Entscheidungsdatum
08.05.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
G311 1304335-5/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am
XXXX, Staatsangehörigkeit: Montenegro, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Andreas LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2018, Zahl: XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.01.2019, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 11.05.2017 den verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG wegen Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung.
Dem Antrag war ein Konvolut an Unterlagen beigelegt:
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Bestätigung der Meldung des Beschwerdeführers vom 21.03.2011 (AS 770);
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Bescheinigung, wonach der Beschwerdeführer nicht in das serbische Staatsbürgerbuch eingetragen ist, samt beglaubigter Übersetzung ins Deutsche (AS 771 ff);
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Schreiben der serbischen Botschaft in Österreich vom 04.10.2012 samt beglaubigter Übersetzung ins Deutsche (AS 774 ff);
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Mietvertrag vom 04.05.2010 (AS 776 ff);
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Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX2011, Zahl XXXX, über die gemeinsame Obsorge des Beschwerdeführers und der Mutter seines Kindes über das gemeinsame Kind (AS 780);
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Kopien der Rot-Weiß-Rot-Karten der Kindesmutter und eines Kindes des Beschwerdeführers (AS 781);
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Kopien eines Reisepasses sowie den Geburtsurkunden, den Vaterschaftsanerkenntnissen und den Meldebestätigungen von zwei Kindern des Beschwerdeführers (AS 782 ff);
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Meldebestätigung der Kindesmutter (AS 793);
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Schreiben des AMS an die Kindesmutter vom 08.05.2017 (AS 796);
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2017 erging an den Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag bezogen auf den oben angeführten Antrag.
Mit am 26.06.2017 beim Bundesamt einlangenden Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom selben Tag wurde, dem Verbesserungsauftrag entsprechend, eine Antragsbegründung sowie nachfolgende Unterlagen (sofern nicht bereits aktenkundig) nachgereicht:
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Auszug aus dem serbischen Geburtenregister des Beschwerdeführers vom 12.09.2006 samt beglaubigter Übersetzung ins Deutsche (AS 806 ff);
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Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers vom 10.03.2011 (AS 814 ff);
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Bestätigung der Anmeldung zur Deutschsprachprüfung A2 vom 06.06.2017 (AS 817);
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Beglaubigte Übersetzung eines Schreibens der serbischen Botschaft in Österreich vom 17.10.2012 (AS 818);
Mit Schreiben des bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 30.06.2017 wurde ein ÖSD-Deutschsprachzertifikat auf Niveau A2 sowie die ÖSD Karte des Beschwerdeführers vom 21.06.2017 vorgelegt (AS 821 ff).
Am 21.09.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG statt. Die Einvernahme fand auf Deutsch statt (vgl AS 845). Im Rahmen dieser Einvernahme wurden erneut bereits aktenkundige Urkunden vorgelegt.
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 28.11.2017 wurden dem Beschwerdeführer auszugsweise Länderberichte zu Montenegro zur Stellungnahme binnen 14 Tagen im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, bezogen auf seine Einvernahme vom 21.09.2017 Änderungen oder Ergänzungen vorzubringen.
Der Beschwerdeführer nahm zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schriftsatz seines bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 14.12.2017 Stellung. Im Zuge dessen wurde ein befristeter Arbeitsvertrag der Lebensgefährtin und Kindesmutter des Beschwerdeführers vom 18.11.2017 vorgelegt (AS 880).
Am 21.12.2017 langte eine ergänzende Urkundenvorlage des Beschwerdeführers ein, wonach er sich ab 15.02.2018 operativen Eingriffen an der Wirbelsäule unterziehen müsste (AS 883 ff).
