TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/8 I421 2162461-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.02.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

08.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z2
FPG §55 Abs4
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I421 2162461-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX), geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2018, Zl. 281873310-170228734/BMI-BFA_Wien_RD, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 02.06.2004 seinen ersten Asylantrag.

2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.12.2004, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 erster, zweiter und sechster Fall, Abs. 2 Z 2 erster Fall SMG und § 15 § 269 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 22.07.2005, 04 11.466-BAE, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei. Zugleich wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.01.2006, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 erster Fall SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt.

5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.07.2006, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 269 Abs. 1, 15 StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt.

6. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 08.08.2006, Zl. III-1184721/FrB/06, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 62 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 60 Abs. 2 Z 1 und § 63 Abs. 1 FPG idgF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 18.11.2006, Zl. SD 1073/06, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das Rückkehrverbot unbefristet erlassen wurde.

7. Mit Bescheid vom 16.10.2007, Zl. 263.078/0/10E-XV/54/05, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung (nunmehr Beschwerde) hinsichtlich der negativen Asylentscheidung ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Abschiebung und Ausweisung. Letztgenannte Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 30.10.2007 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.

8. Der zwischenzeitig in die Schweiz ausgereiste Beschwerdeführer reiste am 30.09.2009 illegal mit dem Zug wieder in das österreichische Bundesgebiet ein und stelle am 30.10.2009 einen weiteren Asylantrag.

9. Dieser zweite Asylantrag vom 30.10.2009 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2009, Zl. 09 13.466 EAST-Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

10. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.12.2009, A5 263.078-2/2009/4E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

11. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 25.04.2012, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 231 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Wochen verurteilt.

12. Der Beschwerdeführer stellte am 01.12.2014 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" gemäß § 55 AsylG. Dem Antrag beigelegt wurde eine Kopie eines nigerianischen Reisepasses, ein Meldezettel, eine nigerianische Heiratsurkunde, die Kopie eines slowakischen Aufenthaltstitels und der E-Card sowie Kontoauszüge, wonach der Beschwerdeführer Unterhalt zahle.

13. Mit Schreiben vom 28.12.2015 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) dem Beschwerdeführer mit einer "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" mit, dass beabsichtige sei seinen Antrag nach § 55 AsylG abzuweisen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer unter Setzung einer zweiwöchigen Frist die Möglichkeit zur Stellungnahme aufgetragen und er darauf hingewiesen, das Verfahren werde ohne nochmalige Anhörung aufgrund der Aktenlage fortgeführt, falls er die Möglichkeit zur Stellungnahme nicht wahrnehme.

14. Mit Stellungnahme vom 26.01.2016 (nach vorheriger Anfrage auf Friststreckung) brachte der Beschwerdeführer vor, dass er am 22.09.2011 eine namentlich genannte slowakische Staatsbürgerin geehelicht habe, mit welcher auch eine namentlich genannte Tochter habe. Seine Ehefrau habe aber erstmals am 30.07.2013 die Scheidung eingereicht, welche mit Beschluss des Bezirksgericht Favoriten vom 10.06.2014 abgewiesen worden sei. Seine Frau habe deshalb auch in der Slowakei die Scheidung beantragt. Er würde mit seiner Ehefrau in Unfrieden leben, weshalb er hierzu keine Unterlagen vorlegen könne. Seine Frau wolle nicht, dass er Unterhalt bezahle, jedoch würde er trotzdem Geld überweisen. Er besuche derzeit einen Deutschkurs sowie die afrikanische katholische Kirche und verfüge er über eine Einstellungszusage. Der Stellungnahme beigelegt waren die Geburtsurkunde der Tochter, Heiratsurkunde, Ehescheidungsprotokoll, Beschluss des Bezirksgerichtes, Antrag auf Ehescheidung in der Slowakei, Deutschkursbesuchsbestätigung, Mietvertrag und eine Bestätigung der Afrikanischen Katholischen Kirche.

