Entscheidungsdatum
09.04.2019Norm
AlVG §25Spruch
L503 2216275-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Salzburg vom 22.01.2019, GZ: XXXX , betreffend Zurückweisung eines Vorlageantrags als verspätet, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Bescheid des AMS vom 20.9.2018 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz "BF") gemäß § 25 Abs 1 AlVG zur Rückzahlung einer unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von €
1.100,01 verpflichtet; unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 10.10.2018 fristgerecht Beschwerde.
3. Mit Bescheid vom 19.11.2018 wies das AMS die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung - näher begründet - ab.
Dieser Bescheid wurde laut im Akt befindlichen Zustellnachweis am 23.11.2018 hinterlegt (Beginn der Abholfrist: 26.11.2018).
4. Am 11.12.2018 gab der BF beim AMS persönlich einen schriftlichen "Einspruch" (gemeint: Vorlageantrag) ab.
5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 22.1.2019 wies das AMS den Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG als verspätet zurück.
Begründend führte das AMS aus, die Beschwerdevorentscheidung vom 19.11.2018 sei dem BF per RSb an seine Wohnadresse zugestellt worden. Aus dem Zustellnachweis der Post gehe hervor, dass der Bescheid nach einem erfolglosen Zustellversuch am 23.11.2018 hinterlegt worden sei; als erster Tag der Abholfrist sei der 26.11.2018 angegeben worden. Eine Verständigung über die Hinterlegung sei laut Zustellnachweis in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden.
Ermittlungen hätten ergeben, dass der BF den Vorlageantrag am 11.12.2018 persönlich bei Frau K. K. am Infopoint des AMS abgegeben habe; dies habe Frau K. K. am 18.12.2018 dem stellvertretenden Leiter der Servicezone bestätigt.
Nach Darstellung von § 15 VwGVG und § 17 ZustG führte das AMS im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aus, die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags betrage gemäß § 15 Abs 1 VwGVG zwei Wochen ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung. Laut dem Zustellnachweis sei die Beschwerdevorentscheidung vom 19.11.2018 am 23.11.2018 hinterlegt und ab 26.11.2018 zur Abholung bereitgehalten worden.
Nach § 17 Abs 3 ZustG sei das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginne mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente würden mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt gelten.
Im konkreten Fall sei somit der erste Tag der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist der 26.11.2018 (Beginn der Abholfrist). Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist habe folglich am 10.12.2018 geendet. Der Vorlageantrag des BF vom 11.12.2018 sei daher verspätet.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 14.2.2019 fristgerecht Beschwerde, in der er ausschließlich argumentierte, er habe keine Vereitelungshandlung gesetzt.
7. Am 20.3.2019 legte das AMS den Akt dem BVWG vor und wies - nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs - darauf hin, dass sich der BF in seiner nunmehrigen Beschwerde nur auf die ihm im Vorverfahren vorgeworfene Arbeitsvereitelung beziehe; die Feststellungen des AMS bezüglich der Fristversäumnis bestreite er nicht.
Beantragt wurde, die Beschwerde abzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 19.11.2018 wurde am 23.11.2018 hinterlegt (Beginn der Abholfrist: 26.11.2018).
Am 11.12.2018 gab der BF beim AMS persönlich einen Vorlageantrag ab.
In seiner Beschwerde gegen den daraufhin erlassenen Zurückweisungsbescheid des AMS trat der BF der Annahme der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung mit 26.11.2018 nicht entgegen, sondern monierte nur die ihm im Vorverfahren vorgeworfene Arbeitsvereitelung.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS.
2.2. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt. So befindet sich im Akt der entsprechende Zustellnachweis, demzufolge die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 19.11.2018 am 23.11.2018 hinterlegt wurde, wobei als Beginn der Abholfrist der 26.11.2018 vermerkt wurde. Unbestritten und aus dem Akteninhalt ersichtlich ist zudem der Umstand, dass der BF (erst) am 11.12.2018 den Vorlageantrag stellte: So trägt der im Akt befindliche Vorlageantrag den Eingangsstempel "11.12.18" und wurde vom stellvertretenden Abteilungsleiter der Servicezone schriftlich festgehalten, dass der BF den Vorlageantrag an diesem Tag persönlich beim AMS bei Frau K. K. abgegeben habe; der BF ist diesen - auch im gegenständlichen Zurückweisungsbescheid wiedergegebenen - Ausführungen nicht entgegen getreten. Die Feststellungen zum nunmehrigen Beschwerdevorbringen des BF ergeben sich aus seiner Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zur Zurückweisung des Vorlageantrags als verspätet mit dem bekämpften Bescheid
§ 15 VwGVG lautet auszugsweise:
§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der
Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
[...]
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
§ 17 ZustG lautet:
§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt
werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
3.3. Im konkreten Fall wurde, wie oben dargestellt, die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 19.11.2018 am 23.11.2018 hinterlegt und ab 26.11.2018 zur Abholung bereitgehalten. Gemäß § 17 Abs 3 ZustG gilt die Beschwerdevorentscheidung folglich als am 26.11.2018 zugestellt.
In seiner Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid des AMS hat der BF im Übrigen keine Umstände vorgebracht, die dazu führen könnten, dass die Zustellfiktion des § 17 Abs 3 ZustG gegenständlich nicht zur Anwendung zu gelangen hätte; der BF verwies lediglich auf inhaltliche Umstände des zugrundeliegenden Verfahrens.
Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist hatte somit, wie das AMS zutreffend ausführte, am 10.12.2018 geendet. Der am 11.12.2018 eingebrachte Vorlageantrag erweist sich daher als verspätet.
Folglich hat das AMS den Vorlageantrag zu Recht gemäß § 15 Abs 3 VwGVG als verspätet zurückgewiesen und ist die dagegen vom BF erhobene Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier relevante Frage der Einhaltung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags besteht eine bereits dem Wortlaut nach klare Rechtslage.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage unstrittig fest; es geht in dieser Entscheidung lediglich um die rechtliche Beurteilung eines unstrittigen Sachverhalts.
Schlagworte
Hinterlegung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Vorlageantrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L503.2216275.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.07.2019