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 08.06.2018 wurde der Erstantrag des Beschwerdeführers vom 11.05.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Montenegro zulässig ist (Spruchpunkt III.), dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise innerhalb von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt IV.) sowie über ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt V.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich seit 2000 in Österreich aufhalte, hier bis 2004 legal gelebt und gearbeitet habe und im Jahr 2005 wegen seiner Straffälligkeit aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden sei. Er habe bereits drei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt, welche allesamt negativ entschieden worden wären. Es bestehe gegen den Beschwerdeführer seit 21.08.2012 eine zweitinstanzlich rechtskräftige Ausweisung. Im Zeitraum 20.12.2006 bis 21.08.2012 habe gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot wegen rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen bestanden. Er weise insgesamt fünf Verurteilungen auf, zuletzt eine vom XXXX2017 wegen Suchtmitteldelikten. Der Beschwerdeführer habe sich wiederholt in Schubhaft befunden, sich in der Vergangenheit dem Verfahren entzogen und sei seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nachgekommen. Es lägen keine Gründe vor, die eine Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels rechtfertigen würden. Zwar habe der Beschwerdeführer in Österreich Familie, spreche Deutsch und gehe einer Beschäftigung nach, jedoch sei dies in Anbetracht des von dem Beschwerdeführer insgesamt an den Tag gelegten Verhaltens nicht ausreichend. Die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers sei über Jahre hinweg unklar gewesen und habe kein gültiges Dokument für die Außerlandesbringung erlangt werden können. Seit 18.05.2017 liege nunmehr ein gültiges Heimreisezertifikat mit Zustimmung aus Montenegro vor. Der Beschwerdeführer lebe seit zehn Jahren in einer Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin und habe mit ihr zwei gemeinsame Kinder. Die Lebensgefährtin und die Kinder wären serbische Staatsangehörige und würden in Österreich über gültige Aufenthaltstitel verfügen. Insgesamt würden die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung jene des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Zum Einreiseverbot wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2005, 2006, 2009, 2015 und zuletzt am XXXX2017 rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden sei. Der letzten Verurteilung liege ein Suchtmitteldelikt zugrunde. Weiters sei der Beschwerdeführer am 21.03.2017 und am 17.04.2018 wegen Suchtmitteledelikten angezeigt, aber noch nicht verurteilt worden. Auch arbeite der Beschwerdeführer in Österreich seit Jahren unerlaubt, sodass auch ein Einreiseverbot nach § 53 Abs. 2 Z 6 und 7 FPG in Betracht käme.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 10.07.2018, am selben Tag per Fax beim Bundesamt einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und den beantragten Aufenthaltstitel gewähren, die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung unter Behebung des Aufenthaltsverbotes aussprechen; aussprechen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Montenegro unzulässig ist; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückverweisen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2000 durchgehend im Bundesgebiet befinde. Zwischen 2006 und 2012 habe er sich nach dem AsylG legal in Österreich aufgehalten. Er verfüge über enge familiäre Bindungen im Bundesgebiet und lebe mit seiner langjährigen Lebensgefährtin und den beiden gemeinsamen Kindern im gemeinsamen Haushalt, welche alle über aufrechte Aufenthaltstitel in Österreich verfügen würden. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Geburtsurkunde. Dennoch sei ihm ein Reisepass trotz mehrfacher Urgenz nachweislich nicht ausgestellt worden. Seine Staatsangehörigkeit sei ungeklärt. Er habe bereits mehrere Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet ausgeübt, sei derzeit jedoch nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Der Beschwerdeführer spreche sehr gut Deutsch. Er bereue seine strafgerichtlichen Verurteilungen, welche überwiegend bereits Gegenstand des gegen den Beschwerdeführer bereits einmal erlassenen Aufenthaltsverbotes gewesen seien. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sei der Beschwerdeführer seine Lebensgemeinschaft während einer Zeit des legalen Aufenthalts in Österreich eingegangen. Das Bundesamt habe die Vater-Kind-Beziehung nicht ausreichend gewürdigt. Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet inzwischen schwer erkrankt und habe einer Operation zu erfolgen. Er leide unter starken Schmerzen und habe daher gelegentlich Suchtgift konsumiert. Den letzten Freiheitsentzug habe der Beschwerdeführer 2008 verbüßt. Der Beschwerdeführer sei seit seinem neunten Lebensjahr Vollwaise. Seine beiden Schwestern würden ebenfalls in Österreich leben. Er habe keinerlei Bindungen mehr nach Serbien, Bosnien oder Montenegro. In Montenegro habe er lediglich eine Lehre absolviert. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig.