15. Mit Bescheid des BFA vom 23.03.2016 wurde das vom 08.08.2006 erlassene Rückkehrverbot von Amts wegen aufgehoben.

16. Am 24.03.2016 zog der Beschwerdeführer nach vorheriger Belehrung den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" gemäß § 55 AsylG zurück.

17. Mit Schreiben vom 18.07.2016 legte der Beschwerdeführer dem BFA das slowakische Scheidungsurteil samt Übersetzung vor.

18. Mit Schreiben vom 23.02.2017 teilte das BFA dem Beschwerdeführer mit einer "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" mit, dass beabsichtigt sei gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen und trug ihm unter Setzung einer zehntägigen Frist zur Stellungnahme die Beantwortung einer Reihe von Fragen auf und wies darauf hin, das Verfahren werde ohne nochmalige Anhörung aufgrund der Aktenlage fortgeführt, falls er die Möglichkeit zur Stellungnahme nicht wahrnehme. Es langte keine Stellungnahme ein.

19. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 28.02.2017, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG § 15 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monate verurteilt.

20. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 09.06.2017, 281873310/170228734, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 idgF erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt II.). Ferner wurde gemäß § 55 Absatz 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Letztlich wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Absatz 1 iVm Abs. 3 Z 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Das BFA stellte im bekämpften Bescheid zur Person des Beschwerdeführers fest, dass seine Identität feststehe und er nigerianischer Staatsangehöriger sei. Der Beschwerdeführer sei unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und habe einen Asylantrag gestellt, welcher in zweiter Instanz negativ entschieden worden sei. Auch der Folgeantrag des Beschwerdeführers vom 30.10.2009 sei zweitinstanzlich negativ entschieden worden.

Mit Bescheid vom 08.08.2006 sei gegen den Beschwerdeführer aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung ein auf zehn Jahre befristetes Rückkehrverbot erlassen worden, welches mit Berufungsbescheid vom 18.09.2016 ohne Befristung festgesetzt worden sei. Mit Bescheid des BFA vom 23.03.2016 sei das erlassene Rückkehrverbot von Amts wegen aufgehoben worden.

Am 01.04.2016 sei der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist. Der Zeitpunkt der Wiedereinreise des Beschwerdeführers entziehe sich der Kenntnis des BFA. Laut dem Zentralen Melderegister habe der Beschwerdeführer von 01.07.2014 bis 03.11.2016 über einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich verfügt. Dem Sozialversicherungsauszug sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer keiner offiziellen Beschäftigung nachgehe. In Österreich sei dem BFA keine dauerhafte berufliche, familiäre noch soziale Bindung des Beschwerdeführers bekannt und sei dieser aufgrund seiner Aufenthaltsdauer und seinem aufgezeigtem Fehlverhalten als nicht integriert anzusehen.

Zur Lage im Herkunftsstaat wurde lediglich festgestellt, dass es sich laut aktuell vorliegendem Länderinformationsblatt bei Nigeria um einen demokratischen Drittstaat handle und nichts gegen die Rückkehr des Beschwerdeführers spreche.

Beim Einreiseverbot wurde auf die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers hingewiesen.

Beweiswürdigend referierte das BFA zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, dass der Beschwerdeführer mehrmals strafrechtlich verurteilt worden sei und er sich der Mitwirkungspflicht an sämtlichen anhängigen Verfahren entzogen habe. Der Beschwerdeführer sei am 01.04.2016 ausgereist, jedoch sei er wieder in das Bundesgebiet eingereist, um eine gerichtlich strafbare Handlung zu setzen. Er befinde sich derzeit in einer Justizanstalt. Die negativen Asylentscheidungen als auch die rechtskräftigen Verurteilungen würden den illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers bestätigen. Zum Privat-und Familienleben des Beschwerdeführers wiederholte das BFA ihre Feststellungen. Betreffend die Lage im Herkunftsstaat referierte das BFA, dass sie sich mit dem Länderinformationsblatt auseinandergesetzt habe, jedoch könne nicht auf die einzelnen Punkte eingegangen werde, da der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgegeben habe und daher auch keine Gründe vorliegen, welche gegen eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sprechen würden.

