Entscheidungsdatum
29.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
I420 2213055-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 16.11.2017, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer nach § 146 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 4,00 Euro (320,00 Euro), bei NEF zu 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
Am 01.12.2018 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zum fremdenrechtlichen Sachverhalt einvernommen und gab zusammenfassend an, dass er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei und mit ihr zwei gemeinsame Kinder habe und seine Ehefrau im März 2019 ihr drittes Kind erwarte. Er schlafe seit 23.10.2018 im Auto und seine Ehefrau lebe mit den Kindern bei der Volkshilfe, da er die Wohnung nicht mehr bezahlen habe können. Da seine Ehefrau keine Familienbeihilfe in Italien bekomme, wären sie nach Österreich gegangen. Er würde ca. zwei Mal im Jahr nach Nigeria reisen, zuletzt sei er im August 2018 in Nigeria gewesen. Er wolle in Österreich bleiben, er habe niemanden in Nigeria. Der Beschwerdeführer gab an, mit einem fünfmonatigem Einreiseverbot einverstanden zu sein, um schließlich sein neugeborenes Kind besuchen zu können. Der Beschwerdeführer wurde aufgeklärt, dass er zwar einen italienischen Aufenthaltstitel besitze, er jedoch rechtskräftig verurteilt worden sei, es mehrere anhängige Ermittlungsverfahren bzw. eine Aufenthaltsermittlung gegen ihn gebe und er im Zuge der Festnahme am heutige Tage Widerstand gegen die Staatsgewalt geleistet sowie eine schwere Körperverletzung begangen habe, sodass seine sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich sei. Das BFA teilte dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung iVm einem befristeten Einreiseverbot zu erlassen. Darüber hinaus sei beabsichtigt, dem Bescheid die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.
Mit Bescheid des BFA vom 01.12.2018, Zl. 1168673608-181154132, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt.
Am 02.12.2018 wurde über den Beschwerdeführer nach Verübung einer Straftat nach § 15 StGB, §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB, § 148 2. Fall StGB, § 269 Abs. 1 StGB und § 84 Abs. 2 StGB Untersuchungshaft verhängt.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 06.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz (AsylG) nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) Es wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV. [sic!]). Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers begründet. Der Aufenthaltstitel für Italien sei mittlerweile abgelaufen. Das Bestehen eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich wurde nicht verkannt, allerdings wurde darauf verwiesen, dass sein Verhalten in Österreich das ordentliche und sichere Zusammenleben gefährde, er ohne gemeldeten Wohnsitz illegal in Österreich lebe und er seine Familie nicht versorgen könne. Aufgrund seines strafbaren Verhaltens sei seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, sodass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt werde.
Mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 03.01.2019 wurde Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid erhoben. Inhaltlich wurde behauptet, dass der Beschwerdeführer äußerst starke familiäre Bindungen habe, da er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei und mit ihr zwei gemeinsame Kinder habe, wobei die Ehefrau nunmehr das dritte gemeinsame Kind erwarte. Bezüglich des Antrages des Beschwerdeführers auf freiwillige Rückkehr vom 05.12.2018 wurde ausgeführt, dass dieser Antrag wieder zurückgezogen worden sei. Ein Familienleben sei im Falle einer Rückkehr nach Nigeria nicht möglich, zumal der Familie die finanziellen Mittel fehlen würden, um regelmäßige Besuche in Nigeria bewerkstelligen zu können. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung von neuen Bescheiden an die erste Instanz zurückverweisen; die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklären und den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung aufheben; in eventu das Einreiseverbot aufheben bzw. verkürzen; der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen und eine mündliche Verhandlung anberaumen.
Mit Schriftsatz vom 14.01.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 16.01.2019, legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige und gesunde Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und ist seit XXXX2017 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Mit seiner Ehefrau, die derzeit das dritte gemeinsame Kind erwartet, hat er zwei minderjährige Kinder.
Sein italienischer Aufenthaltstitel ist am XXXX.2018 abgelaufen, weswegen er sich nicht rechtmäßig in Österreich aufhält.
