TE Bvwg Beschluss 2019/3/8 W258 2212870-1

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Veröffentlicht am 08.03.2019
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Entscheidungsdatum

08.03.2019

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8a

Spruch

W258 2212870-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerd TRÖTZMÜLLER und Gerhard RAUB als Beisitzer über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 12.12.2018 des mj XXXX , XXXX , XXXX , zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 10.12.2018,

XXXX,

A)

Der Antrag wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Zu A)

I. Verfahrensgang:

Der fünfzehnjährige Beschwerdeführer (in Folge "BF") erhob bei der belangten Behörde am 31.07.2018 Beschwerde gegen die XXXX GmbH & Co. KG, Deutschland, wegen Verletzung in seinem Recht auf datenschutzrechtliche Auskunft.

Mit Internal Market Information Report vom 17.08.2018 hat die belangte Behörde die Beschwerde an die deutschen Datenschutzbehörden weitergeleitet, den BF mit Schreiben vom selben Tag darüber informiert und mit Bescheid vom 10.12.2018, GZ XXXX, das Verfahren bis zur Feststellung, welche Behörde für die inhaltliche Verfahrensführung zuständig ist, ausgesetzt.

Mit E-Mail vom 12.12.2018 stellte der BF unter Vorlage eines von ihm digital unterfertigtes Vermögensverzeichnisses einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid, den die belangte Behörde dem erkennenden Gericht mit Schriftsatz vom 21.12.2018 unter Anschluss des Verwaltungsaktes vorgelegt hat. Das Vermögensverzeichnis enthielt keine Angaben hinsichtlich etwaiger Unterhaltsansprüche des BF gegenüber Dritten.

Mit E-Mail vom 29.12.2018 legte der BF zur hg AZ W258 2211432-1 die Einverständniserklärung seines Vaters zur Führung des Verfahrens vor.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom 15.02.2019, zugestellt am 19.02.2019, wurde der BF aufgefordert, binnen vierzehn Tagen ein Vermögensverzeichnis hinsichtlich seiner gesetzlichen Vertreter vorzulegen, das ihn betreffende und bereits vorgelegte Vermögensverzeichnis dahingehend zu verbessern, dass es hinsichtlich der Angaben ihm gegenüber unterhaltspflichtigen Personen ergänzt und von einem gesetzlichen Vertreter unterfertigt werde und letztens klarzustellen, inwieweit auch die Beigebung eines Rechtsanwalts begehrt werde; andernfalls wäre der Antrag zurückzuweisen.

Mit E-Mail vom 19.02.2019 stellte der BF sinngemäß klar, dass die Beigebung eines Rechtsanwalts nicht begehrt werde; da seine Eltern seine Beschwerdesachen nicht finanzieren würden, sei die Vorlage ihrer Vermögensverzeichnisse nicht erforderlich; sein Vermögensverzeichnis sei nicht durch einen gesetzlichen Vertreter zu unterfertigen, weil die Genehmigung der Verfahrensführung durch seinen Vater auch das Einbringen eines Vermögensverzeichnisses beinhalte. Eine weitere Ergänzung des Vermögensverzeichnisses sei nicht erforderlich, weil er alle Angaben gewissenhaft und wahrheitsgemäß getroffen habe.

Eine weitergehende Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags erfolgte nicht.

Beweise wurde erhoben durch Einsichtnahme in den unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang, der auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt und den Eingaben des BF im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gründet, steht fest.

Rechtlich folgt daraus:

Verfahrenshilfe ist zu gewähren, wenn ua die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten (§ 8a VwGVG).

Bei einkommens- und vermögenslosen Personen sind die finanziellen Verhältnisse der Unterhaltspflichtigen maßgebend; das Gericht hat daher zu prüfen, ob unterhaltspflichtige Personen vorhanden sind und inwieweit sie zur Finanzierung Beschwerdeverfahrens herangezogen werden können (Fucik in Rechberger, ZPO4 § 63 Rz 2 bzw aaO zu § 66 ZPO Rz 1; siehe zur Verfahrenshilfe nach den §§ 63 ff ZPO, die gemäß § 8a Abs 2 VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren subsidiär anzuwenden sind, bspw auch LG Eisenstadt 20.03.2007 20 R 21/07y, LG ZRS Wien 24.04.2002 45 R 245/02s EFSlg 101.820, LG ZRS Wien 29.09.2005 48 R 253/05v EFSlg 112.836, LG ZRS Wien 30.08.2005 42 R 324/05s oder LGZ Wien 5.7.2011 44 R 335/11g).

Bei (mündigen) Minderjährigen ist das Vermögensverzeichnis des Minderjährigen überdies von einem gesetzlichen Vertreter / Obsorgeberechtigten zu unterfertigen (M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 66 ZPO Rz 4 (Stand 1.9.2014, rdb.at) bzw LG Feldkirch 08.04.2014 3 R 70/14p). Das Vermögensverzeichnis hat auch Angaben zu etwaigen Unterhaltsansprüche zu enthalten.

Im gegenständlichen Fall hat der minderjährige BF lediglich ein (nur) von ihm unterfertigtes Vermögensverzeichnis hinsichtlich seines eigenen Vermögens abgegeben, ohne jedoch etwaige Unterhaltsansprüche gegenüber seinen für ihn obsorgepflichtigen Eltern anzugeben. Ein Vermögensverzeichnis seiner für ihn obsorgepflichtigen Eltern hat der BF ebenfalls nicht vorgelegt. Die (zivilrechtliche) Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern umfasst aber grundsätzlich auch die Finanzierung etwaiger behördlicher oder gerichtlicher Verfahren. Für die Entscheidung über einen Antrag auf Verfahrenshilfe sind daher auch die Vermögensverhältnisse jener zu berücksichtigen, weshalb der BF mit Mängelbehebungsauftrag vom 15.02.2019 gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG ua zur Angabe etwaiger Obsorgepflichtiger und zur Vorlage der Vermögensverzeichnisse der Eltern aufzufordern war. Da der BF den Mängelbehebungsauftrag nicht erfüllt hat, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist in Anbetracht der zitierten Entscheidungen zur Verfahrenshilfe nach der ZPO eindeutig. Sonstiger Hinweise auf Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung liegen nicht vor.

Schlagworte

Eltern, mangelhafter Antrag, Minderjährige, notwendiger Unterhalt,
Unterfertigung, Unterhaltspflichtiger, Verbesserungsauftrag,
Verfahrenshilfeantrag, Vermögensbekenntnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W258.2212870.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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