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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1972 §36;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde der Appartementhaus B GmbH in B, vertreten durch Dr. Michael Mülner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Lidmanskygasse 9/I, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten (Berufungssenat) vom 29. August 1997, Zl. RV 47/1-8/93, betreffend Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 1989 und 1990, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine GmbH, erwarb mit Kaufvertrag vom 25. Juli 1984 (von ihrem Geschäftsführer) ein Appartementhaus (samt Liegenschaft) in B.
Für dieses Jahr und die Folgejahre reichte die Beschwerdeführerin keine Abgabenerklärungen ein bzw. gab "Leermeldungen" ab. Das Finanzamt setzte unter Bedachtnahme darauf, daß die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum nachweislich kaum tätig geworden war, den Gewinn bzw. die Einkünfte bescheidmäßig jeweils mit Null fest.
Im November 1986 wurde über das Vermögen der Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet. Am 29. April 1988 wurden sämtliche Geschäftsanteile der Beschwerdeführerin an die G. AG (mit Sitz in der Schweiz) zum Kaufpreis von S 50.000,-- veräußert. Im Oktober 1988 wurde das Konkursverfahren aufgehoben.
Mit Kaufvertrag vom 30. Mai 1989 wurde das Appartementhaus samt Liegenschaft verkauft.
Bei der Veranlagung für das Streitjahr 1989 unterwarf das Finanzamt die bei der Veräußerung des Appartementhauses aufgedeckten stillen Reserven der Besteuerung. Den Gewinn aus der Veräußerung ermittelte das Finanzamt, indem es in Anlehnung an die seinerzeitigen Anschaffungskosten von insgesamt S 1,627.000,-- (Ankaufspreis S 1,500.000,--, Vertragserrichtungskosten S 7.000,-- und Grunderwerbsteuer S 120.000,--) von einem (geschätzten) Buchwert der Liegenschaft zum Zeitpunkt des Verkaufes von S 1,500.000,-- ausging und diesem zuzüglich eines angenommenen Veräußerungsaufwandes von S 175.000,-- den Veräußerungserlös von S 3,675.000,-- gegenüberstellte. Bei der Veranlagung zur Umsatzsteuer für 1989 wurde der Veräußerungserlös als steuerfrei gemäß § 6 UStG 1972 behandelt.
Bei der Veranlagung für 1990 wurden der Gewinn bzw. die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Hinblick darauf, daß eine Geschäftstätigkeit nicht entfaltet wurde, mit Null angenommen. Bei der Veranlagung zur Umsatzsteuer wurde der Verkauf eines LKWs an die - vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin geführte und dominierte S. GmbH - angesetzt. Zu dem diesbezüglichen Veräußerungserlös von S 310.000,-- wurden noch weitere Umsätze von S 200.000,-- im Schätzungsweg angenommen.
Gegen die Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide für 1989 und 1990 erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie im wesentlichen begehrte, bei der Festsetzung der Körperschaft- und der Gewerbesteuer 1989 und 1990 "etwa anfallende Überschüsse als Sanierungsgewinn aus dem Konkursverfahren steuerfrei anzuerkennen". Im übrigen sei der Buchwert im Zeitpunkt des Verkaufes mit S 5,224.086,-- anzusetzen gewesen, sodaß sich bei der Veräußerung ein Verlust von S 1,549.086,-- ergeben habe.
Weiters wäre zu berücksichtigen gewesen, daß in den Jahren 1984 bis 1986 aufgrund von Hypotheken jährliche Zinsen angefallen seien, die in diesen Jahren zu Verlusten geführt hätten.
Hinsichtlich der Umsatzsteuerbescheide verwies die Beschwerdeführerin auf ein ihr nach ihrer Auffassung zustehendes Guthaben für 1984 in der Höhe von S 129.798,-- und für 1988 von S 59.131,--. Davon sei die Zahllast laut Erklärung für 1990 von S 62.000,-- (für den Verkauf eines LKWs) abzuziehen. Eine Hinzuschätzung von Umsatzsteuer (für 1990) sei unrichtig, weil die Liegenschaft bereits 1989 verkauft worden sei und keine Umsätze mehr getätigt worden seien.
