TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/18 W215 2214356-1

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Veröffentlicht am 18.02.2019
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Entscheidungsdatum

18.02.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §18 Abs1 Z4
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W215 2214356/4Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , Staatsangehörigkeit Republik Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2018, Zahl 1198893704-180663756, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012

(BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, illegal in das Bundesgebiet ein.

Der Beschwerdeführer brachte anlässlich seiner Anmeldung beim Meldeamt am XXXX einen gefälschten griechischen Personalausweis in Vorlage.

Er brachte anlässlich seiner Anmeldung beim Meldeamt am XXXX einen gefälschten tschechischen Personalausweis in Vorlage.

Der Beschwerdeführer wurde am 13.07.2018 bei Ausübung einer illegalen Beschäftigung von österreichischen Behördenmitarbeitern betreten und stellte erst danach einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Erstbefragung im Asylverfahren erfolgte am 14.07.2017 und am 06.12.2018 fand eine niederschriftliche Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2018, Zahl 1198893704-180663756, wurde der zweit Antrag auf internationalen Schutz vom 14.07.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. In Spruchpunkt V. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Usbekistan zulässig ist. In Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird. In Spruchpunkt VII. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 abs. 1 a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht und in Spruchpunkt VIII. gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG gegen den Beschwerdeführer ein Auf Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 07.01.2019, wurde fristgerecht am 04.02.2019 gegenständliche Beschwerde eingebracht.

2. Die Beschwerdevorlage vom 06.02.2019 langten am 11.02.2019 im Bundesverwaltungsgericht ein, was dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am selben Tag schriftlich mitgeteilt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, illegal in das Bundesgebiet ein.

Der Beschwerdeführer brachte anlässlich seiner Anmeldung beim Meldeamt am XXXX einen gefälschten griechischen Personalausweis in Vorlage und anlässlich seiner Anmeldung beim Meldeamt am XXXX einen gefälschten tschechischen Personalausweis.

Der Beschwerdeführer wurde am 13.07.2018 bei Ausübung einer illegalen Beschäftigung von österreichischen Behördenmitarbeitern betreten und stellte erst danach einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2018, Zahl 1198893704-180663756, wurde der zweit Antrag auf internationalen Schutz vom 14.07.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. In Spruchpunkt V. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Usbekistan zulässig ist. In Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird. In Spruchpunkt VII. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 abs. 1 a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht und in Spruchpunkt VIII. gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG gegen den Beschwerdeführer ein Auf Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus gegenständlichem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichts.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

In Spruchpunkt VI. des Bescheides wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 4 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in der Regel von einer Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts in Fällen wie jenem des Beschwerdeführers aus und zugleich davon, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, jedenfalls binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu treffen hat (vgl. VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 bis 0285-6).

Es wird jedenfalls zur Abklärung des maßgeblichen Sachverhaltes eine Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt werden müssen, zu welcher der Beschwerdeführer, sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl so rechtzeitig zu laden sind, dass ihnen ab Zustellung der Ladung ausreichend Zeit zur Vorbereitung bleibt. Gemäß der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidungen betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß den Vorgaben des

§ 18 Abs. 5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, jedoch binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu treffen, ansonsten hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 38 VwGG zu richten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit im konkreten Fall eine Verhandlung anzuberaumen, die Parteien so rechtzeitig zu laden, dass ihnen ab Zustellung der Ladung ausreichend Zeit zur Vorbereitung bleibt, dennoch aber binnen sieben Tagen über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden, weshalb Spruchpunkt VI. des Bescheides im Zweifel ersatzlos behoben wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

In diesem konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In diesem Erkenntnis wurde dargelegt, dass vor der anzuberaumenden Beschwerdeverhandlung (noch) nicht abschließend beurteilt werden kann, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vorliegen, gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Bundesverwaltungsgericht aber seine Entscheidung betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu treffen hat, weshalb Spruchpunkt VI. im Zweifel ersatzlos zu beheben war. Es ergaben sich im Lauf der Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, ersatzlose Behebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W215.2214356.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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