In der rechtlichen Beurteilung führte das BFA zu Spruchpunkt I. aus, dass die Asylanträge des Beschwerdeführers einhergehend mit einer Ausweisung negativ entschieden worden seien. Fernerhin habe der Beschwerdeführer ein vorerst befristetes, in weiterer Folge unbefristetes Rückkehrverbot erhalten, welches 2016 von Amts wegen aufgehoben worden sei. Dem Rückkehrverbot seien gerichtliche Verurteilungen vorausgegangen. Es sei in keinster Weise von einer sozialen Integration auszugehen, da der Beschwerdeführer sich zwar seit 2004 im Bundesgebiet aufhalte - teilweise als Asylwerber - jedoch trotz behördlicher Meldung im Verborgenen gelebt habe. Der Beschwerdeführer sei in Österreich noch nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen und bestehen zu Österreich auch keine familiären Bindungen. Von einer Bindung zu seinem Heimatsstaat sei auszugehen, da er dort den Großteil seines Lebens verbrachte habe, er dort sozialisiert worden sei und er in einem arbeitsfähigem Alter sei. Fernerhin würden sich auch weder aus den Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsstaat noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben, wonach eine Abschiebung als unzulässig zu erklären sei (Spruchpunkt II.). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Spruchpunkt III. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass vor dem Hintergrund der rechtskräftigen Verurteilungen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer auszugehen, und somit die sofortige Ausreise erforderlich sei. Das Einreiseverbot stützte das BFA auf die strafrechtlichen Verurteilungen und den ihnen zugrunde gelegten Tatvorwürfen, aus denen sich ergebe, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle (Spruchpunkt IV.).

21. Der Bescheid des BFA wurde dem Beschwerdeführer, samt den Verfahrensanordnungen vom 09.06.2017 wonach dem Beschwerdeführer eine Rechtsberaterin amtswegig zur Seite gestellt und ihm die verpflichtende Teilnahme an einem Rückehrberatungsgespräch aufgetragen wurde, am 09.06.2017 zugestellt.

22. Mit Schriftsatz vom 02.05.2017 erhob die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde.

Zunächst wurden die Anträge gestellt, "die Rechtsmittelbehörde möge

1) den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde ersatzlos aufheben und feststellen, dass gem. § 9 Abs. 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 erteilen, in eventu 2) die gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufheben; 3) die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung zuerkennen, 4) die Abschiebung nach Nigeria für unzulässig erklären; das gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erlassene Einreiseverbot in der Höhe von 5 Jahren zur Gänze beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf verhältnismäßiges Ausmaß reduzieren, 6) eine mündliche Verhandlung anberaumen."

Der Beschwerdeführer sei mit einer namentlich genannten slowakischen Staatsbürgerin verheiratet und habe er mit dieser eine vierjährige Tochter. Sohin würde jedenfalls ein schützenswertes Privat- und Familienleben vorliegen, welches eine Rückkehrentscheidung gem. § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig mache. Zwar habe der Beschwerdeführer die Beziehung zu seiner Frau zu einem Zeitraum gegründet, als er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sei, jedoch würde die Trennung einen schweren Eingriff in das Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK darstellen, da er die Beziehung zu seiner Frau und zu seiner Tochter nicht außerhalb Österreichs bzw. der Slowakei führen könne. Seine Ehefrau verfüge kaum über finanzielle Mittel, sohin wären nicht einmal gelegentliche Besuche in Nigeria möglich und die minderjährige Tochter würde ohne ihren Vater aufwachsen, was auch nicht dem Kindeswohl entsprechen würde. Fernerhin halte sich der Beschwerdeführer seit über 13 Jahren in Österreich auf. Seine slowakische Ehefrau würde seit mehr als drei Monate in Österreich leben sohin habe sie von ihrem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht und der Beschwerdeführer sei sohin begünstigter Drittstaatsangehöriger. Das BFA hätte daher die Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG prüfen müssen.

23. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.12.2017, Zl. I405 2162461-1/8E, wurde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen, da das vom BFA durchgeführte Ermittlungsverfahren, vor allem in Bezug auf das Privat- und Familienleben, in wesentlichen Punkten mangelhaft gewesen sei.

24. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.04.2018, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 2a 2. Fall und Abs. 3 SMG sowie § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monate verurteilt.

25. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 28.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG, in eventu zur Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides gemäß § 76 FPG eine Stellungnahme abzugeben.

26. Mit Stellungnahme vom 07.12.2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sich seit 2004 im österreichischen Bundesgebiet aufhalte, Vater einer im Jahr 2013 geborenen Tochter sei und nach seiner Haft die Möglichkeit habe als Zeitungsverkäufer bei der Kronen Zeitung und als Autoverkäufer bei der Firma Auto Welt in Simmering zu arbeiten. Er möchte seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Tochter nachkommen und persönlich für sie sorgen.

27. Mit Bescheid des BFA vom 20.12.2018, Zl. 281873310-170228734/BMI-BFA_Wien_RD, wurde gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt. (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Das BFA begründete seinen abweisenden Bescheid im Wesentlichen mit der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers und damit, dass er als begünstigter Drittstaatsangehöriger sein Aufenthaltsrecht zur Ausübung gerichtlich strafbarer Handlungen missbraucht hätte. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sei dringend geboten, da das Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche, gegenwärtige Gefahr darstelle.

Ein Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privatleben durch das von der Behörde getroffene Aufenthaltsverbot sei wegen der wiederholten Suchtgiftdelinquenz, welche massiv gegen das öffentliche Interesse der Ordnung und Sicherheit in Österreich verstoße, sowie der diesbezüglich künftigen Gefahr aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit des Beschwerdeführers und seiner persönlichen Verhältnisse gerechtfertigt.

Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte hätten daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die vom Beschwerdeführer ausgehende, erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Es wäre auch zu erwarten, dass dieser Zeitraum erforderlich sei, um in ihm einen positiven Gesinnungswandel seiner Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken. Insbesondere befindet die Behörde die Dauer als angemessen und notwendig, zumal der Beschwerdeführer bereits einschlägige Vorstrafen aufweise und auch diese nicht zu einem Wertewandel geführt haben. Zudem habe er Suchtgift auf Kosten des Leides und der Gesundheit Dritter obwohl er selbst nicht abhängig sei, somit rein aus Gewinnsucht, verkauft.

28. Mit Schreiben vom 10.01.2019 erhob der Beschwerdeführer - durch seine Rechtsvertretung - gegen den Bescheid des BFA vom 20.12.2018 das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Entscheidung des BFA im Lichte des Art. 8 EMRK nicht gerechtfertigt und unverhältnismäßig sei, da der Beschwerdeführer seit 14 Jahren, mit Ausnahme von kurzen Unterbrechungen, durchgehend in Österreich sei, seit 2011 mit einer slowakischen, in Österreich niedergelassenen Staatsbürgerin verheiratet sei und über einen slowakischen Aufenthaltstitel verfüge sowie bereits Arbeitszusagen erhalten habe.

Es wurde beantragt, gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen; sowie das gegen den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot aufzuheben bzw. dessen Dauer herabzusetzen; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Gänze mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen; sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

29. Mit Schriftsatz vom 14.01.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 16.01.2018, legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

30. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.01.2019, Zl. I421 2162461-2/0Z wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer besitzt einen gültigen slowakischen Aufenthaltstitel und ist begünstigter Drittstaatsangehöriger. Er verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer war von 22.11.2011 bis 30.06.2016 mit einer slowakischen Staatbürgerin verheiratet, welche mit der gemeinsamen minderjährigen Tochter in Wien lebt. Die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers nützte in Österreich ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er übte in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus.

