Entscheidungsdatum
05.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L502 2199634-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch Mag. Thomas Putscher, CARITAS Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2019, FZ. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt VI des Bescheides zu lauten hat:
"Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise".
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird zurückgewiesen.
III. Der Antrag auf Aussetzung des Beschwerdeverfahrens wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 23.10.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Nach der Erstbefragung des BF wurde das Verfahren zugelassen und vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) weitergeführt, das diesen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 08.05.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Irak abwies. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 55 und 57 AsylG wurde nicht erteilt und wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Festgestellt wurde, dass eine Abschiebung des BF in den Irak zulässig ist, wobei eine Frist für die freiwillige Ausreise des BF mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt wurde.
3. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht und in vollem Umfang eingebrachte Beschwerde des BF an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wurde mit Erkenntnis desselben vom 07.08.2018 als unbegründet abgewiesen.
Mit seiner Zustellung erwuchs dieses Erkenntnis in Rechtskraft.
4. Am 08.01.2019 stellte der BF, nachdem er zuvor nach Deutschland ausgereist war, dort am 29.11.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte und im Rahmen des sogen. Dublin-Verfahrens nach Österreich überstellt worden war, den gg. (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz bzw. Folgeantrag.
Dazu wurde er am gleichen Tag erstbefragt und am 29.01.2019 in der Erstaufnahmestelle-Ost des BFA einvernommen.
5. Mit Bescheid des BFA vom 31.01.2019 wurde dieser Antrag des BF gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 15b Abs. 1 AsylG wurde dem BF aufgetragen an genannter Adresse seine Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VII.).
5. Mit Verfahrensanordnung vom 01.02.2019 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigestellt.
6. Mit 12.02.2019 wurde der BF wegen ungerechtfertigter Abwesenheit von seinem Quartier abgemeldet.
7. Mit 12.02.2019 wurde der og. Bescheid des BFA vom 31.01.2019 durch Hinterlegung im Akt zugestellt.
8. Am 14.02.2019 übernahm der BF beim BFA eine Kopie des Bescheides.
9. Mit Schriftsatz vom 18.02.2019 erhob der BF durch seinen zugleich bevollmächtigten Vertreter fristgerecht Beschwerde an das BVwG.
13. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 22.02.2019 beim BVwG ein und wurde das Beschwerdeverfahren der nun zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
14. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR) den BF betreffend.
15. Gegen das Erkenntnis des BVwG vom 07.08.2018, mit dem die Beschwerde des BF gegen den seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz abweisenden Bescheid des BFA als unbegründet abgewiesen worden war, hat ein Verfahrenshelfer des BF mit 20.12.2018 eine ao. Revision an den VwGH erhoben und zugleich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision beantragt. Mit Beschluss des VwGH vom 06.02.2019 wurde diesem Antrag stattgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der oben dargestellte Verfahrensgang steht fest und wird in dieser Form der gg. Entscheidung zugrunde gelegt.
1.2. Der BF ist irakischer Staatsangehöriger, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und der sunnitischen Religionsgemeinschaft und stammt aus der kurdischen Autonomieregion im Nordirak, im Genaueren aus XXXX . Er ist verheiratet, seine Gattin und die beiden aus dieser Ehe stammenden Kinder leben ebendort wie auch zwei Geschwister von ihm.
1.3. Er hält sich seit seiner ersten Antragstellung am 23.10.2015 bis dato, unterbrochen nur durch einen Aufenthalt auf deutschem Bundesgebiet zwischen 29.11.2018 und 08.01.2019, in Österreich auf.
Er bezieht seit der ersten Antragstellung bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und ist nicht legal erwerbstätig. Er hat in Österreich keine Angehörigen oder Verwandten und pflegt normale soziale Kontakte. Er besuchte Deutschkurse sowie andere Integrationsmaßnahmen. Er ist bisher strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis erhoben wurde im gg. Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, durch Einsichtnahme in die Entscheidung des BVwG im ersten Verfahrensgang sowie durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister den BF betreffend.
2.2. Der gg. Verfahrensgang stellt sich im Lichte des vorliegenden Akteninhaltes als unstrittig dar.
2.3. Die Feststellungen unter 1.2. stützen sich auf die rechtskräftigen Feststellungen des BVwG im vorhergehenden Verfahrensgang, auf das persönliche Vorbringen des BF im nunmehrigen Verfahrensgang sowie das Ergebnis der amtswegigen Beischaffung von Informationen aus den og. Datenbanken den BF betreffend.
