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50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1994 §74 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde des Ing. KM in F, vertreten durch E & Partner, Rechtsanwaltssozietät in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 26. Mai 1998, Zl. 04-15/213-98/2, betreffend Verfahren gemäß § 79 GewO 1994 (mitbeteiligte Partei: KS in F), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 4. November 1997 wurden der mitbeteiligten Partei für die näher bezeichnete, gemäß § 153 a GewO 1994 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 63/1997 genehmigte, gastgewerbliche Betriebsanlage in der Betriebsart "Kaffeehaus" gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 zusätzliche Auflagen vorgeschrieben. Auflagenpunkt 15 dieses Bescheides lautet:
"Die Schallschutzwand ist, beginnend an der östlichen Grundgrenze bis zur Verschneidung der Verlängerung an der Westwand des Wohnhauses der Familie M in nördlicher Richtung mit der südlichen Grundgrenze der Betriebsanlage, entlang der südlichen Grundgrenze zu errichten. Diese ist in einer Höhe von 3 m bezogen auf das Niveau des Parkplatzes und dicht auszuführen, sie hat ein bewertetes Schalldämmaß von mindestens 20 dB aufzuweisen und ist an der der Betriebsanlage zugewandten Seite absorbierend zu gestalten. Für die Erfüllung dieser Auflage wird dem Betreiber eine Frist von 9 Monaten eingeräumt."
In der Begründung des erstbehördlichen Bescheides wird ausgeführt, daß der vor dem Eingang zum Kaffeehaus gelegene Gästeparkplatz als Teil der Betriebsanlage betrachtet und daher diesbezüglich eine Beurteilung desselben im Sinne von § 79 Abs. 1 GewO 1994 vorgenommen worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl der Beschwerdeführer als auch die mitbeteiligte Partei Berufung. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 26. Mai 1998 wurde der erstbehördliche Bescheid insofern abgeändert, als der Auflagenpunkt 15 zu entfallen habe. Zur Begründung führte der Landeshauptmann - nach Darstellung des Verfahrensganges und der maßgeblichen Rechtslage - aus, der der gastgewerblichen Betriebsanlage vorgelagerte Parkplatz sei als Fläche mit öffentlichem Verkehr zu qualifizieren, welche nicht einer gewerblichen Betriebsanlage zugerechnet werden könne. Gemäß § 1 Abs. 1 zweiter Satz StVO, BGBl. Nr. 159/1960, in der geltenden Fassung seien Straßen mit öffentlichem Verkehr solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden könnten. Wesentlich sei, daß es bei der Beurteilung einer Fläche als öffentliche Verkehrsfläche auf Eigentumsverhältnisse nicht ankomme. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne eine Straße dann von jedermann und unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur Allgemeinbenützung freistehe. Da es auch sein könne, daß ein Privatgrund für die Benützung der Allgemeinheit zugänglich ist, sei die Öffentlichkeit einer zur Gänze im Privateigentum stehenden Fläche nur dann nicht anzunehmen, wenn sie etwa abgeschrankt oder ihre Benutzung unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Privatstraße bzw. Fläche der Allgemeinheit sichtlich verboten sei. Das Tatbildmerkmal des öffentlichen Verkehrs einer Straße bzw. Fläche gehe auch nicht dadurch verloren, daß die Benützung der Straße nur generell bestimmten Gruppen erlaubt wäre. Auch die Anbringung von Hinweisschildern auf einem umzäunten Gasthausparkplatz mit dem Wortlaut "Parken nur für Gäste" vermöge an der Qualität dieser Verkehrsfläche als Straße mit öffentlichem Verkehr nichts zu ändern. Die gegenständliche Parkfläche sei daher, da sie für jedermann zugänglich sei, als Fläche mit öffentlichem Verkehr zu qualifizieren. Die Anwendbarkeit der Gewerbeordnung finde jedoch dort ihre Grenzen, wo öffentliche Verkehrsflächen vorliegen würden. Es sei daher nicht zulässig, diesen Parkplatz und allenfalls davon ausgehende Auswirkungen nach den Normen der Gewerbeordnung zu beurteilen und für eine Fläche, die nicht der Gewerbeordnung unterliege, zusätzliche Auflagen gemäß § 79 GewO 1994 vorzuschreiben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Vorschreibung einer Auflage im Sinne des § 79 Abs. 1 GewO 1994 (konkret: auf Errichtung einer Lärmschutzwand) zur Hintanhaltung unzulässiger Lärmimmissionen auf seinem Grundstück durch die gewerbliche Betriebsanlage bzw., in eventu, durch den Privatparkplatz dieser Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei, verletzt. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes macht der Beschwerdeführer im wesentlichen geltend, er bestreite im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Anwendungsproblemen der Straßenverkehrsordnung zwar nicht, daß der bestehende Gasthausparkplatz trotz des Umstandes, daß er ausschließlich den Gästen des Gasthauses diene, als Straße mit öffentlichem Verkehr zu werten sei. Dies ändere jedoch nichts daran, daß der Parkplatz ein Teil der Betriebsanlage sei, da er - wie die erstinstanzliche Behörde zutreffend ausführe - ausschließlich deshalb angelegt worden sei, um den Gästen des Lokales zur Verfügung zu stehen. Der Parkplatz, der zweifellos im Rahmen der Beurteilung der Frage, ob die Straßenverkehrsordnung zur Anwendung zu gelangen habe oder nicht, als Straße mit öffentlichem Verkehr zu beurteilen sei, diene in keiner Weise dem Vorbeifahren von Fahrzeugen im Sinne der von der belangten Behörde zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Es handle sich vielmehr um mit der Betriebsanlage in untrennbarem Zusammenhang zustehendes Zu- und Abfahren von Gästen derselben. Unbeschadet des Umstandes, daß der Parkplatz eine Straße mit öffentlichem Verkehr sei, stelle dieser einen Teil der Betriebsanlage, zumindest aber eine örtlich gebundene Einrichtung dar, die im engeren örtlichen Bereich der Betriebsanlage gelegen sei, ausschließlich oder überwiegend der Betriebsanlage diene und dazu geeignet sei, die Nachbarn zu belästigen. Es dürfe nicht übersehen werden, daß es ohne die Betriebsanlage den Parkplatz nicht gebe und umgekehrt ohne den Parkplatz die Betriebsanlage nicht existieren könnte. Der Parkplatz sei auch deshalb Teil der Betriebsanlage, weil er in den Sommermonaten teilweise als Gastgarten genutzt werde. Es sei der Behörde erster Instanz zuzustimmen, die ausführe, es sei in keiner Weise logisch nachvollziehbar, "einer Betriebsanlage oder einem Betriebsanlagenteil die Qualifikation einer gewerblichen Betriebsanlage (bzw. eines Teiles dieser Betriebsanlage) nur deswegen abzusprechen, weil auf das verkehrsmäßige Geschehen auf diesem Betriebsanlagenteil auch die Bestimmungen der StVO anzuwenden sind". Die gegenteilige Rechtsauffassung der belangten Behörde würde zu einem unerträglichen Rechtsschutzdefizit für Nachbarn von Betriebsanlagen mit Kundenfrequenz in den Nachtstunden führen. Als Beispiel führt der Beschwerdeführer Großraumdiskotheken, die eine große Anzahl von Parkplätzen benötigen, an. Nachbarn müßten gesundheitsschädliche Lärmentwicklungen auf dem jeweiligen Nachbargrundstück nur deshalb hinnehmen, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf solchen Parkplätzen die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung anzuwenden seien. Im Ergebnis stelle dies eine gänzliche Verlagerung der Problematik ins Zivilrecht dar; eine derartige Auslegung sei nicht nur unbillig, sondern könnte auch vom Gesetzgeber unter keinen Umständen gewollt worden sein. Der sich in unmittelbarem Anschluß an den Eingang zum Gasthaus befindliche Gästeparkplatz sei daher unbeschadet seiner Beurteilung als öffentliche Verkehrsfläche der gewerblichen Betriebsanlage zuzurechnen. Die durch Zu- und Abfahrten auf diesem Parkplatz entstehenden Lärmemissionen würden das zulässige Ausmaß in einem gesundheitsschädlichen Maß überschreiten, sodaß durch Errichtung einer entsprechenden Lärmschutzwand Abhilfe zu schaffen sei.
Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeiternehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994 in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden;
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen. ...
Nach dem Abs. 3 dieser Gesetzesstelle besteht die Genehmigungspflicht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.
Gemäß § 77 Abs. 1 leg. cit. ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
Gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, daß die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben.
Die Betriebsstätte eines Gastgewerbes, für das eine Gast- und Schankgewerbekonzession gemäß den Bestimmungen der vor dem 1. August 1974 in Geltung gestandenen Gewerbeordnung erteilt worden ist, gilt gemäß § 153 a GewO 1994 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 63/1997 als gemäß § 74 Abs. 2 leg. cit. genehmigte Betriebsanlage, und zwar entsprechend den Plänen und Betriebsbeschreibungen, die Bestandteil des Konzessionserteilungsbescheides sind. Für die gegenständliche gastgewerbliche Betriebsanlage wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 3. August 1967 die Konzession zum Betrieb des Gast- und Schankgewerbes in der Betriebsform eines "Kaffeehauses" erteilt. Im Spruch dieses Bescheides wird festgelegt, daß die Ausübung der Gast- und Schankgewerbekonzession auf die im Sachverhalt dieses Bescheides angeführten Räumlichkeiten beschränkt ist. In der genannten Sachverhaltsdarstellung wird u.a. ausgeführt:
"Anzahl, Lage und Größe sowie Einrichtung und Ausstattung der Betriebsräume, sind aus dem in doppelter Ausfertigung vorgelegten Plan, angefertigt am 16. 3. 1967 von Architekt Dipl.-Ing. W. und aus der ebenfalls in doppelter Ausfertigung vorgelegten Beschreibung ersichtlich. ...
