TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/16 G302 2167555-1

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Veröffentlicht am 16.04.2019
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Entscheidungsdatum

16.04.2019

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch

G302 2167555-1/13E

Gekürzte Ausfertigung des am 10.04.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX GmbH, in XXXX, vertreten durch: XXXX GmbH, in XXXX, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 23.01.2017, Zahl: XXXX, betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht von Dienstnehmern sowie die Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen und Verzugszinsen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2019, zu Recht erkannt:

A) 1. Das Verfahren wird in Bezug auf die Spruchpunkte I. bis III.

eingestellt.

2. Der Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt IV. wird unter Berücksichtigung der Erhebungsberichte vom 24.9.2018, 11.10.2018 und 29.10.2018 und der dazugehörigen Beitragsabrechnungen dahingehend Folge gegeben, dass allgemeine Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge nach den jeweils näher bezeichneten Zeiten in der Höhe von EUR 2.474.209,61 sowie Verzugszinsen in der Höhe von EUR 954.932,16, somit insgesamt EUR 3.429.141,77, nachzuentrichten sind.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.04.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die beschwerdeführende Partei in Anwesenheit ihres berufsmäßigen Rechtsvertreters und der Behördenvertreter nach Belehrung über die Folgen des Verzichts ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben.

Schlagworte

Beitragsnachverrechnung, Einstellung, gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G302.2167555.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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