2.4.1. Im ersten Verfahrensgang brachte der BF, zu den Gründen für seine Ausreise aus dem Heimatland befragt, in seiner Erstbefragung vor, er sei aus Angst vor den "IS-Terroristen" geflüchtet. In seiner erstinstanzlichen Einvernahme legte er dar, er sei Angehöriger der Streitkräfte der kurdischen Regionalregierung, der sogen. Peshmerga, gewesen und habe in dieser Funktion auch am Kampf gegen die bewaffnete Miliz der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) gekämpft. Er habe dabei furchtbare Erfahrungen gemacht, so etwa die schwere Verwundung oder Tötung von Kameraden. Deshalb habe er sich entschlossen die Peshmerga zu verlassen und auszureisen. Bei einer Rückkehr würde er dafür von den Behörden zur Verantwortung gezogen werden.
Dazu führte das BVwG in seinen Erwägungen im Erkenntnis vom 07.08.2018 aus, dass bereits die belangte Behörde festgestellt habe, dass der BF ein divergierendes Vorbringen erstattet habe, indem er vorerst (bloß) seine Angst vor dem IS angegeben und erst nachfolgend seine Desertion von den Peshamerga behauptet habe, weshalb zweitgenanntem Vorbringen auch keine Glaubhaftigkeit zukomme. Im Übrigen sei, sofern man hypothetisch davon ausgehe, dass der BF als "einfacher Soldat bei den Peshmerga" gedient habe, festzustellen gewesen, dass es in seiner Herkunftsregion weder einen verpflichtenden Wehrdienst gebe noch ehemalige Angehörige der Peshmerga, die den Dienst in diesen Einheiten aus eigenem Gutdünken verlassen haben, mit Sanktionen dafür zu rechnen hätten. Diesen Feststellungen des BFA schloss sich das BVwG im Ergebnis an.
2.4.2. Im nunmehrigen zweiten Verfahrensgang gab der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung an, dass er seine "alten Fluchtgründe" inhaltlich aufrecht halte. Sein Leben sei bei einer Rückkehr in Gefahr, weil er "Angehöriger der PDK-Partei" war.
In seiner nachfolgenden Einvernahme legte er dar, er sei im Jahr 2013 Soldat geworden, 2014 habe dann der Krieg gegen den IS begonnen und sei er an der Front zum Einsatz gekommen. Er habe dabei Schlimmes gesehen, viele Freunde seien gefallen, er habe Angst gehabt und nicht mehr kämpfen wollen. Als neuen Sachverhalt habe er vorzubringen, dass sein Bruder "vor ca. vier Monaten" in der Heimat nach dem Verbleib des BF befragt worden sei. Der Bruder habe ihm berichtet, dass man noch immer nach dem BF suche. Wenn man dort den Wehrdienst verweigere, sei das eine Schande und zudem drohe dafür die Todesstrafe.
2.5.4. Im Hinblick auf das im gg. zweiten Verfahrensgang erstattete Vorbringen des BF war im Lichte der Darstellung oben festzustellen, dass er sich mit diesem im Kern neuerlich auf eine schon zuvor im ersten Verfahrensgang behauptete frühere Zugehörigkeit zu den sogen. Peshmerga stützte, dies unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit dieser Behauptung.
Auch die Frage, ob dem BF wegen eines unerlaubten Entfernens aus dem Dienst bei den Peshmerga, wie er zudem in den Raum stellte, Sanktionen, die seiner nunmehrigen Aussage zufolge bis hin zur Todesstrafe reichen würden, drohen, wurde bereits im ersten Verfahrensgang behandelt und verneint.
Soweit er darüber hinaus eine Aussage seines Bruders zitierte, dass die Behörden seines Landes auf der Suche nach ihm selbst gewesen seien, ergänzte er sein bisheriges Vorbringen bloß durch neue Nebenumstände, denen jedoch die maßgeblichen Feststellungen im Ausgangsverfahren entgegenstanden.
Ein rudimentärer Hinweis des BF in der Erstbefragung auf eine frühere Zugehörigkeit zur PDK, womit er wohl die in seiner Heimatprovinz regierende KDP meinte, blieb im weiteren Verfahrensverlauf ohne nähere Ausführung und war daher offenkundig nicht mehr von Relevanz.
