Entscheidungsdatum
01.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
I406 2165633-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. unbekannt alias Algerien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2018, Zl. XXXX, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 19.12.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 19.12.2018 bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.11.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Er gab bei der Erstbefragung durch ein Organ der PI Traiskirchen East am 08.11.2010 den im Spruch genannten Namen an, er sei am dort genannten Datum in XXXX, Algerien geboren, algerischer Staatsbürgerschaft und Herkunft, ledig, arabischer Muttersprache und Volksgruppenzugehörigkeit, Moslem und habe von 2001 bis 2003 die Grundschule besucht. Er verneinte die Frage nach Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an dieser Einvernahme hinderten oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigten und gab als Familienangehörige im Herkunftsland seinen Bruder an. Zum Fluchtgrund gab er an, sein strenggläubiger Bruder habe seine Mutter und Schwester getötet, nachdem sein Vater gestorben sei, und wolle auch ihn töten, da er bei seiner Mutter gelebt habe und nicht bete.
3. Am 25.11.2010 wurde, da ein Wohn- oder sonstiger Aufenthaltsort laut Zentralenmelderegister nicht eruierbar war, das Asylverfahren eingestellt.
4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Parteiengehör gemäß § 45 Abs.3 AVG eingeräumt und mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Unter Setzung einer zweiwöchigen Frist trug die belangte Behörde ihm auf, zum mitgeteilten Sachverhalt Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme.
5. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 19.07.2016 wurde über den Beschwerdeführer Untersuchungshaft verhängt.
6. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.01.2017, rechtskräftig mit 16.05.2017, wurde der Beschwerdeführer zur Zl. Zl. XXXXwegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
7. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 30.01.2017 ein zwei Seiten umfassendes Parteiengehör der belangten Behörde übermittelt. In diesem Parteiengehör wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, im Fall seiner rechtskräftigen Verurteilung sei beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen und im Anschluss an seine Strafhaft eventuell Schubhaft zu verhängen. Unter Setzung einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme trug die belangte Behörde ihm überdies die Beantwortung einer Reihe von Fragen zu seiner persönlichen Situation auf und wies darauf hin, das Verfahren werde ohne nochmalige Anhörung aufgrund der Aktenlage fortgeführt, falls er die Möglichkeit zur Stellungnahme nicht wahrnehme. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme.
8. Mit Bescheid vom 10.07.2017, Zl. XXXX, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Ziffer 1 FPG (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt II.), erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.) und erließ gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Ziffer 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.).
Dagegen erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers rechtzeitig vollumfänglich Beschwerde.
9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.08.2017, Zl. I406 216533-1/3E wurde der Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
10. Am 21.08.2017 wurde mit Algerien ein Heimreisezertifikatsverfahren eingeleitet. Eine Vorführung des Beschwerdeführers an die algerische Delegation fand nicht statt. Anhand der vorgelegten Unterlagen konnte der Beschwerdeführer nicht identifiziert werden und es langte am 17.01.2018 die Ablehnung Algeriens bei der belangten Behörde ein.
11. Am 18.10.2018 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers in der JA XXXX durch die belangte Behörde statt. Dabei erklärte er, mit Ausnahme leichter Schulterschmerzen gesund zu sein. Er habe sich in den letzten Jahren nicht durchgehend in Österreich aufgehalten, sondern das Bundesgebiet im Jahr 2011 verlassen und zunächst für ungefähr drei Jahre in Belgien und anschließend für zwei Jahre in Frankreich gelebt. Erst im Jahr 2016 sei er nach Österreich zurückgekehrt. In Österreich habe er eine Freundin, bei der er bis zu seiner Inhaftierung gewohnt habe und die ihn wöchentlich besuche. Abgesehen davon habe er viele Freunde in Österreich, deren Namen er nicht nennen wolle. Der Beschwerdeführer absolviere seit ungefähr 1,5 Jahren eine Ausbildung in der Bäckerei im Gefängnis und möchte nach seiner Entlassung eine Arbeit in diesem Bereich finden. In Algerien habe er keine Familie mehr. Er sei dort drei Jahre lang in die Grundschule gegangen und beherrsche die Sprachen Arabisch (mündlich und schriftlich) sowie Französisch auf mittelmäßigem Niveau. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers zum behaupteten Heimatort XXXX in Algerien entstanden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Angaben bezüglich seiner Staatsangehörigkeit.
12. Die belangte Behörde leitete am 05.11.2018 zwei Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer mit den algerischen sowie den marokkanischen Behörden ein, welche derzeit noch nicht abgeschlossen sind.
13. Mit (neuerlichem) Bescheid vom 14.11.2018, Zl. XXXX, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Ziffer 1 FPG (Spruchpunkt I.), gewährte ihm gemäß § 55 Absatz 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt II.), erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.) und erließ gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Ziffer 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.). Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung unterblieb, da nicht festgestellt werden konnte, welcher Staat der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sei. Dagegen erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers rechtzeitig am 26.11.2018 vollumfänglich Beschwerde.
14. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.12.2018, Zl. XXXX, wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde erteilte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht (Spruchpunkt I.), erließ gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Ziffer 1 FPG (Spruchpunkt II.), gewährte ihm gemäß § 55 Absatz 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.), erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.) und erließ gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Ziffer 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt V.). Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung unterblieb erneut, da nach wie vor nicht festgestellt werden konnte, welcher Staat der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sei.
15. Am 10.01.2019 stellte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung gemäß § 15 VwGVG den Antrag, die Beschwerde vom 26.11.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
16. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.01.2019 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Soweit er namentlich genannt wird, dient dies lediglich seiner Identifizierung als Verfahrenspartei, nicht jedoch einer Vorfragebeurteilung im Sinne des § 38 AVG.
Die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer aus Algerien stammt.
Der Beschwerdeführer ist volljährig.
Er reiste erstmals im Jahr 2010 in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am 08.11.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz und entzog sich kurz darauf dem Verfahren, woraufhin das Asylverfahren mangels Feststellbarkeit eines Wohn- oder sonstigen Aufenthaltsortes einzustellen war. Der derzeitige Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ist nicht rechtmäßig.
Der Beschwerdeführer verfügte während seiner gesamten Zeit in Österreich (abgesehen von seinen Aufenthalten in polizeilichen Anhaltezentren bzw. Justizanstalten bzw. von Meldungen an Obdachlosen-Adressen) über keinen gemeldeten Wohnsitz in Österreich. Er kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und entzog sich zwischen 2011 und 2016 dem Verfahren durch Untertauchen.
Der Beschwerdeführer ist jung und arbeitsfähig. Er leidet weder an einer schweren Krankheit, noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Sein Gesundheitszustand steht seiner Rückkehr nicht entgegen.
Der Beschwerdeführer ist ledig und ohne Sorge- bzw. Unterhaltspflichten. Er verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen und über keine Angehörigen.
Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht auf.
Er verfügt in Österreich über keine Sozial- und Krankenversicherung, befindet sich nicht in Grundversorgung und geht keiner erlaubten und gemeldeten Erwerbstätigkeit nach.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich straffällig.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.01.2017, rechtskräftig mit 16.05.2017, wurde der Beschwerdeführer zur Zl. Zl. XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Bei der Strafbemessung mildernd wurde die teilweise Geständigkeit, das Alter unter 21 Jahren, die bisherige Unbescholtenheit und die Sicherstellung der Suchtmittel bzw. Verkaufserlöse gewertet; erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen und eines Vergehens sowie die mehrfache Qualifikation.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Der Beschwerdeführer hat den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert bestritten, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der vorgenommenen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers konnten mangels Vorlage geeigneter Dokumente, glaubhafter Angaben des Beschwerdeführers und seiner Mitwirkungspflicht nicht festgestellt werden. Dass die vom Beschwerdeführer behauptete Staatsangehörigkeit zu Algerien nicht festgestellt werden konnte, zeigte bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid schlüssig und nachvollziehbar auf. Der Beschwerdeführer konnte wesentliche Merkmale seines Heimatortes XXXX (Algerien) nicht benennen. Auch im (ersten) Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates Algeriens konnte der Beschwerdeführer anhand der vorgelegten Unterlagen nicht von den algerischen Behörden identifiziert werden und es erging in weitere Folge eine Ablehnung Algeriens. Seit 05.11.2018 sind hinsichtlich des Beschwerdeführers Verfahren zur Erlassung eines Heimreisezertifikates sowohl mit den algerischen als auch den marokkanischen Behörden anhängig. Hinsichtlich der behaupteten Volljährigkeit des Beschwerdeführers konnte ihm Glauben geschenkt werden, zumal er auch keinen Vorteil daraus hätte, diesbezüglich unwahre Angaben zu machen und er sich im Laufe des Verfahrens auch nicht widersprochen hat.
Die Feststellungen zu seiner Einreise sowie seinem Aufenthalt in Österreich und zu seinem eingestellten Asylverfahren lassen sich dem vorliegenden Verwaltungsakt und dem am 16.01.2019 eingeholten ZMR-Auszug entnehmen, ebenso die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich dem Verfahren durch Untertauchen entzog. Nachdem der Beschwerdeführer keine der in § 31 FPG genannten Voraussetzungen erfüllt, war die entsprechende Feststellung zu treffen, dass sein Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet nicht rechtmäßig ist.
Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Aktenlage sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete, durch entsprechende medizinische Unterlagen belegte Angaben tätigte, welche auf eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung oder auf eine Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit schließen lassen würden.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen und familiären Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich resultieren aus dem Verwaltungsakt. Zwar hat der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 18.10.2018 angegeben, eine Freundin und mit dieser bis zu seiner Inhaftierung zusammengelebt zu haben, doch ein Abgleich der ZMR-Auskünfte des Beschwerdeführers und der angeblichen Lebensgefährtin ergab keinen gemeinsamen Wohnsitz. Daher war festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet kein maßgebliches Privat- und Familienleben führt. Der Beschwerdeführer brachte im gesamten Verfahren keine konkreten Angaben vor, welche die Annahme einer Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Er verfügt über keine nachweisbaren Deutschkenntnisse, geht keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach und verbrachte den überwiegenden Großteil seiner Zeit in Österreich in Haftanstalten. Auch aus der Beschwerde gehen keine Hinweise auf ein schützenswertes Privat- und Familienleben oder auf erfolgte Integrationsschritte des Beschwerdeführers in Österreich hervor.
Die Feststellung, dass er über keine Sozial- und Krankenversicherung verfügt, sich nicht in Grundversorgung befindet und keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht, ergibt sich aus dem eingeholten GVS-Auszug.
Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers leitet sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 16.01.2019 sowie dem sich im Akt befindlichen Strafurteil ab.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
3.1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
3.1.3. Prüfungsumfang:
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.1.4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen sowie eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war, ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte somit gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Zu prüfen ist daher, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:
Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein schützenswertes Familienleben in Österreich und hat ein solches auch nicht behauptet.
Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der im Jahr 2010 eingereiste Beschwerdeführer in Österreich aufhält, kann eine von Art. 8 EMRK geschützte Aufenthaltsverfestigung noch nicht angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354).
Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer den bei weitem größten Teil seines Inlandsaufenthaltes entweder sich dem Zugriff der Behörden durch Untertauchen entzogen hat oder im Gefängnis verbrachte, sowie angesichts der Tatsache, dass sein Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet seit Einstellung seines Antrages auf internationalen Schutz mit 25.10.2010 nicht mehr rechtmäßig ist, ist unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers stark ausgeprägt und das Interesse an der Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführer überaus schwach:
Hinweise, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat keinen Deutschkurs besucht, in Österreich an keinen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen, mit Ausnahme einer Beschäftigung in der Bäckerei der JA XXXX während seiner Haft keine nachgewiesene legale Erwerbstätigkeit ausgeübt und weder gemeinnützige Tätigkeiten ausgeübt, noch konnte er andere außergewöhnliche Umstände ins Treffen führen. Unterlagen, die für eine verfestigte Integration sprechen würden, wurden nicht vorgelegt. Zu der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beziehung zu einer Österreicherin ist anzumerken, dass das Gewicht der privaten Interessen des Beschwerdeführers dadurch gemindert wird, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Diesbezüglich ist auf auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, der bei einem zweijährigen Aufenthalt trotz einer bestehenden Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin eine Rückkehrentscheidung für verhältnismäßig befunden hat (VwGH, 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Die im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten privaten Kontakte des Beschwerdeführers entsprechen, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht, als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität. Es liegen beim Beschwerdeführer auch keine Aspekte einer außerordentlichen Integration vor.
Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von starken Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat ausgegangen werden, zumal er dort einen Großteil seines Lebens verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde, er nach wie vor seine Muttersprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur seines Herkunftsstaates vertraut ist. Es kann im gegenständlichen Fall nicht von einer Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden.
Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers, der keine nennenswerten Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, kommt hinzu, dass er mit den durch das LG XXXX am 24.01. rechtskräftig festgestellten Übertretungen gegen das SMG wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels ein Verhalten gesetzt hat, welches keine Achtung der strafrechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt.
Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers beeinträchtigte gewichtige Grundinteressen der Gesellschaft - vor allem im Bereich der Suchtmittelkriminalität besteht eine besondere Gefährlichkeit für Dritte. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. das Erkenntnis vom 20. August 2013, 2013/22/0082 und das Erkenntnis vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN).
Im Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11. 1999, Baghli gegen Frankreich Nr. 34374/97).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat festgestellt, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11).
Vor diesem Hintergrund gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit, zumal in Anbetracht der wiederholten Delinquenz des Beschwerdeführers nicht von Bagatelldelikten, sondern von mit hoher krimineller Energie begangenen Taten gesprochen werden muss.
Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), bei weitem schwerer als die überaus schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG unzulässig, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.
Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG abzuweisen war.
3.2.3. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides)
Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
Dies begründet die belangte Behörde zu Recht mit der Verurteilung des Beschwerdeführers; wie unter Punkt 3.2.2. und 3.2.5. aufgezeigt, rechtfertigen nach der Bestimmung des § 53 FPG derartige Verurteilungen die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung.
Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG sind im vorliegenden Beschwerdefall folglich erfüllt.
Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.2.4. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Die belangte Behörde hat über den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Ziffer 5 FPG 2005 verhängt.
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 5 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idgF umschriebene Annahme gerechtfertigt ist.
Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).
Im gegenständlichen Fall stellte die belangte Behörde zu Recht fest, dass § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger und wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.01.2017, rechtskräftig mit 16.05.2017, wurde der Beschwerdeführer zur Zl. Zl. XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Laut diesem Urteil ist der Beschwerdeführer schuldig und hat zu meist nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkten zwischen Frühjahr 2016 und 23.09.2016 in XXXX und in anderen Orten,
teils allein, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) und bei der Beschaffung von neuen Suchtgiften aus Italien bzw. teilweise auch beim Verkauf als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§ 278 StGB)
A) vorschriftswidrig nachfolgende Suchtgiftquanten erworben,
besessen, eingeführt, verschafft und überlassen, und zwar
1) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§278 StGB) einen unbekannten Suchtgiftboten dazu bestimmt, dass Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28 b SMG) und um das 25-fache erheblich übersteigenden Gesamtmenge, und zwar zumindest 15.620 Gramm Cannabisharz mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 8 % Delte-9-THC (1.249 Gramm reines Delta-9-THC - 62,4 Grenzmengen(, nach Österreich eingeführt wird.
2) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§ 279 StGB) folgende Suchtgiftmengen (Cannabisharz) überlassen bzw. verschafft, und zwar zwischen Frühjahr 2016 und seiner Festnahme zumindest 500 Gramm (2 Grenzmengen) an Y.K. und unbekannte Mengen sowie nicht bekannte Quanten Kokain an Unbekannte.
3) insgesamt 1.500 Gramm Cannabisharz mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 8,7 % Delta-9-THC (130,5 Gramm reines Delta-9-THC - 6,5 Grenzmengen) und 21,3 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 41,8% Kokain (8,9 Gramm reines Kokain, 0,59 Grenzmengen) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§ 278 StGB), bis zu seiner Festnahme mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt wird.
Wie unter Punkt II.3.2.2 ausführlich dargestellt, schlägt die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. auf dem Territorium der Mitgliedsstaaten mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise aufgrund seines Fehlverhaltens, seiner mangelnden Rechtstreue sowie seiner Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und der EU rechtlich geschützten Werten zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.
Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG 2005 bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde.
Zur Höhe des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein unbefristetes Einreiseverbot nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG 2005 verhängt werden kann, wobei als "bestimmte Tatsache" iSd dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren" rechtskräftig verurteilt wurde.
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Falle des Beschwerdeführers erfüllt.
Ein Verdacht einer Tatwiederholungsgefahr kann in Hinblick auf das aufgezeigte Fehlverhalten und die besonders skrupellose Vorgehensweise des Beschwerdeführers nicht bestritten werden.
Es kann dem Bundesamt nicht vorgeworfen werden, wenn es im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist daher die Verhängung des unbefristeten Einreiseverbotes als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten.
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl VwGH 07.07.2009, AW 2009/18/0219; 20.03.1996, 95/21/0643; 03.03.1994; 94/18/0021; 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, 2004/18/0365).
Die belangte Behörde hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen sind im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden.
Dem wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Eine längere Phase des Wohlverhaltens liegt jedoch nicht vor und kann von einer zwischenzeitlichen Einsicht des Beschwerdeführers über das Unrechtbewusstsein seines Handelns nicht die Rede sein, zumal die Verurteilung des Beschwerdeführers erst am 24.01.2017 erfolgte und er sich erst seit wenigen Monaten nicht mehr in Strafhaft befindet. Der seit der letzten Tat des Beschwerdeführers vergangene Zeitraum erweist sich als zu kurz, um allein daraus auf ein Wohlverhalten des Beschwerdeführers in Zukunft schließen zu können. Zudem hat sich der Beschwerdeführer schon vor seinen Verurteilungen durch Untertauchen dem Verfahren entzogen und ein Leben im Verborgenen geführt und sich schließlich der Kriminalität zugewandt, anstatt die Unterstützung und Hilfe des österreichischen Staates in Anspruch zu nehmen.
In der Zusammenschau zeigt sich im Hinblick auf die zu treffende Gefährdungsprognose, dass das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers und dessen Persönlichkeitsbild von einer weitreichenden Missachtung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung geprägt ist. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19. Mai 2004, 2001/18/0074). Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. Das BFA hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen sind im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden.
Angesichts des konkreten Unrechtsgehaltes der durch den Beschwerdeführer begangenen Straftaten muss daher auf eine erhebliche, vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden.
Da sich in einer Gesamtschau der oben angeführten Umstände das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 FPG als unbegründet abzuweisen.
B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I406.2165633.2.00Zuletzt aktualisiert am
04.07.2019