Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.06.2019Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71Rechtssatz
Es ist zwischen der Ortsabwesenheit einerseits und einem Hindernis, trotz Ortsanwesenheit die Sendung zu beheben, andererseits, zu unterscheiden. Im letzten Fall beginnt der Lauf der an die Zustellung der Sendung geknüpften Frist gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz mit dem Beginn der Abholfrist der hinterlegten Sendung.
Schlagworte
Einspruch; Rechtsmittelfrist; Fristenlauf; Zustellung; Hinterlegung; Ortsabwesenheit; OrtsanwesenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.031.023.7437.2019Zuletzt aktualisiert am
04.07.2019