Der Beschwerde waren weiters nachfolgende (nicht bereits aktenkundige) Unterlagen beigefügt:
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aktueller Dienstvertrag der Lebensgefährtin (AS 965 ff);
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Erklärung der gemeinsamen Obsorge für den jüngeren Sohn des Beschwerdeführers (AS 969 f);
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Verständigung der Staatsanwaltschaft vom 03.05.2018 über den endgültigen Rücktritt von der Verfolgung gemäß § 38 Abs. 3 SMG (AS 971);
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MRT-Befund des Beschwerdeführers vom 27.10.2017 (AS 972);
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Überweisung des Beschwerdeführers vom Orthopäden zum Neurochirurgen (AS 973);
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und langten am 19.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 06.08.2018 wurden die nachfolgenden Unterlagen vorgelegt:
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Verständigung der Staatsanwaltschaft vom 28.05.2018 über den endgültigen Rücktritt von der Verfolgung gemäß § 35 Abs. 9 SMG;
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Ärztliche Bestätigung über eine seit dem Jahr 2011 durchgeführte Substitutionstherapie vom 27.07.2018;
Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge noch nicht aktenkundige Strafurteile des Beschwerdeführers ein und ließ aktenkundige, noch nicht ins Deutsch übersetzte Dokumente übersetzen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 10.01.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Auf einen Dolmetscher wurde verzichtet. Das Bundesamt hat auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Im Rahmen der Verhandlung wurde die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen. Es wurden zudem nachfolgende Unterlagen vorgelegt:
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Kopie des Reisepasses einer Schwester des Beschwerdeführers;
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Kopie des Aufenthaltstitels einer zweiten Schwester des Beschwerdeführers;
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Unterstützungsschreiben einer Schwester des Beschwerdeführers;
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Kindergartenbesuchsbestätigung für den jüngeren Sohn des Beschwerdeführers vom 07.01.2019;
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Schulbesuchsbestätigung für den älteren Sohn des Beschwerdeführers vom 07.01.2019;
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Lohnzettel der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers vom Oktober 2018;
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Undatierter Computertomographie-Befund des Beschwerdeführers;
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Terminbestätigung für die Aufnahme des Beschwerdeführers am 11.01.2019 in die Onkologie-Ambulanz;
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Schreiben der serbischen Botschaft in Österreich vom 17.10.2012 samt beglaubigter Übersetzung;
Auf Befragen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er habe Zysten in der Wirbelsäule und bekomme dafür näher angeführte Schmerzmittel. Er habe die ersten sechs Jahre seines Lebens in Belgrad verbracht und sei in Montenegro zur Schule gegangen. Beide Eltern seien inzwischen verstorben, sodass er bei einer Tante in Montenegro aufgewachsen sei. Nach acht Jahren Grundschule habe er eine Ausbildung zum Elektriker und zwei Jahre Berufsschule in Belgrad besucht. Am Jugoslawien-Krieg sei der Beschwerdeführer nicht beteiligt gewesen. Er sei im Jahr 2000 mit einem Arbeitsvisum nach Österreich gekommen. Dieses sei im Jahr 2002 einmal verlängert worden. Er sei damals mit seiner ersten Ehegattin verheiratet gewesen und habe mit ihr in Österreich gelebt. Das Visum sei ein drittes Mal nicht mehr verlängert worden. Seit 2005 sei er von seiner ersten Gattin geschieden. Wo sein alter jugoslawischer Pass ist, wisse er nicht. Er habe sich mehrfach sowohl bei der serbischen als auch der montenegrinischen Botschaft um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht, jedoch habe man ihn ständig abgewiesen. Entsprechend der Rechtslage vor 2006 habe der Beschwerdeführer als Angehöriger einer österreichischen Staatsangehörigen legal im Bundesgebiet gearbeitet. Aufgrund der aktuellen Befunde des Beschwerdeführers gehe er seit Oktober [2018, Anm.] keiner Beschäftigung mehr nach. Der angesetzte OP-Termin sei wegen der Gefahr, dass die Zysten zu schnell nachwachsen, verschoben worden. Der Beschwerdeführer befinde sich in Substitutionstherapie und habe in den Jahren 2005, 2006 und 2010 Drogen (Schmerzmittel und Heroin) konsumiert. Der Vorfall 2016 habe sich zufällig beim Konsum von Alkohol ereignet. Er habe dabei Suchtgift einem verdeckten Ermittler angeboten, aber nicht verkauft. Seither habe er außerhalb seiner Substitutionsbehandlung keine Drogen konsumiert. Seine Lebensgefährtin sei serbische Staatsangehörige und lebe seit 20 Jahren in Österreich. Sie gehe einer Beschäftigung nach und sei die Mutter der beiden gemeinsamen Söhne. Der ältere Sohn besuche die Volksschule, der jüngere den Kindergarten. In Montenegro oder Serbien habe der Beschwerdeführer keine ihm bekannten Familienangehörigen mehr. Die Lebensgefährtin habe keinerlei Bezug zu Montenegro und sei auch noch nie dort gewesen. Der Grund für die Straftaten in den Jahren 2005 und 2007 sei insbesondere die schwierige Situation während der ersten Ehe gewesen. Er sei nach der Scheidung quasi auf der Straße gestanden und habe zu seiner Schwester gehen müssen.