In Beantwortung eines Vorhaltes des Finanzamtes führte die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 13. April 1993 u. a. aus, die Erlassung von "Nullbescheiden" für die vor den Streitjahren liegenden Zeiträume sei rechtswidrig gewesen. Bei der Ermittlung des Restbuchwertes sei vom Finanzamt nicht berücksichtigt worden, daß das Inventar im Jahr 1984 gesondert verkauft worden sei, worüber die Rechnung vom 17. September 1984 ausgestellt worden sei. Mit dieser Vorhaltsbeantwortung und in der Folge legte die Beschwerdeführerin eine Reihe von Urkunden vor, mit denen sie u.a. den von ihr behaupteten Restbuchwert der Liegenschaft und die geltend gemachten Vorsteuern zu begründen versuchte.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde in Abänderung des diesbezüglichen erstinstanzlichen Bescheides aus, daß Umsatzsteuer für das Jahr 1990 nicht festgesetzt werde. Im übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde im einzelnen aus, warum aufgrund der von der Beschwerdeführerin im Zuge des Verfahrens vorgelegten Rechnungen keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug bestehe und daher dem Berufungsbegehren hinsichtlich Umsatzsteuer 1989 nicht gefolgt werden könne.
Hinsichtlich Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für 1989 begehre die Beschwerdeführerin einerseits, die bei Veräußerung des Appartementhauses aufgedeckten stillen Reserven steuerfrei zu belassen, weil es sich dabei um einen Sanierungsgewinn handle, behaupte aber andererseits, daß ihr dabei ein Verlust erwachsen sei. Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer diesbezüglichen Berechnungen bei den Anschaffungskosten einen zusätzlichen Betrag von S 550.000,-- berücksichtige, sei ihr nicht zu folgen, weil bereits laut Kaufvertrag vom 25. Juli 1984 betreffend das Appartementhaus samt Liegenschaft das Inventar ausdrücklich mitverkauft worden sei und der nachträglich ausgestellten Rechnung vom 17. September 1984 keine Leistung zugrunde liege.
Was die von der Beschwerdeführerin weiters in die Rechnung miteinbezogenen "Sanierungskosten G. AG" von rund S 2,200.000,-- anlange, könne nicht als erwiesen angenommen werden, daß der Betrag zur Sanierung des Unternehmens der Beschwerdeführerin aufgewendet worden sei, zumal die Zurverfügungstellung der Mittel an den Übergang der Geschäftsanteile geknüpft worden sei. Von einer Sanierungsabsicht der G. AG könne keine Rede sein, zumal sich das Geschäft für die G. AG (Übernahme der Geschäftsanteile, zugesicherter Verkauf der Liegenschaft um S 3,500.000,--) als lukrativ erweise. Die Beschwerdeführerin habe zudem im Berufungsverfahren erklärt, die von der G. AG eingesetzten Beträge nach Abschluß des Konkursverfahrens zurückbezahlt zu haben.
Die von der Beschwerdeführerin in die Berechnung miteinbezogenen Kosten für die Lastenfreistellung ("Ablöse Mietrechte E.S.") in der Höhe von S 980.000,-- seien gleichfalls nicht zu berücksichtigen, weil dem "Mietvertrag vom 1. September 1984" kein ernsthafter Leistungsaustausch zugrunde liege. Dies folge aus dem Inhalt der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunde. Danach sollte die Hinterlegung eines Sparbuches über "ca. S 250.000,--" die Gegenleistung des Mieters für einen auf 50 Jahre unkündbaren Mietvertrag dargestellt haben, für dessen Ablöse nunmehr angeblich S 980.000,-- zu leisten gewesen seien. Für dieses Verhalten seien "steuerrelevante" Gründe nicht zu erkennen, sehr wohl aber private, weil der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin Frau E.S. schon länger und näher gekannt und sie im November 1985 sodann auch geehelicht habe.
Soweit die Beschwerdeführerin Verluste der Vorjahre berücksichtigen wolle, sei sie darauf hinzuweisen, daß diesbezüglich rechtskräftige Bescheide vorlägen.
