Entscheidungsdatum
22.11.2018Norm
AVG §57 Abs1Spruch
L515 2207769-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , XXXX auch XXXX auch XXXX auch XXXX , geb. am XXXX , StA der Republik Georgien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über
das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 57 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
Der beschwerdeführenden Partei ("bP") wurde per Mandatsbescheid (§ 57 Abs. 1 AVG), welcher ihr am 23.7.2018 zugestellt wurde, der Ersatz von Dolmetscherkosten gem. § 53 Abs. 1 BFA-VG vorgeschrieben.
Am 8.8.2018 langte eine mit Poststempel 7.8.2018 versehene Vorstellung gegen den oa. Mandatsbescheid bei der belangten Behörde (bP) ein, welche mit dem angefochtenen Bescheid gem. § 57 Abs. 2 AVG als verspätet zurückgewiesen wurde.
Gegen den oa. Bescheid erhob die bP Beschwerde. In dieser bestritt sie nicht, dass ihr der Bescheid am 23.7.2018 zugestellt wurde und sie die Vorstellung am 7.8.2018 bei der Poststelle der Justizanstalt, in welcher sie inhaftiert ist, abgab. In der Justizanstalt wäre es nur an einem Dienstag möglich, Briefmarken zu kaufen und wäre die Poststelle "in der Früh" von Montag - Freitag geöffnet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
3. Rechtliche Beurteilung
1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.) geregelt und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
2. Verspätete Einbringung der Vorstellung
Gem. § 57 Abs. 2 AVG beträgt die Frist der Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid gem. Abs. 1 leg. cit. 2 Wochen, welche gem. den Bestimmungen der §§ 32 ff AVG zu berechnen ist.
Da der angefochtene Bescheid der bP am 23.7.2018 zugestellt wurde, endete die Rechtsmittelfrist am 6.8.2018 und erweist sich die am 7.8.2018 bei der Poststelle der JA abgegebene Vorstellung somit als verspätet.
Das Vorbringen der bP in Bezug auf die eingeschränkten Möglichkeiten des Erwerbs von Briefmarken und die Öffnungszeiten der Poststelle der JA sind im Rahmen der Fristenberechnung nicht beachtlich.
Da die Vorstellung zurückzuweisen war, entfällt eine weitere meritorische Auseinandersetzung mit den Argumenten der bP, welche ihrer Ansicht nach gegen die Anwendung des § 53 Abs. 1 BFA-VG sprechen.
3. Eine -nicht beantragte- Verhandlung konnte gem. § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des § 57 AVG bzw. der §§ 32 ff abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
Schlagworte
Asylverfahren, Berechnung, Dolmetschgebühren, freiwillige Ausreise,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L515.2207769.2.00Zuletzt aktualisiert am
04.07.2019