Der BF hat sohin im gg. Folgeantrag im entscheidungswesentlichen Umfang lediglich seine früheren Gründe für sein Schutzbegehren wiederholt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Zu A)
1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
2.1. Der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 23.10.2015 wurde sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des BVwG vom 07.08.2018 gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG rechtskräftig abgewiesen.
Maßstab für die Frage der Erfüllung des Tatbestands der "entschiedenen Sache" ist somit der im mit diesem Erkenntnis abgeschlossenen Verfahrensgang behauptete Sachverhalt, dieser in Relation gesetzt zum im nunmehrigen erstinstanzlichen Verfahrensgang hervorgekommenen Sachverhalt.
2.2. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, hat sich der BF mit seinem Vorbringen im zweiten Verfahrensgang im entscheidungswesentlichen Umfang neuerlich auf einen schon im ersten Verfahrensgang behaupteten Sachverhalt gestützt.
Diesen legte die belangte Behörde daher zu Recht nicht neuerlich einer inhaltlichen Entscheidung zu Grunde.
Mit dem Hinweis auf ein nach Verfahrensabschluss im Zusammenhang mit dem schon im ersten Verfahrensgang behaupteten Sachverhalt eingetretenes Ereignis, nämlich eine behauptete behördliche Nachfrage nach dem Verbleib des BF, stützte sich der BF lediglich auf Nebenumstände, die das Fortwirken der seinerzeit behaupteten, jedoch nicht als glaubhaft festgestellten Verfolgung bekräftigen sollten.
Im Übrigen stünde einer Relevanz dieses neuen Sachverhalts im Hinblick auf eine neue inhaltliche Entscheidung der belangten Behörde entgegen, dass selbst eine tatsächliche behördliche Nachfrage nach dem Verbleib des BF nunmehr bei Bedachtnahme auf die schon im ersten Verfahrensgang getroffene Feststellung der Sanktionslosigkeit eines Fernbleibens vom Dienst bei den Peshmerga keine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Asylbegehrens gebildet haben, nahe legte.
2.3. Die belangte Behörde wies daher den gg. Folgeantrag des BF im Hinblick auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten zu Recht wegen entschiedener Sache zurück.
2.4.1. Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und sind daher auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).
2.4.2. Entgegen seiner früheren ständigen Judikatur zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz, wo der Verwaltungsgerichtshof (insbesondere) auf den Maßstab des Art. 3 EMRK abgestellt hat, bezieht sich dieser in seiner jüngsten Rechtsprechung (vgl. Ra 2018/01/0106-12 vom 6. November 2018) vielmehr auf die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Statusrichtlinie) und die dort für die Gewährung von subsidiärem Schutz normierten Voraussetzungen, weist dabei auf das Erfordernis einer richtlinienkonformen Auslegung des Asylgesetzes vor dem Hintergrund der Statusrichtlinie hin und hält dazu fest, dass zu den vom Unionsrecht vorgegebenen Rahmenbedingungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz alleine die nachfolgend dargestellte Rechtsprechung des EuGH maßgeblich ist.
Nach dieser Rechtsprechung hat ein Drittstaatsangehöriger "nur dann Anspruch auf subsidiären Schutz ..., wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art. 15 der Richtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens zu erleiden" (vgl. zuletzt EuGH 24.4.2018, C-353/16, MP, Rn. 28, mwN).
Art. 15 der Statusrichtlinie definiert als "ernsthaften Schaden" die Todesstrafe oder Hinrichtung (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) und "eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts" (lit. c).
Zum Vorliegen eines ernsthaften Schadens nach Art. 15 lit. b der Statusrichtlinie nahm der EuGH im Urteil vom 18. Dezember 2014, C-542/13, M'Bodj, Stellung und führte dazu aus, dass der Umstand, dass ein Drittstaatsangehöriger nach Art. 3 EMRK nicht abgeschoben werden kann, nicht bedeutet, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Subsidiärer Schutz (nach Art. 15 lit. a und b der Statusrichtlinie) verlangt nach dieser Auslegung durch den EuGH dagegen, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten, also von Akteuren iSd Art. 6 Statusrichtlinie, verursacht werden muss und dieser nicht bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland ist.
Diesen Unterschied zwischen der Gewährung von subsidiärem Schutz einerseits und der Non-refoulement-Entscheidung andererseits hat der EuGH im zeitgleichen Urteil C-562/13, Abdida, nochmals klargestellt (vgl. Rn. 33).