Seit 23.10.2018 verfügte der Beschwerdeführer in Österreich über keine aufrechte Meldeadresse mehr und hält sich illegal in Österreich auf.
Es besteht seit mindestens 23.10.2018 kein gemeinsamer Wohnsitz mit seiner Ehefrau und seinen Kindern. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 16.11.2017, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer nach § 146 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 4,00 Euro (320,00 Euro), bei NEF zu 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 02.12.2018 nach Verübung einer Straftat in Untersuchungshaft.
Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer Familienangehörige in Nigeria har; er hielt sich jährlich in Nigeria auf, zuletzt im August 2018.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich eine legale Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und Mitglied eines Vereines oder einer sonstigen integrationsbegründenden Institution ist, konnte nicht festgestellt werden. Mangels vorgelegter Nachweise, kann nicht festgestellt werden, dass er einen Deutschkurs besucht oder eine Deutschprüfung erfolgreich abgelegt hat. Es konnten folglich keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Umstände, wonach der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer ernsthaften Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre bzw. wonach eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat gemäß § 46 unzulässig wäre, liegen nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA am 01.12.2018 (AS 45 bis 53), weiters durch die Einsichtnahme in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten worden ist, sowie auf dem vorgelegten nigerianischen Reisepass.
Die Feststellung zu seinem abgelaufenen italienischen Aufenthaltstitel und seinem folglich unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich ergibt sich aus einer Anfragebeantwortung des Polizeikooperationszentrums Thörl-Maglern vom 01.12.2018.
Die Feststellungen zu den Lebensumständen, persönlichen Verhältnissen, Gesundheitszustand und zur Integration des Beschwerdeführers stützen sich auf den Akteninhalt, insbesondere auf die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem BFA in seiner Einvernahme am 01.12.2018 sowie auf die unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid.
Die Feststellungen betreffend den Familienstand und die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers beruhen auf den unbestritten gebliebenen Feststellungen im bekämpften Bescheid sowie den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem BFA.
Die Feststellung zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus den Feststellungen im bekämpften Bescheid (vgl. AS 115), die sich mit dem unstrittigen Akteninhalt deckt, sowie einer Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.
Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer seit 02.12.2018 durchgehend in Untersuchungshaft befindet und zuvor seit 23.10.2018 nicht mehr behördlich gemeldet war, ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie einer aktuellen Abfrage des Zentralen Melderegisters.
Die Feststellung, dass keine Umstände vorliegen, wonach eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat gemäß § 46 unzulässig wäre, beruht darauf, dass der vertretene Beschwerdeführer weder vor dem BFA noch in der Beschwerde ein konkretes, den einschlägigen Annahmen des bekämpften Bescheides entgegentretendes Vorbringen erstattet hat, demzufolge eine ernsthafte Gefahr für Leib und Leben des Beschwerdeführers im Falle einer Abschiebung nach Nigeria anzunehmen gewesen wäre.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Die für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen sind § 10 Abs. 2 sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 145/2017 (AsylG), und § 50, § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 56/2018 (FPG) sowie § 18 Abs. 2 Z 1 und Z 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (BFA-VG).
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II. und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. In weiterer Folge ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Im gegenständlichen Verfahren hält sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, da sein italienischer Aufenthaltstitel am 16.10.2018 abgelaufen ist, er seit 23.10.2018 über keinen gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt und er zudem straffällig geworden ist. Außerdem wurde bis dato auch kein Asylantrag gestellt.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, einer Ausweisung gemäß § 66 FPG oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Daher ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in Österreich ein Familienleben führt; dies ist unzweifelhaft der Fall: In Österreich leben seine österreichische Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder. Im März 2019 wird das dritte Kind erwartet.
Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR, 21.6.1988, Berrehab, Appl. 10730/84 [Z21]; 26.5.1994, Keegan, Appl. 16969/90 [Z44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR, 19.2.1996, Gül, Appl. 23218/94 [Z32]). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jede Bindung gelöst ist (EGMR, 24.4.1996, Boughanemi, Appl. 22070/93 [Z33 und 35]). Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen in Österreich lebenden Kindern ist daher vom Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfasst und führt der Beschwerdeführer ein Familienleben in Österreich.
Der EGMR hatte in seinem Urteil vom 03.10.2014, J. gegen die Niederlande, Nr. 12.738/10 erklärt: "Gestattet ein Mitgliedstaat einer fremden Person, den Ausgang eines auswanderungsrechtlichen Verfahrens im Inland abzuwarten und ermöglicht er ihr so, ein Familienleben zu begründen, führt dies nicht automatisch zu einer aus Artikel 8 EMRK resultierenden Verpflichtung, die Niederlassung zu erlauben. Wurde das Familienleben zu einer Zeit begründet, während der sich die betroffene Person über die Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus im Klaren war, kann ihre Ausweisung nur unter außergewöhnlichen Umständen gegen Artikel 8 EMRK verstoßen. Solche außergewöhnlichen Umstände können sich insbesondere aus einer sehr langen Aufenthaltsdauer und den Auswirkungen der Ausweisung auf die dadurch betroffenen Kinder ergeben. Wo Kinder betroffen sind, muss das Kindeswohl vorrangig berücksichtigt werden. Die Behörden müssen die Auswirkungen ihrer Entscheidung auf das Wohl der betroffenen Kinder prüfen. Im gegenständlichen Fall hatte der EGMR entschieden, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin, die seit mehr als 16 Jahren in den Niederlanden war und nie strafrechtlich verurteilt worden war, nicht rechtmäßig sei. Sie hatte in den Niederlanden drei Kinder und einen Ehemann, die alle die niederländische Staatsbürgerschaft hatten. Es war auch die Beschwerdeführerin, die sich im Alltag vorrangig um die Kinder kümmerte, sodass offensichtlich war, dass dem Wohl der Kinder am besten entsprochen werde, wenn ihre derzeitigen Lebensumstände nicht durch einen zwangsweisen Umzug der Mutter gestört würden. Auch wenn die Interessen der Kinder allein nicht entscheidend sein können, muss solchen Interessen auf jeden Fall erhebliches Gewicht beigemessen werden. Im gegenständlichen Fall, war es daher unerheblich, dass das Familienleben zu einer Zeit geschaffen worden war, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass das Fortbestehen von Familienleben im Gaststaat wegen des Einwanderungsstatus einer von ihnen von Beginn an unsicher war."
Der gegenständliche Fall hat allerdings völlig andere Voraussetzungen: Der Beschwerdeführer wurde strafrechtlich verurteilt und befindet sich seit 02.12.2018 in Untersuchungshaft. Dass der Beschwerdeführer derzeit gegenüber seinen minderjährigen Kindern Unterhaltsleistungen erbringen würde oder in deren Versorgung bzw. Betreuung eingebunden wäre, scheidet aufgrund der Inhaftierung des Beschwerdeführers aus. Dasselbe gilt hinsichtlich des Vorliegens eines gemeinsamen Haushaltes, zumal der Beschwerdeführer bereits vor der Inhaftierung (seit mindestens Ende Oktober 2018) in keinem gemeinsamen Haushalt mehr mit seiner Ehefrau bzw. seinen Kindern gelebt hat, sodass er insbesondere keine wichtige Rolle im Leben seiner Kinder, geschweige denn in der Versorgung eingenommen hat. Dem Beschwerdeführer war bewusst, dass sein strafrechtliches Verhalten ihn von seinem ungeborenen Kind, seinen Kindern und dessen Mutter trennen würde. Unbeschadet dessen ließ der Beschwerdeführer von weiteren Straftaten nicht ab.
In die Abwägung hatte ferner einzufließen, ob ein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bzw. seinen Kindern auch im Fall einer Rückkehr nach Nigeria fortgesetzt werden kann (vgl. VfGH 01.07.2009, U 992/08). Dies ist zunächst unter dem Aspekt zu sehen, dass der gesunde und junge Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt - wenn nötig mit Hilfsarbeiten - in Nigeria verdienen wird können. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und knapp den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und hält sich mindestens zwei Mal jährlich in Nigeria auf. Es sind auch keine Umstände einer besonderen Vulnerabilität des Beschwerdeführers hervorgekommen, die ihm eine Integration in die nigerianische Gesellschaft kurzfristig so erschweren würden, dass es ihm nicht mehr möglich wäre, einen Kontakt nach Österreich aufrecht zu erhalten. Hinzu kommt, dass in Nigeria ein grundsätzlich funktionierendes Staatswesen besteht und daher auch die Kommunikation nach außen, sei es über Telefon, sei es im brieflichen/elektronischen Wege, im Allgemeinen grundsätzlich möglich ist. Folglich ist also davon auszugehen, dass im Fall einer Trennung jedenfalls telefonischer oder postalischer Kontakt gewahrt werden kann. Ein persönlicher Kontakt oder gar ein Zusammenleben scheint im vorliegenden Fall jedoch auch nicht ausgeschlossen zu sein, zumal es dem Beschwerdeführer frei stünde - so wie jedem anderen Fremden auch - sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt in Österreich zu bemühen.
Die Rückkehrentscheidung stellt jedenfalls einen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers dar, doch ist dieser Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt und angesichts der Verurteilung des Beschwerdeführers auch notwendig: Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 16.11.2017, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer nach § 146 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 4,00 Euro (320,00 Euro), bei NEF zu 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Drüber hinaus wurde am 02.12.2018 über den Beschwerdeführer nach Verübung einer Straftat nach § 15 StGB, §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB, § 148 2. Fall StGB, §269 Abs. 1 StGB und § 84 Abs. 2 Untersuchungshaft verhängt. Der Beschwerdeführer brachte durch die Begehung der Straftat unmissverständlich zum Ausdruck, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht akzeptiert. Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Daher sind Straftaten wesentliche Gründe, die bei Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Interessensabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen können. Die Integration wird durch ein strafbares Verhalten wesentlich relativiert (VwGH vom 12.4.2011, 2007/18/0732). Das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers verdeutlicht, dass er nicht gewillt ist, die für ihn maßgebenden Rechtsvorschriften seines Gastlandes einzuhalten.
Besondere Aspekte einer Integration kamen nicht hervor. Der Beschwerdeführer kann im Rahmen seines Privatlebens auch auf die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin verweisen. Insbesondere da diese Bindung den Beschwerdeführer aber nicht von der Begehung von Straftaten abhielt und er auch aktuell nicht bei seiner Familie, sondern in Untersuchungshaft ist, kann diese Beziehung im Rahmen der Interessensabwägung aber nicht schwer wiegen.
Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde und alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen.
3.3.2. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria einer Gefährdung im Sinn des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder ihm die Todesstrafe dort drohen könnte, ist nicht ersichtlich und auch in der Beschwerde nicht behauptet worden. Anhaltspukte dafür, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat nicht in der Lage wäre, für seinen notwendigsten Lebensunterhalt zu sorgen, sind ebenso wenig ersichtlich.
Im Hinblick auf die vom BFA im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG getroffene Feststellung sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre. Derartiges wurde auch im Beschwerdeschriftsatz nicht behauptet.
3.3.3. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
Wie die Ausführungen zu den Punkten II.3.3. und 3.5. deutlich zeigen, stellt der Beschwerdeführer aufgrund seines persönlichen Verhaltens eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, sodass sich das BFA zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Spruch zur Recht auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG stützte (vgl. in einem vergleichbaren Sachverhalt VwGH 02.09.2010, AW 2010/18/0297).
Wenn das BFA die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (lediglich) in der rechtlichen Beurteilung zudem auf § 18 Abs. 2 Z 3, also darauf, dass durch das Fehlen der Meldung eines festen Wohnsitzes Fluchtgefahr bestehe, stützt, dann ist diesbezüglich darauf zu verweisen, dass sich der Beschwerdeführer aktuell in Untersuchungshaft befindet und folglich keine Fluchtgefahr bestehen kann. Da sich der Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides jedoch bezüglich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohnehin nur auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG bezog, war keine Abänderung des gegenständlichen Spruchpunktes vorzunehmen.
Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen bekämpften Bescheid zulässig war.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde, waren - auch in Zusammenschau mit dem Vorbringen in der Beschwerde - für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, weshalb die aufschiebende Wirkung auch nicht zuzuerkennen war.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
3.5. Zur Erlassung eines für die Dauer von einem Jahr befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV. [sic!] des angefochtenen Bescheides):
Das BFA erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot:
Im Lichte einer jüngst ergangenen Entscheidung des VwGH, in welcher dieser neuerlich darauf hinweist, dass der bloße unrechtmäßige Aufenthalt eines Fremden nach dem System der Rückführungsrichtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung darstellt, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde, dieses jedoch bei Hinzutreten weiterer Faktoren wie dem Nichtnachkommen einer Ausreiseverpflichtung oder Mittellosigkeit des Fremden durchaus geboten sein kann, ist die Verhängung eines Einreiseverbots gegen den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall als angemessen zu erachten (VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125).
Beizupflichten ist der behördlichen Feststellung des Umstandes der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers iSd § 53 Abs. 2 Z 6 FPG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 21.06.2012, 2011/23/0305, mwN). Der Beschwerdeführer hat in keiner Weise dargelegt, dass er irgendwelche Mittel zur nicht einmal kurzfristigen Sicherung seines Lebensbedarfes hat. Wie das BFA korrekterweise feststellte, geht der Beschwerdeführer keiner legalen Beschäftigung nach, hat keine aufrechte Meldeadresse in Österreich und kann auch seine Familie nicht versorgen.
Aus der Formulierung des § 53 Abs. 2 FPG ergibt sich, dass die dortige Aufzählung nicht als taxativ, sondern als demonstrativ bzw. enumerativ zu sehen ist ("Dies ist insbesondere dann anzunehmen, ..."), weshalb das BFA in mit den in Z 1 - 9 leg. cit expressis verbis nicht genannten Fällen, welche jedoch in ihrer Interessenslage mit diesen vergleichbar sind, ebenso ein Einreisverbot erlassen kann. Das BFA hat daher zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 16.11.2017, Zl. XXXX, nach § 146 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 4,00 Euro (320,00 Euro), bei NEF zu 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt wurde.
Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
Zur Dauer des Einreiseverbotes wird festgehalten, dass das BFA aufgrund des bestehenden Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich das Einreiseverbot mit einem Jahr sehr niedrig angesetzt hat. In Bezug auf die Ehefrau und die Kinder besteht die Möglichkeit, den Kontakt via moderner Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten. Ebenso stünde es dem Beschwerdeführer - so wie jedem anderen Fremden auch - nach Ablauf des Einreiseverbotes frei, sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.
Die Beschwerde zeigt auch keine Gründe auf, wonach die Ermessensübung durch das BFA nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre.
Der Beschwerdeführer machte auch kein schützenswertes Privat- und Familienleben für die anderen Mitgliedsstaaten geltend.
Da somit im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Erlassung eines auf die Dauer von einem Jahr befristeten Einreiseverbotes erfüllt sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. [sic!] des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ebenfalls abzuweisen.
4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
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Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
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Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
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In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage und es hat ein umfangreiche Verwaltungs- und Gerichtsverfahren stattgefunden. Im Zuge dieses Verfahrens wurde der Beschwerdeführer befragt und niederschriftlich einvernommen.
Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt vom BFA abschließend ermittelt wurde, die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat, unbestritten geblieben sind und die Frage des Ausmaßes der mittlerweile bestehenden Integration des Beschwerdeführers durch seine Einvernahme vom 01.12.2018 betreffend seine privaten und familiären Verhältnisse geklärt ist (das Sachverhaltsvorbringen des Beschwerdeführers wurde dieser Entscheidung zu Grund gelegt) bzw. auch eine vollkommene soziale Integration im insoweit ganz eindeutigem Fall zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte, lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002).
In Ansehung der §§ 21 Abs. 7 BFA-VG und § 24 VwGVG konnte daher eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Abschiebung, Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung besondererEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I420.2213055.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.07.2019