf wird im Falle einer ordnungsgemäßen Zustellung nur dann nicht ausgelöst, wenn sich nach erfolgter Hinterlegung herausstellt, dass der Empfänger ortsabwesend war. Ein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand läge allenfalls dann vor, wenn zumindest ein der Ortsabwesenheit gleichkommender Zustand, welcher die Wahrnehmung des Zustellvorganges durch den Empfänger ausschließt, vorlag.
Schlagworte
Einspruch; Rechtsmittelfrist; Fristenlauf; Zustellung; Hinterlegung; Ortsabwesenheit; OrtsanwesenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.031.023.7437.2019Zuletzt aktualisiert am
04.07.2019