In seinem Urteil vom 24. April 2018, C-353/16, MP, Rn. 45 und 46, hat der EuGH diese Sichtweise bestätigt. Er führte nochmals aus, dass der Schutz vor Ausweisung nach Art. 3 EMRK auch unter Berücksichtigung von Art. 4 der GRC (Non-refoulement) von der Gewährung von subsidiärem Schutz nach der Statusrichtlinie zu unterscheiden ist:
"Zu den Auswirkungen, die es haben kann, dass im Herkunftsland des Betroffenen eine geeignete Infrastruktur zur Behandlung physischer oder psychischer Folgeschäden der von den Behörden dieses Landes verübten Folterhandlungen fehlt, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der in Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83 genannte ernsthafte Schaden nicht bloß die Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten des Gesundheitssystems des Herkunftslandes sein darf. Die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen angemessener Behandlungsmöglichkeiten in seinem Heimatland zurückzuführen ist, ohne dass diesem Drittstaatsangehörigen die Versorgung vorsätzlich verweigert würde, kann keine ausreichende Rechtfertigung dafür sein, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, M-Bodj, C-542/13, EU:C:2014:2452, Rn. 35 und 36)".
Zur Voraussetzung des Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie hat der EuGH festgehalten, dass das "Vorliegen einer solchen Bedrohung ... ausnahmsweise als gegeben angesehen werden" kann, "wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt [...] ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein" (vgl. EuGH 17.2.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn. 35).
Auch wenn der EuGH in dieser Rechtsprechung davon spricht, dass es sich hierbei um "eine Schadensgefahr allgemeinerer Art" handelt (Rn. 33), so betont er den "Ausnahmecharakter einer solchen Situation" (Rn. 38), "die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre" (Rn. 37).
Diesen Ausnahmecharakter hob der EuGH nochmals im Urteil vom 30. Jänner 2014, C-285/12, Diakité, Rn. 30, wie folgt hervor:
"Außerdem wird das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nur zur Gewährung subsidiären Schutzes führen können, sofern die Auseinandersetzungen zwischen den regulären Streitkräften eines Staates und einer oder mehreren bewaffneten Gruppen oder zwischen zwei oder mehreren bewaffneten Gruppen ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person, die die Gewährung des subsidiären Schutzes beantragt, im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie angesehen werden, weil der Grad willkürlicher Gewalt bei diesen Konflikten ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein".
Die spezifische Betroffenheit eines Antragstellers kann aber nach dieser Rechtsprechung (vgl. EuGH 30.1.2014, C-285/12, Diakité, Rn. 31) insoweit eine Rolle spielen, als "der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist".
2.4.3. Bereits in seinem Urteil vom 9. November 2010, C-57/09 und C-101/09, B und D, Rn. 118ff, hat der EuGH dargelegt, dass den Mitgliedstaaten die Gewährung einer anderen Form des nationalen Schutzes aus anderen Gründen als jenen, aus denen internationaler Schutz im Sinne des Art. 2 lit. a der Statusrichtlinie gewährt werden muss, wie etwa aus familiären oder humanitären Ermessensgründen gemäß Art. 3 der Statusrichtlinie nur dann möglich ist, wenn diese andere Form des Schutzes nicht die Gefahr der Verwechslung mit der Rechtsstellung des Flüchtlings oder der Person mit Anspruch auf subsidiärem Schutz im Sinne der Statusrichtlinie birgt. Damit stellte der EuGH klar, dass die Schutzgewährung aus familiären oder humanitären Gründen nicht in den Anwendungsbereich der Statusrichtlinie fällt und es für die Gewährung nationalen Schutzes aus solchen Gründen einer Form bedarf, die die Gefahr der Verwechslung mit der Schutzgewährung im Sinne der Statusrichtlinie ausschließt.
Die Erlassung oder Beibehaltung günstigerer Bestimmungen durch einen Mitgliedstaat, die - unter Berufung auf Art. 3 der Statusrichtlinie - über den oben dargelegten Maßstab für die Gewährung von subsidiären Schutz hinausgehen, hat der EuGH in seinem Urteil vom 18. Dezember 2014, C-542/13, M'Bodj, Rn. 43 bis 46, ausdrücklich als unionsrechts- bzw. richtlinienwidrig angesehen.