Der Beschwerdeführer hält sich seit 2004 in Österreich auf, jedoch ist er seit Abschluss seines Asylverfahrens im Jahr 2007 illegal aufhältig. Vor seiner Festnahme war der Beschwerdeführer nicht behördlich gemeldet. Er war - abgesehen von seinen Haftaufenthalten - lediglich von Juli 2014 bis November 2016 das letzte Mal in Österreich mit einem Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 14.03.2018 in Strafhaft.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich sechs Mal vorbestraft:

01) LG XXXX vom 03.12.2004 RK 07.12.2004

PAR 27/1 (1.2. FALL) 27 ABS 1 (6. FALL) U ABS 2/2 (1. FALL) SMG

PAR 15 269/1 StGB

Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Jugendstraftat

Vollzugsdatum 07.12.2004

zu LG XXXX RK 07.12.2004

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX vom 03.01.2006

zu LG XXXXRK 07.12.2004

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum 07.12.2004

LG XXXXvom 06.08.2010

02) LG XXXX vom 03.01.2006 RK 09.01.2006

PAR 27 ABS 1 U 2/2 (1. FALL) SMG

Freiheitsstrafe 7 Monate

Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum 09.02.2007

zu LG XXXXRK 09.01.2006

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 06.05.2006, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG XXXXvom 04.05.2006

zu LG XXXXRK 09.01.2006

Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG XXXX vom 27.07.2006

03) LG XXXX vom 27.07.2006 RK 01.08.2006

PAR 269/1 15 StGB

Freiheitsstrafe 5 Monate

Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum 01.12.2006

04) BG XXXX vom 25.04.2012 RK 30.04.2012

§ 231 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 28.08.2011

Freiheitsstrafe 7 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum 30.04.2012

zu BG XXXX RK 30.04.2012

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum 30.04.2012

BG XXXX vom 10.10.2016

05) LG XXXX vom 28.02.2017 RK 28.02.2017

§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG § 15 StGB

Datum der (letzten) Tat 19.02.2017

Freiheitsstrafe 15 Monate, davon Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Seite 2 / 3

zu LG XXXXRK 28.02.2017

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 19.07.2017

LG XXXX vom 20.07.2017

zu LG XXXX RK 28.02.2017

Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX vom 24.04.2018

06) LG XXXX vom 24.04.2018 RK 28.04.2018

§§ 27 (2a) 2. Fall, 27 (3) SMG § 15 StGB

Datum der (letzten) Tat 14.03.2018

Freiheitsstrafe 18 Monate

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des BFA, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.

Der Beschwerdeführer bestreitet den vom BFA festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der vom BFA vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Das BFA hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

Die Feststellungen zu Identität, Herkunft, Staatsangehörigkeit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf seinen eigenen Angaben. Das BFA hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt.

Die Identität des Beschwerdeführers ist durch Vorlage seines nigerianischen Reisepasses erwiesen.

Die Feststellung zu den Familienverhältnissen ergeben sich aus seinen im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA getätigten Angaben sowie aus der nigerianischen Eheurkunde, der Geburtsurkunde der Tochter vom 14.12.2015 und dem Scheidungsurteil vom 30.06.2016.

Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben und der Haftfähigkeit in der Justizanstalt.

Die Feststellungen bezüglich seiner Wohnverhältnisse und seines Aufenthaltes in der Justizanstalt ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 01.02.2019 abgefragten Speicherauszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellung über die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 01.02.2019.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch einen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet wurde.

Gemäß Absatz 2 kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Vorauszuschicken ist, dass sich der Beschwerdeführer nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum in Österreich aufgehalten hat, weshalb der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1 5. Satz FPG als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots nicht zur Anwendung gelangt. Demnach war im konkreten Fall des Beschwerdeführers der Gefährdungsmaßstab von § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 FPG anzuwenden.

Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 67 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

Der Beschwerdeführer wurde von einem inländischen Gericht bereits zum sechsten Mal und zum vierten Mal wegen Suchtmitteldelikte zu einer beträchtlichen Freiheitsstrafe, nämlich zu 18 Monaten unbedingt rechtskräftig verurteilt. Bei diesen Delikten handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des Beschwerdeführers (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318), welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Vielmehr weist die Bereitwilligkeit des Beschwerdeführers sich unrechtmäßig durch den Verkauf von Suchtmitteln zu bereichern, sich damit rechtswidrige Nebeneinkünfte zu erschließen sowie die durch die Tat allfällig geförderten - notorisch bekannten - körperlichen und seelischen Folgen der Drogenkonsumenten, in Kauf zu nehmen, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des Beschwerdeführers hin. So schreckte dieser nicht nur trotz bereits erfolgter teils einschlägiger Vorverurteilung und Inhaftierungen in Österreich, sohin bereits erfahrener Unbill strafrechtlicher Sanktionen, vor der wiederholten Begehung von Verbrechen/Vergehen zurück, sondern nahm dieser die mit seinen Taten verbundene Verletzung öffentlicher Interessen sowie die Förderung der Abhängigkeit und des Leides unzähliger Konsumenten, sohin die potentielle Gefährdung der Volksgesundheit, durch die Verbreitung von Suchtgiften im Bundesgebiet, in Kauf. Schon der Umstand, dass er mehrmals innerhalb der Probezeit erneut rückfällig wurde, lässt den Schluss zu, dass eine (erneute) Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Es ist daher aufgrund seiner persönlichen Gesinnung hinsichtlich der österreichischen Rechtsnormen mit einer Fortsetzung zu rechnen. So kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer erneut eine ihm bietende Gelegenheit zum Erwerb, Besitz und Weitergabe von Suchtgiften zwecks Erschließung von (fortlaufenden) Nebeneinkünften, nutzen wird, und in sein kriminelles Verhalten zurückfällt. Es muss daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden.

Die beeinträchtigen öffentlichen Interessen sind maßgeblich für das Wohlergehen und -befinden der Bevölkerung und können daher als erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung bezeichnet werden.

Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen im Bereich der Suchtgiftdelikte (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318), einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltigen und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.

Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" titulierte § 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu (VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie.

Der Beschwerdeführer hat aufgrund eines slowakischen Aufenthaltstitels und mangels österreichischer Aufenthaltsberechtigung seinen Lebensmittelpunkt aller Wahrscheinlichkeit nach in der Slowakei. Die slowakische Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers und die gemeinsame Tochter leben in Österreich. Auch wenn der Beschwerdeführer seine Ex-Ehefrau und seine Tochter regelmäßig besuchen sollte, besteht bereits seit Beginn der Eheschließung kein gemeinsamer Haushalt im Bundesgebiet.

Auch wenn private Bindungen durch ein Aufenthaltsverbot gelockert werden, deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu seiner Ex-Ehefrau und seiner Tochter gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, den Kontakt anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten. Darüber hinaus kann die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers diesen mit der Tochter auch in der Slowakei besuchen.

Hinzu kommt, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers aufgrund der damit naturgemäß einhergehenden Verhinderung intensive Beziehungen aufrechtzuerhalten bzw. solche einzugehen, dessen familiären Integrationsmomente in Österreich weiter relativieren. Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer im Juni 2018 von der JA XXXX in die JA XXXX verlegt wurde, was die Aufrechterhaltung einer intensiven familiären Bindung zu seiner Ex-Ehefrau und Tochter zusätzlich erschweren dürfte.

Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus.

Der Beschwerdeführer wurde bereits viermal wegen Suchgiftmitteldelikte, einmal wegen versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt und einmal wegen Gebrauch fremder Ausweise verurteilt. Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit, da es sich vor allem bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt. Es besteht daher kein Zweifel, dass von ihm eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität ausgeht.

Im Hinblick auf die strafgerichtlichen Verurteilungen wegen in einer Gesamtschau nicht geringfügigen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der offenen Probezeit wiederholt einschlägig delinquent geworden ist, ist die Aufenthaltsbeendigung auch unter dem Aspekt der Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen zu sehen. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft und könne im Hinblick darauf selbst der langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers keinen ausreichenden Anlass dafür bieten, von einem Wegfall der Gründe auszugehen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben (VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).

