TE Bvwg Beschluss 2019/2/5 L525 1436161-3

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Veröffentlicht am 05.02.2019
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Entscheidungsdatum

05.02.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §10 Abs1
AVG §10 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
ZustG §7 Abs1
ZustG §9 Abs3

Spruch

L525 1436161-3/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX , XXXX , alias XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , alias XXXX , alias XXXX , StA: Iran, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 7.12.2018, Zl. 820809407/170945304, beschlossen:

A) Die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 28.6.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 24.6.2013 wies das BAA (Bundesasylamt) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG sowie den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Am 2.7.2013 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.2.2014 wurde der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.

Im Akt befindet sich eine Vollmachtsbekanntgabe (Vollmacht und Zustellvollmacht) vom Verein ZEIGE, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch als auch für RA Dr. Mehmet Saim AKAGÜNDÜZ vom 21.12.2015. Diese Vollmacht umfasst auch eine Zustellvollmacht (AS 659).

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 4.1.2016 wurde dem Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt sowie gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Mit Bescheid vom 7.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 4.1.2016 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran gemäß § 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Das als "Bescheid" bezeichnete Schreiben des BFA vom 7.12.2018, Zl. 820809407/170945304, wurde ausschließlich dem Beschwerdeführer mittels Rsa am 13.12.2018 persönlich zugestellt. Eine Zustellung an die bevollmächtigte Rechtsvertretung erfolgte nicht.

Mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz wurde vom Beschwerdeführer am 10.1.2019, nunmehr vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich (Vollmacht des Vereins vom 16.1.2019), innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Am 24.1.2019 langte der gegenständliche Verfahrensakt beim BVwG, Gerichtsabteilung L 525, ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist seit dem 21.12.2015 durch den Verein ZEIGE (Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch) bzw. von Rechtsanwalt Dr. Mehmet Saim AKAGÜNDÜZ vertreten.

Das verfahrensgegenständliche Schreiben vom 7.12.2018, Zl. 820809407/170945304, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung des BFA per Rsa am 13.12.2018 persönlich übergeben.

Eine Beschwerde wurde am 10.1.2019 durch die rechtsfreundliche Vertretung Verein Menschenrechte Österreich eingereicht.

Der Beschwerdeführer erteilte dem Verein Menschenrechte Österreich am 16.1.2019 eine die Zustellung beinhaltende Vollmacht.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen resultieren unmittelbar aus dem Verwaltungsakt. Das seit dem 21.12.2015 bestehende Vollmachtsverhältnis in Form einer Vollmacht und Zustellvollmacht zwischen dem Beschwerdeführer und dem Verein ZEIGE bzw. dessen Obmann Rechtsanwalt Dr. Mehmet Saim AKAGÜNDÜZ ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Vollmachtsanzeige vom 21.12.2015 - vgl. dazu AS 659 - aber auch aus den Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 22.10.2018, wo er ausdrücklich darauf verwies, vertreten zu sein - vgl. dazu AS 883.

Dass der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 7.12.2018 dem Beschwerdeführer mit Verfügung per Rsa am 13.12.2018 persönlich übergeben wurde, ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Zustellverfügung (vgl. AS 1111).

Die getroffene Feststellung zur Einbringung der Beschwerde durch den Verein Menschenrechte Österreich ergibt sich aus dem Akt (vgl. AS 1115ff).

Die Feststellung zur Erteilung der Vollmacht durch den Beschwerdeführer an den Verein Menschenrechte Österreich am 16.1.2019 ergibt sich ebenso aus dem im Akt aufliegenden Schriftstück.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig

Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

Gemäß § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.

Anzuwenden war weiters das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, in der zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde geltenden Fassung (ZustG).

"Heilung von Zustellmängeln

§ 7. (1) Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

...

Zustellungsbevollmächtigter

§ 9. (1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften gegenüber der Behörde ausdrücklich zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

[...]

(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

[...]."

Im Fall des Bestehens einer wirksamen Vollmacht hat sich die Behörde an den Vertreter zu wenden, also alle Verfahrensakte mit Wirkung für die Partei diesem gegenüber zu setzen. Dem Bevollmächtigten sind alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen und dieser ist als Empfänger zu bezeichnen. (Hier: Aus der Erklärung, dass ein in einem anderen Verfahren bevollmächtigter Anwalt eine Ausfertigung des Bescheides zwecks Erhebung einer Berufung erhalten soll, kann nur der Schluss gezogen werden, dass dieser Vertreter auch in diesem Verfahren für die Partei bevollmächtigt ist. Die belBeh musste vom Bestehen eines Vertretungsverhältnisses auch im gegenständlichen Verfahren ausgehen, daher hatte die persönliche Übergabe des Bescheides an den Fremden selbst keine rechtliche Wirkung.); (VwGH vom 27.5.2009, 2009/21/0014).

Gegenstand des Verfahrens ist das Schreiben des BFA vom 7.12.2018, für das das BFA eine Zustellverfügung mit Rsa an den Beschwerdeführer traf und welcher laut Zustellverfügung am 13.12.2018 durch den Beschwerdeführer persönlich übernommen wurde. An den Vertreter des Beschwerdeführers, Verein ZEIGE, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch (Rechtsanwalt Dr. Mehmet Saim AKAGÜNDÜZ) verfügte das BFA den o. a. Bescheid jedoch nicht, obschon aufgrund einer wirksamen bestehenden Vollmacht sich die Behörde an den Vertreter zu wenden gehabt hätte. Da die belangte Behörde vom Bestehen eines Vertretungsverhältnisses auszugehen gehabt hätte, wäre der gegenständliche Bescheid gemäß § 9 Abs. 3 ZustellG an die rechtsfreungliche Vertretung zuzustellen gewesen, weswegen die verfügte und auch durchgeführte Zustellung an den Beschwerdeführer nicht rechtswirksam war. Anhaltspunkte für eine zwischenzeitlich eintetretene Heilung im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 2 ZustG trotz falscher Bezeichnung des Empfängers bestehen nicht, als die Sendung dem Zustellbevollmächtiten (hier dem Verein ZEIGE) auch tatsächlich nicht zugekommen ist, sondern der rechtsfreundlichen Vertretung des VMÖ, die zudem erst nachträglich am 16.1.2019 bevollmächtigt wurde.

Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Verfahren den erstinstanzlichen Bescheid nicht rechtswirksam zugestellt. Es besteht ein weiterhin aufrechtes Vertretungsverhältnis zum Verein ZEIGE, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch (Rechtsanwalt Dr. Mehmet Saim AKAGÜNDÜZ), die Beschwerde wurde vom Verein Menschenrechte Österreich am 10.1.2019 eingebracht und liegt diesbezüglich eine Vollmacht vom 16.1.2019 vor. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes wurde das Schreiben der belangten Behörde vom 7.12.2018 nicht rechtswirksam, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.

Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Es konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Asylaberkennung, Asylverfahren, Bescheiderlassung, Bevollmächtigter,
Nichtbescheid, Vertretungsbefugnis, Vollmacht, Zurückweisung,
Zustellbevollmächtigter, Zustellmangel, Zustellung, Zustellverfügung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L525.1436161.3.00

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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