Nach dieser Rechtsprechung widerspricht es der Statusrichtlinie und ist es unionsrechtlich unzulässig, den in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck dieses internationalen Schutzes aufweisen, etwa aus familiären oder humanitären Ermessensgründen, die insbesondere auf Art. 3 EMRK gestützt sind.
Jüngst hat der EuGH dies nochmals verdeutlicht, wenn er ausführt, "dass die in Art. 3 enthaltene Klarstellung, dass jede günstigere Norm mit der Richtlinie 2011/95 vereinbar sein muss, bedeutet, dass diese Norm die allgemeine Systematik oder die Ziele der Richtlinie nicht gefährden darf. Insbesondere sind Normen verboten, die die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zuerkennen sollen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen" (vgl. EuGH 4.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova, Rn. 71f, mit Verweis auf EuGH 18.12.2014, M'Bodj, C-542/13, vgl. dazu bereits auch VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040-0044, in Bezug auf das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005).
Mit dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, wollte der Gesetzgeber - wie in den Erläuterungen (RV 952 BlgNR 22. GP, 5) ausdrücklich angeführt wird - die Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004), insbesondere mit dem neu geregelten "Antrag auf internationalen Schutz" deren gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (vgl. RV 952 BlgNR 22. GP, 30f) umsetzen (vgl. VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).
Aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten unter anderem dann zuzuerkennen ist, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Heimatstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK" bedeuten würde, ist dagegen (im Sinne der bisherigen Non-refoulement-Prüfung) ableitbar, dass für die Gewährung des subsidiären Schutzstatus bereits jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK an sich, unabhängig von einer Verursachung von Akteuren oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat ausreicht.
Insofern hat der Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne der dargelegten Auslegung der Bestimmung des Art. 15 lit. b der Statusrichtlinie iVm Art. 3 Statusrichtlinie entgegen der oben angeführten Rechtsprechung des EuGH und somit fehlerhaft umgesetzt.
Die unmittelbare Anwendung und den Vorrang von unionsrechtlichen Bestimmungen haben sowohl die Gerichte als auch die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten zu beachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet, in Anwendung des in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden (vgl. etwa VwGH 22.6.2015, 2015/04/0002, mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH obliegt die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in der Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, sowie deren Pflicht, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten, einschließlich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten den Gerichten (vgl. etwa jüngst EuGH 7.8.2018, C-122/17, David Smith, Rn. 38, 39, mwN). Zur Erfüllung dieser Verpflichtung verlangt der Grundsatz der unionskonformen Auslegung von den mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichten, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht. Allerdings findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. jüngst EuGH 4.10.2018, C-384/17, Dooel Uvoz-Izvoz Skopje Link Logistic N&N, Rn. 57, 58, mwN). Das Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung umfasst jedoch auch die Verpflichtung der nationalen Gerichte, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie unvereinbar ist (vgl. jüngst EuGH 11.9.2018, C-68/17, IR, Rn. 64, mwN).
Zu einer derartigen richtlinienkonformen Auslegung hat der EuGH festgehalten, "auch wenn dieses Erfordernis der richtlinienkonformen Auslegung nicht so weit reichen kann, dass eine Richtlinie selbst und unabhängig von einem nationalen Umsetzungsakt Einzelnen Verpflichtungen auferlegt oder die strafrechtliche Verantwortlichkeit der ihren Bestimmungen Zuwiderhandelnden bestimmt oder verschärft, so ist doch anerkannt, dass der Staat grundsätzlich Einzelnen eine richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts entgegenhalten kann" (vgl. EuGH 5.7.2007 Kofoed, C-321/05, Rn. 45 mit Verweis auf seine Urteile Kolpinghuis Nijmegen, Rn. 12 bis 14, und Arcaro, Rn. 41 und 42).
2.4.4. Wie oben festgehalten wurde, konnte der BF im ersten Verfahrensgang nicht glaubhaft darlegen, dass er bei einer Rückkehr aus von ihm behaupteten Gründen einer Verfolgung durch die Behörden seiner Herkunftsregion ausgesetzt wäre.
Wie schon oben unter Punkt 1. dargelegt wurde kam dem nunmehrigen Vorbringen des BF in seinem Folgeantrag keine Relevanz für eine neuerliche Sachentscheidung der belangten Behörde zu.
