TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/7 L527 2175309-1

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Veröffentlicht am 07.03.2019
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Entscheidungsdatum

07.03.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

L527 2175309-1/9E

Gekürzte Ausfertigung des am 29.01.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Christian Aufreiter, LL.B. über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch Verein ZEIGE, gegen Spruchpunkt I des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.01.2019, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs 2a leg cit eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 leg cit von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 leg cit nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.01.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, da keiner der hiezu Berechtigten einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt hat.

Schlagworte

Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses,
Asylantragstellung, Asylverfahren, gekürzte Ausfertigung, mündliche
Verhandlung, mündliche Verkündung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L527.2175309.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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