Angesichts der - somit in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich neben den gefährdeten Sicherheitsinteressen insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).

Die angeführten Umstände weisen auf eine beträchtliche kriminelle Energie und auf ein massives persönliches Fehlverhalten des Beschwerdeführers hin. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere das Interesse des Staates an der Erhaltung der Gesundheit der hier ansässigen Bevölkerung, stellen jedenfalls wesentliche Grundinteressen der staatlichen Gemeinschaft dar. Was die Dauer des vom BFA angeordneten Aufenthaltsverbotes im Ausmaß von zehn Jahren betrifft, so steht diese im Vergleich zum dargestellten massiven Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers und der vorgenommenen Gefährdungsprognose in angemessener Relation. Eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes kam daher nicht in Betracht, sondern war gerade zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich geboten. Das persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers bestand nämlich nicht etwa in einem einmaligen "Fehltritt" und einer daran folgenden Besserung des Verhaltens, vielmehr verübte der bereits mehrfach und einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer teils schwere strafbare Handlungen. Zwar verfügt er in Österreich über einen familiären Anknüpfungspunkt, jedoch vermochte ihn der vorgebrachte soziale Bezug zu seiner Ex-Ehefrau und seiner Tochter, mit denen er nie zusammenlebte, von der Begehung massiver strafbarer Handlungen nicht abzuhalten. Vielmehr nahm er durch seine neuerliche Delinquenz in Kauf, dass im Fall der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes seine Beziehung zu der Ex-Ehefrau und seiner Tochter erschüttert wird, was wiederum eine Relativierung seiner familiären Bindung in Österreich zur Folge hat.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einer Einreise und einem Aufenthalt im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung des Aufenthaltsverbots war daher im vorliegenden Fall dem Grunde nach dringend geboten und erscheint auch nach Abwägung der berührten privaten, familiären und öffentlichen Interessen gemäß § 67 Abs. 1, 2 FPG nicht unangemessen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 70 Absatz 3 FPG ist bei Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geboten.

Der im § 70 Abs. 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 vorgesehene einmonatige Dursetzungsaufschub dient seiner Zielsetzung nach der Vorbereitung und Organisation der Ausreise. Tatbestandsmerkmal ist dieser Zweck, der vom Gesetzgeber beim erfassten Personenkreis in vertypter Weise als vorliegend unterstellt wird, jedoch nicht. Ein Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist daher, wenn sich die sofortige Ausreise des Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht als erforderlich erweist, unabhängig von konkret erforderlichen Vorbereitungen für eine Ausreise zu gewähren (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0246).

Wie unter Punkt 3.1. gezeigt, überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Ausreise, weil ein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Die sofortige Umsetzung der Ausweisung ist im Interesse der Bevölkerung geboten. Ein Durchsetzungsaufschub konnte daher zu Recht nicht erteilt werden.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch das BFA vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch das BFA und jener durch das Bundesverwaltungsgericht ca. sechs Wochen liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch das BFA hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im gegenständlichen Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht musste sich auch keinen persönlicher Eindruck vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für den Beschwerdeführer kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424).

Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Abschiebung, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz,
Aufenthaltstitel, Aufenthaltsverbot, aufschiebende Wirkung -
Entfall, berücksichtigungswürdige Gründe, Einreiseverbot,
Entziehung, freiwillige Ausreise, Frist, Gefährdung der Sicherheit,
Gefährdungspotenzial, Gefährdungsprognose, Gesamtbetrachtung,
Gesamtverhalten AntragstellerIn, illegaler Aufenthalt,
Interessenabwägung, Mitwirkungspflicht, öffentliche Interessen,
öffentliche Ordnung, öffentliche Ruhe/Ordnung, öffentliche
Sicherheit, Privat- und Familienleben, private Interessen,
Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung, Suchtgifthandel,
Suchtmitteldelikt, Verbrechen, Vorstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I421.2162461.2.01

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten