TE Bvwg Beschluss 2019/4/23 G302 2196643-2

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Veröffentlicht am 23.04.2019
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Entscheidungsdatum

23.04.2019

Norm

AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

G302 2196643-1/3E

G302 2196643-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Barbara BAMMER als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Mag. Thorsten BAUER als Beisitzer über den Vorlageantrag des XXXX, SVNR:

XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 18.04.2018, GZ.: XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.01.2018 wurde dem Antrag auf Notstandshilfe von Herrn XXXX, SVNR: XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), vom 05.12.2017 gemäß § 33 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 und § 2 Notstandshilfeverordnung (NH-VO), BGBl. 352/1973 jeweils in geltender Fassung mangels Notlage keine Folge gegeben (dieses Verfahren wird hierorts unter der Zahl G302 2196643-1 geführt).

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.01.2018 wurde der Bezug der Notstandshilfe des BF gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und der BF gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der im Zeitraum von 06.12.2016 bis 30.11.2017 unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von Euro 2.295,00 verpflichtet (dieses Verfahren wird hierorts unter der Zahl G302 2196643-2 geführt).

Gegen diese beiden Bescheide erhob der BF Beschwerden.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.04.2018, GZ.: XXXX, wurde den Beschwerden im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben.

Gegen diesen Bescheid brachte der BF einen Vorlageantrag ein.

Der Vorlageantrag und die maßgeblichen Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde am 28.05.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

Der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt kann dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

2.2. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt nach Z 1 in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie gemäß Abs. 2 dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Jede Partei kann gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

2.3. Das Recht Beschwerde zu erheben steht nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder deren rechtliches Interesse durch den Bescheid beeinträchtigt werden können (vgl. VwGH 14.5.1991, 90/05/0242; 02.07.1998, 98/07/0018). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde voraus, dass der Beschwerdeführer einen Grund dafür hat, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu rügen. Dies ist nicht der Fall, wenn dem Antrag des Beschwerdeführers bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten vollinhaltlich entsprochen wurde (vgl. VwGH 17.09.1991, 91/05/0037; 23.04.1994, 93/02/0283). Beschwerden gegen solche zur Gänze stattgebenden Bescheide sind als unzulässig zurückzuweisen.

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Beschwer Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels. Allein aus den Gründen einer Entscheidung kann im Regelfall eine Beschwer nicht abgeleitet werden. Bescheidbegründungen als solche sind daher kein Gegenstand einer Beschwerde.

Im vorliegenden Fall wurde dem Begehren des BF vollinhaltlich entsprochen und die angefochtenen Bescheide von der belangten Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung behoben.

Somit erweisen sich die gegenständlichen Beschwerden mangels Beschwer als unzulässig (vgl. VwGH 27.11.1972, 883/72; VwGH 22.04.1994, 93/02/0283) und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

mangelnde Beschwer, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G302.2196643.2.00

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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