Im Hinblick darauf war daher auch nicht auf das etwaige Vorliegen der Gefahr des Erleidens eines ernsthaften Schadens iSd Art. 15 lit b der Statusrichtlinie in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung durch genannte Akteure zu schließen.
2.4.5. Im Hinblick auf eine relevante Änderung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des BF fand sich weder in seinem erstinstanzlichen Vortrag ein maßgebliches Vorbringen noch war in den länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde oder in der Beschwerde ein substantiierter Hinweis auf eine von Amts wegen wahrzunehmende Lageänderung enthalten oder sonst gerichtsbekannt.
Soweit in der Beschwerde auf die Länderinformationen der belangten Behörde zur "Sicherheitslage in der autonomen Region Kurdistan" (vgl. S 27 des Bescheides) verwiesen wurde, die dort als "besorgniserregend" bewertet worden sei, erhellte für das BVwG nicht, welche "andauernden" Kämpfe hier angesprochen werden sollten. Zuletzt im Jahr 2018 war es notorischer Weise, wie auch vom BFA festgestellt wurde, lediglich in der Provinz Kirkuk, die außerhalb der Autonomieregion gelegen ist, zu Spannungen und kurzfristigen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen staatlichen irakischen Sicherheitskräften und solchen der kurdischen Regionalregierung um die Kontrolle der besetzten Gebiete innerhalb dieser Provinz gekommen, die jedoch zwischenzeitig mit dem Rückzug der zweitgenannten geendet hatten. Auch von anhaltenden Luftangriffen der türkischen Armee in der Autonomieregion ist aktuell nichts bekannt, zudem waren notorischer Weise nur Stellungen der PKK in den sogen. Kandil-Bergen Ziel solcher Luftangriffe. Im Übrigen stammt der BF aus der westlichen Provinz XXXX , für die keine sicherheitsrelevanten Ereignisse bekannt sind.
2.4.6. Die belangte Behörde wies daher den gg. Folgeantrag des BF auch im Hinblick auf die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht wegen entschiedener Sache zurück.
3.1. Zwar sehen weder der § 10 AsylG idgF noch der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG idgF eine zwingende Verbindung einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung vor. Doch ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in der Auslegung der Materialien zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (BGBl. I Nr. 87/2012), dass eine Entscheidung nach § 68 AVG als eine solche zu betrachten ist, die (auch) in Anwendung der §§ 3 und 8 AsylG ergangen ist. Daher stellt § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG in einer Konstellation wie der vorliegenden die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).
Im Hinblick auf § 59 Abs. 5 FPG, wonach im Falle einer gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, festgehalten:
"Der Wortlaut des § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 idF des FNG 2014 ist missglückt. Vor allem die Bezugnahme auf alle "nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005", bei denen es bei Existenz einer aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung "bedarf", ist sprachlich offenkundig verfehlt. So versteht es sich etwa - um nur die primäre "Verfahrenshandlung" nach dem 7. Hauptstück des FrPolG 2005 herauszugreifen - von selbst, dass es im Zuge einer Abschiebung (oder allenfalls auch für eine solche) bei Bestehen einer aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keiner wiederholten Rückkehrentscheidung bedarf. Insoweit kann der Bestimmung daher, nimmt man sie wörtlich, keine sinnvolle Handlungsanweisung entnommen werden. Dessen ungeachtet scheint aber auch vor dem Hintergrund der ErläutRV zu § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 idF FNG 2014 (1803 BlgNR 24. GP 67) erkennbar, worum es geht:
Existiert bereits eine rechtskräftige und noch aufrechte Rückkehrentscheidung (vgl. E 19. November 2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087 - es muss eine solche sein, die mit einem Einreiseverbot verbunden ist), die als Titel für eine Außerlandesbringung des Drittstaatsangehörigen herangezogen werden kann, so "bedarf" es ausnahmsweise - sofern nicht aufgrund "neu hervorgekommener" Tatsachen eine Neubemessung des bestehenden Einreiseverbotes erforderlich ist - entgegen den diesbezüglichen gesetzlichen Anordnungen (in § 10 AsylG 2005 bzw. in § 52 FrPolG 2005) nicht der Erlassung einer wiederholten - unter dem Blickwinkel der beabsichtigten Außerlandesbringung entbehrlichen - Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot). Für die Rückkehrentscheidungs-Tatbestände nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bzw. nach § 52 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 (weil ein Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatssicherheit zurückgewiesen wurde) ergibt sich das im Grunde auch aus § 16 Abs. 2 Z 1 iVm Z 2 BFA-VG 2014. Neben dem Fall, dass ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen und damit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verbunden ist, wird dort nämlich auch der Konstellationen gedacht, dass ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht, also keine neue Rückkehrentscheidung mit der Zurückweisung verbunden wird (vgl. § 16 Abs. 4 BFA-VG 2014 und ErläutRV zum FNG-AnpassungsG 2014 (2144 BlgNR 24. GP 11)).