Der Umsatzsteuerbescheid für 1990 sei im Sinne der Nichtfestsetzung abzuändern gewesen. Der Verkauf des LKWs, dessen Ankauf für das Jahr 1989 keine steuerliche Relevanz beizumessen gewesen sei, habe zu keinem Umsatz geführt. Die Hinzuschätzungen seien im Hinblick auf das Unterbleiben jeder Geschäftstätigkeit zu Unrecht vorgenommen worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die Beschwerdeführerin macht - der Sache nach hinsichtlich Umsatzsteuer 1989 - geltend, die Vorsteuern hätten anerkannt werden müssen, weil sie nach der Aufhebung des Konkurses das Haus, welches über zwei Jahre lang geschlossen gewesen sei, wieder habe bewohnbar machen müssen. Dazu seien die Anschaffungen laut vorgelegten Rechnungen erforderlich gewesen.
Mit diesen allgemein gehaltenen Ausführungen vermeidet es die Beschwerdeführerin, auf die Begründung der belangten Behörde und die dabei angestellten Erwägungen einzugehen, warum sie die Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei den einzelnen Rechnungen nicht anerkannt habe. Sie hat im wesentlichen ins Treffen geführt, eine Veranlassung durch das Unternehmen der Beschwerdeführerin könne hinsichtlich jener Rechnungen, die Vorgänge nach Veräußerung des Appartementhauses beträfen, nicht angenommen werden, bei bestimmten Rechnungen fehlten zum Teil die im § 11 UStG 1972 geforderten Angaben und manche Rechnungen lauteten gar nicht auf die Beschwerdeführerin als Abnehmer bzw. Empfänger. Diese Überlegungen sind nicht als unrichtig zu erkennen.
Hinsichtlich Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer (der Sache nach nur für das Jahr 1989) wiederholt die Beschwerdeführerin ihre im Verwaltungsverfahren angestellten Berechnungen und Behauptungen. Soweit sie den von der belangten Behörde angenommenen Restbuchwert der Liegenschaft mit der Behauptung bekämpft, die belangte Behörde habe den Kaufpreis für das Inventar (S 550.000,-- zuzüglich Umsatzsteuer) nicht berücksichtigt, genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das die Beschwerdeführerin betreffende hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1998, 97/14/0142, hinzuweisen. Aus den dort genannten Erwägungen kann die Auffassung der belangten Behörde, das Inventar sei bereits Gegenstand des Kaufvertrages vom 25. Juli 1984 gewesen, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Die Beschwerdeführerin wendet sich weiters dagegen, daß die belangte Behörde die geltend gemachten Kosten für die Lastenfreistellung der Liegenschaft von S 980.000,-- (Ablöse der Mietrechte von E.S.) nicht als Aufwendungen berücksichtigt habe, ohne allerdings konkret darzulegen, warum die von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang angestellten Überlegungen, die im Hinblick auf den ungewöhnlichen Inhalt des angeblich geschlossenen Mietvertrages und das Naheverhältnis zwischen dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und E.S. nicht als unschlüssig zu erkennen sind, unrichtig sein sollen. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist daher auch in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen.
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, ein allenfalls sich ergebender Gewinn wäre gemäß § 36 EStG 1988 steuerfrei zu belassen, weil die Konkursgläubiger auf 50 % ihrer Forderungen verzichtet hätten, kann ihre Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg führen, weil allfällige Schuldnachlässe der Konkursgläubiger das Ergebnis des Jahres 1988, nicht aber das Ergebnis der Streitjahre beeinflußt hätten. Im vorliegenden Verfahren kann dahinstehen, ob für das Wirtschaftsjahr 1988 die Voraussetzungen für die Annahme eines Sanierungsgewinnes gegeben gewesen wären. Die im Verwaltungsverfahren (Punkt 5 der Berufung) geäußerte und offenbar auch der Beschwerde zugrunde liegende Auffassung, die Jahre 1984 bis 1989 seien - ungeachtet der für die Jahre vor 1989 vorliegenden rechtskräftigen Bescheide - zusammenzufassen, ist mit dem Grundsatz der periodengerechten Gewinnermittlung nicht in Einklang zu bringen.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 26. Jänner 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997140143.X00Im RIS seit
20.11.2000