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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit des §2a SondernotstandshilfeV mit E v 10.12.98, V76/98.Spruch
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit S 18.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Bescheid der Landesgeschäftsstelle Salzburg des Arbeitsmarktservice vom 25. Oktober 1996 wurde die Berufung gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Salzburg des Arbeitsmarktservice vom 17. September 1996, womit die Sondernotstandshilfe aufgrund Vorhandenseins einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit ab dem 9. September 1996 eingestellt wurde, abgewiesen. Die belangte Behörde berief sich im angefochtenen Bescheid auf §2a der Sondernotstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 361/1995 idF BGBl. Nr. 264/1996.
In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) und auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK) sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
2. Die belangte Behörde hat unter Vorlage der Verwaltungsakten eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.
II. Aus Anlaß der gegenständlichen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen gemäß Art139 Abs1 B-VG mit Beschluß vom 10. Juni 1998, B4902/96-9, das Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §2a der Sondernotstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 361/1995 idF BGBl. Nr. 264/1996, eingeleitet.
In der nichtöffentlichen Sitzung am 10. Dezember 1998, protokolliert zu V76/98, hat der Verfassungsgerichtshof erkannt, daß die in Prüfung gezogene Bestimmung gesetzwidrig war.
Die belangte Behörde hat daher eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war. Die Beschwerdeführerin wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zum Beispiel VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-- enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B4902.1996Dokumentnummer
JFT_10038782_96B04902_00