In Ergänzung zur oben angeführten Beschreibung ist auf Grund der am 31.7.1967 zwecks Überprüfung der Lokaleignung durchgeführten örtlichen Erhebung und mündlichen Verhandlung noch folgendes festzustellen: ...
... Vor dem Gebäude wird ein entsprechend befestigter und mit Schwarzdecke versehener Parkplatz für 17 Pkw errichtet. ..."
Sowohl in der im Sachverhalt des Bescheides angeführten technischen Beschreibung der Betriebsanlage als auch im Plan vom 16. März 1967 ist der - heute noch bestehende und im hg. Verfahren gegenständliche - im unmittelbaren Anschluß an den Eingang zum Kaffeehaus befindliche Gästeparkplatz enthalten; er stellt daher einen Bestand aus dem Jahr 1967 dar. Dabei spielt es keine Rolle, daß auf der gegenständlichen Parkfläche laut Plan vom 16. März 1967 17 Abstellplätze, laut Verhandlungsschrift vom 18. Juni 1997 20 und laut Bescheid vom 4. November 1997 15 Abstellplätze vorhanden waren bzw. sind. Entscheidend ist vielmehr, daß die unmittelbar vor der Betriebsanlage befindliche Fläche, unabhängig von der genauen Anzahl der vorhandenen Stellplätze, vom ursprünglichen Genehmigungsbescheid umfaßt war und damit einen Teil der gegenständlichen Betriebsanlage bildet. Darüber hinaus stellt dieser Parkplatz auch laut Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 1. Juli 1986, womit die Konzession zum Betrieb des Gastgewerbes in der Betriebsart "Kaffeehaus" erstmals an den Beschwerdeführer erteilt wurde, welcher auf den die Beschreibung der Stellfläche enthaltenden Befund des Bescheides verweist, einen Teil der Betriebsanlage dar. Der Gästeparkplatz gilt demnach, ebenso wie die übrigen in den Plänen und Betriebsbeschreibungen des Konzessionserteilungsbescheides enthaltenen Teile der Betriebsanlage gemäß § 153 a GewO 1994 in der Fassung BGBl. Nr. 63/1997 als im Sinne von § 74 Abs. 2 leg. cit. genehmigter Bestandteil der Betriebsanlage und unterliegt als solcher auch einer Beurteilung gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994.
Dies gilt unbeschadet der Tatsache, daß der gegenständliche Parkplatz - wie von der belangten Behörde zutreffend festgestellt und auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten - als Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne von § 1 Abs. 1 StVO zu qualifizieren ist.
Für die Beurteilung der Frage, ob die vom Parkplatz herrührenden, insbesondere durch das Zu- und Abfahren der Kunden verursachten und auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers einwirkenden Lärmemissionen der in Rede stehenden Betriebsanlage zuzurechnen sind, ist somit allein entscheidend, daß dieser Parkplatz - unabhängig von seiner Qualifikation als Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO - einen Teil der gegenständlichen Betriebsanlage bildet. Es handelt sich bei den dargestellten Lärmemissionen nicht um das - der Betriebsanlage nicht mehr zuzurechnende - bloße Vorbeifahren von Fahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, sondern um das Verhalten von Kunden der Betriebsanlage im Sinne von § 74 Abs. 3 GewO 1994, da dieses Verhalten für die Genehmigungsfähigkeit einer Betriebsanlage nur so weit von Bedeutung ist, als es in der Betriebsanlage gesetzt wird (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1996, Zl. 94/04/0096). Zu- und Abfahrten auf diesem Parkplatz haben somit in die Beurteilung der von der Betriebsanlage ausgehenden Lärmemissionen einzufließen.
Diesem Ergebnis steht entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung zwischen Betriebsanlagen und Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht entgegen. Bereits in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Oktober 1979, Slg. N. F. Nr. 9943/A, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, daß auch im Bereich von Straßen mit öffentlichem Verkehr gewerbliche Betriebsanlagen zur Entfaltung gewerblicher Tätigkeiten bestehen können. Die weiteren Ausführungen in diesem Erkenntnis über die Frage, inwieweit Vorgänge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr dem Geschehen in der Betriebsanlage zuzurechnen seien, beziehen sich, wie sich aus der Bezugnahme auf das bloße Vorbeifahren auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ergibt, nur auf solche Straßen mit öffentlichem Verkehr, die nicht Teil einer Betriebsanlage sind.
Da die belangte Behörde in Verkennung dieser Rechtslage den in Rede stehenden Parkplatz als nicht mehr der gegenständlichen Betriebsanlage zugehörig erachtete und daher die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen nach § 79 GewO 1994 zur Vermeidung von diesem Parkplatz ausgehender gefährdender oder belästigender Immissionen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers als unzulässig erachtete, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 27. Jänner 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998040115.X00Im RIS seit
21.02.2002