Im gegenständlichen Fall wurde im ersten Verfahrensgang kein Einreiseverbot ausgesprochen, weshalb die Anwendung des § 59 Abs. 5 FPG ausschied und eine neue Rückkehrentscheidung auszusprechen war.
3.2. Auch im Hinblick auf sein aktuelles Privat- und Familienleben im Bundesgebiet hat der BF im gg. Verfahrensgang keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen bzw. Neuerungen zu seinen Gunsten gegenüber den abschließenden Feststellungen im ersten Verfahrensgang vorgebracht, die der gg. Rückkehrentscheidung des BFA entgegen standen.
Schließlich konnte sich auch die Verlängerung der faktischen Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet auf mehr als drei Jahre angesichts des beharrlichen Verweilens nach negativer Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz samt Rückkehrentscheidung in Zusammenschau mit der nochmaligen unbegründeten Stellung eines Antrages nicht zu seinen Gunsten auswirken.
In diesem Sinne hat die belangte Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungsgründe auch inhaltliche Ausführungen zur Erlassung einer (neuerlichen) Rückkehrentscheidung gegen den BF getroffen. Diesen Erwägungen war weder im Lichte des erstinstanzlichen Vorbringens noch des Beschwerdeinhalts entgegen zu treten.
3.3. Ein substantielles Vorbringen des BF im Hinblick auf die allfällige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG fand sich weder im erstinstanzlichen Akt noch in der Beschwerde. Sohin war auch die Entscheidung des BFA über die Nichterteilung eines solchen Titels an den BF zu Recht erfolgt.
3.4. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. abzuweisen.
4.1. Im Hinblick auf § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG war zuletzt noch abzuwägen, ob allenfalls neue konkrete Anhaltspunkte dahingehend hervorkamen, dass eine Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat iSd § 50 Abs. 1 FPG - wobei eine allfällige ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes oben bereits verneint wurde - unzulässig wäre.
Maßstab dafür stellen die Art. 2 und 3 EMRK dar, wobei darauf abzustellen ist, dass die mögliche Gefahr einer Verletzung dieser Schutznormen nicht von bestimmten Akteuren iSd Art. 6 Statusrichtlinie ausgeht, sondern eine (bloße) Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland darstellt.
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Im Fall Paposhvili vs. Belgium (41738/10) vom 20.04.2015 hat der EGMR weiterführend dargelegt, dass "andere sehr außergewöhnliche Fälle im Sinne des Urteils N./GB so verstanden werden sollten, dass sie sich auf eine Ausweisung einer schwer kranken Person betreffende Situationen beziehen, in denen stichhaltige Gründe für die Annahme aufgezeigt wurden, dass sie, obwohl sie nicht in unmittelbarer Lebensgefahr ist, mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Empfangsstaat oder des fehlenden Zugangs zu solcher Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt."
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Der VwGH hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
4.2. Es liegen im gg. Fall keine die physische Existenz des BF nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), vor.
Es kamen auch keine gravierenden akuten Erkrankungen des BF hervor, vom BF behauptete psychische Belastungen durch frühere Kriegserfahrungen stellten keine Umstände dar, die die relevante Schwelle für die reale Gefahr einer Rechtsverletzung im Sinne des Art. 3 EMRK erreichen würden.
4.3. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt V. abzuweisen.
5. Im Spruchpunkt VI des bekämpften Bescheides stützte sich die belangte Behörde rechtswidrig auf die Bestimmungen des § 55 Abs. 1, 2 und 3 FPG, indem sie dem BF eine Frist von 2 Wochen für die freiwillige Ausreise einräumte.
Demgegenüber führte sie in ihren rechtlichen Schlussfolgerungen zum genannten Spruchpunkt zutreffend aus, dass in Verfahren wie dem gegenständlichen, in denen ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, gemäß § 55 Abs. 1a FPG eine solche Frist nicht besteht.
Die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt war daher mit der entsprechenden Maßgabe abzuweisen.
6.1. Im Spruchpunkt VII wurde dem BF gemäß § 15b Abs. 1 AsylG aufgetragen, ab 08.01.2019 im dort genannten Quartier Unterkunft zu nehmen.
Gemäß § 15b Abs. 1 AsylG kann einem Asylwerber eine Unterkunftnahme aus Gründen des öffentlichen Interesses und der öffentlichen Ordnung aufgetragen werden, dabei ist gemäß Abs. 2 Z. 3 insbesondere zu berücksichtigten, ob vor der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gegen den Antragsteller bereits eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde.
Nachdem gegen den BF bereits im ersten Verfahrensgang eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, die in Rechtskraft erwuchs, waren die Voraussetzungen für die Anordnung der Unterkunftnahme erfüllt.
6.2. Diesbezüglich wurde in der Beschwerde argumentiert, dass der Revision des BF gegen das Erkenntnis des BVwG im ersten Verfahrensgang vom VwGH die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, weshalb ein öffentliches Interesse an der Anordnung der Unterkunftnahme nicht vorgelegen sei.
Dieser Sichtweise vermochte sich das BVwG nicht anzuschließen, weil diese Entscheidung des VwGH im Revisionsverfahren lediglich die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung im ersten Rechtsgang aufschiebt, jedoch keine Rechtswirkung für das gg. Verfahren über den Folgeantrag des BF entfaltet.
6.3. Die Beschwerde war daher auch im Hinblick auf den Spruchpunkt VII abzuweisen.
7.1. § 16 Abs. 2 BFA-VG idgF lautet:
Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der
1.-ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist,
2.-ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder
3.-eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird,
sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.
§ 17 BFA-VG idgF lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
1.-diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
2.-eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht
sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
7.2. Nachdem der gg. Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid des BFA gemäß § 16 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zukam, stellte der BF durch seine Vertretung im Rahmen seiner Beschwerde an das BVwG unter einem einen Antrag auf (ausdrückliche) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht.
Die Neufassung des § 17 BFA-VG zuletzt idF BGBl. I Nr. 145/2017, sieht in Abs. 1 die Zuerkennung von Amts wegen durch das BVwG unter den dort genannten Voraussetzungen vor. Ein eigenes Rechtsschutzverfahren in der Form, dass - ungeachtet eines allfälligen Fristsetzungsantrags - über die bloße Frage der Zuerkennung bzw. Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom BVwG jenseits der inhaltlichen Fragen des Beschwerdeverfahrens in Form eines Beschlusses oder Erkenntnisses zu entscheiden wäre, ist demgegenüber gesetzlich nicht vorgesehen, weshalb sich ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung derselben als unzulässig darstellt.
7.3. Im Lichte dessen war der gg. Antrag zurückzuweisen.
8.1. Im Hinblick auf einen mit der Beschwerde gestellten Antrag auf Aussetzung des gg. Verfahrens gemäß § 38 AVG hat das BVwG zum einen erwogen, dass diese Bestimmung zwar der zuständigen Behörde die Möglichkeit einräumt, ein bei ihr anhängiges Verfahren im Hinblick darauf, dass eine von ihr zu beantwortende Vorfrage bereits bei einer anderen Behörde oder einem Gericht anhängig ist, bis zur Entscheidung dieser Vorfrage auszusetzen. Einen gesonderten Antrag einer Verfahrenspartei in diesem Sinne sieht der § 38 AVG jedoch nicht vor.
Schon aus diesem Grunde war dieser Antrag des BF als unzulässig zurückzuweisen.
Im Übrigen ist anzumerken, dass - zumal vom BF in dieser Weise argumentiert wurde - die noch ausstehende Entscheidung des VwGH über die gegen das Erkenntnis des BVwG im ersten Verfahrensgang erhobene Revision keine "Vorfrage" iSd § 38 AVG für das gg. Verfahren darstellt. Verfahrensgegenstand des gg. Beschwerdeverfahrens ist vor allem, ob die belangte Behörde den Folgeantrag des BF in rechtskonformer Weise wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, dies gerade im Hinblick darauf, dass über den ersten Antrag des BF auf internationalen Schutz bereits rechtskräftig entschieden wurde.
8.2. Im Lichte dessen war auch dieser Antrag zurückzuweisen.