Die Lebensgefährtin gab sodann als Zeugin befragt an, sei habe den Beschwerdeführer 2006 über gemeinsame Bekannte kennengelernt und würden sie gemeinsam seit März 2007 eine Beziehung führen. Es bestehe ein gemeinsamer Haushalt. Die Lebensgefährtin sei Verkäuferin in einem Lebensmittelmarkt. Ihre Mutter habe bereits lange in Österreich gelebt, sei aber 2009 verstorben. Ein Bruder und ein Halbbruder würden ebenfalls in Österreich leben. Sie reise selten - etwa zur Ausstellung von Reisepässen für ihre Kinder - nach Serbien. Der Beschwerdeführer sei ein guter Vater und beschäftige sich mit den Kindern. Die Kinder seien noch nie in Montenegro gewesen. In Serbien lebe die Großmutter der Zeugin. Sie rufe manchmal an. Sonstige Kontakte zu Serbien bestünden keine.
Auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung sowie die mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde verzichtet.
Am 07.03.2019 langte ein mit 06.03.2019 datiertes, persönliches Schreiben des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen mit dem Ersuchen ein, eine für den Beschwerdeführer positive Entscheidung zu treffen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Montenegros und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG (vgl aktenkundige Erteilung von Heimreisezertifikaten von Montenegro vom 18.05.2017; Auszug aus dem Fremdenregister vom 01.04.2019, wonach dem BF am 14.02.2019 ein weiteres Heimreisezertifikat ausgestellt wurde).
Der Beschwerdeführer verfügte über einen Reisepass der ehemaligen Republik Jugoslawien (vgl AS 9 ff). Aktenkundig ist weiters ein Auszug aus dem Geburtenregister des Beschwerdeführers von "Serbien-Montenegro" vom 08.05.2003 (vgl AS 11).
Der Beschwerdeführer hat sich um Erlangung eines Reisepasses durch die serbische Botschaft bemüht. Dieser wurde ihm bisher aber versagt (vgl Schreiben vom 04.10.2012, AS 682; vom 17.10.2012, AS 685).
Der Beschwerdeführer reiste erstmals am 28.06.2001 mit einem Touristenvisum in das österreichische Bundesgebiet ein. Nach Ablauf dieses Visums reiste er zurück nach Jugoslawien und mit einem "Künstlervisum" wieder ein (vgl Angaben Beschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll vom 10.01.2019, S 3 f, vs. Feststellungen AsylGH, Erkenntnis vom 17.08.2012, Zahl B3 304.335-4/2012/6E, AS 648; Kopien Visastempel und Visa, AS 29 ff; Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift BPD XXXX vom 15.09.2005, AS 153; sowie am 16.09.2005, AS 176). Die Aufenthaltserlaubnis als "Künstler" war von 02.10.2001 bis 03.04.2002 gültig (vgl AS 32).
Der Beschwerdeführer heiratete am XXXX2002 seine Ehegattin, XXXX, geboren am XXXX, eine österreichische Staatsangehörige (vgl Heiratsurkunde vom XXXX2002, AS 12; Staatsbürgerschaftsnachweis, AS 14; Kopie österreichischer Reisepass, AS 15). Der Beschwerdeführer hat sich von seiner Ehegattin bereits 2005/2006 getrennt. Dass die Ehe inzwischen tatsächlich geschieden wurde, konnte jedoch nicht festgestellt werden (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 01.04.2019).
In der Folge wurde ihm aufgrund seiner ersten Ehe zu einer österreichischen Staatsangehörigen und der Familiengemeinschaft ein von 12.07.2002 bis 12.07.2003 gültiger Aufenthaltstitel erteilt (vgl Kopie jugoslawischer Reisepass, AS 10). Am 04.07.2003 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung dieses Aufenthaltstitels (vgl Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, AS 1 ff). Die Verlängerung wurde bis 21.07.2004 bewilligt (vgl AS 4).
Am 22.07.2004 beantragte der Beschwerdeführer ein weiteres Mal die Verlängerung einer Niederlassungsbewilligung (vgl AS 60). Eine Verlängerung wurde nicht mehr bewilligt.
Gegen den Beschwerdeführer wurde am 30.10.2004 mit Bescheid der BPD XXXX, Zahl XXXX, ein bis 30.01.2008 gültiges Waffenverbot verhängt (vgl AS 149).
Mit Bescheid der BPD vom 15.09.2005, Zahl: XXXX, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt (vgl AS 155 ff). Der Beschwerdeführer wurde am 23.09.2005 aus der Schubhaft entlassen, reiste in der Folge aber nicht aus dem Bundesgebiet aus (vgl Niederschrift BPD vom 21.03.2006, AS 248).
Mit Bescheid der BPD vom 23.09.2005, Zahl: XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 1 FrG wegen des Eingehens einer Aufenthaltsehe aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und ihm gemäß § 48 Abs. 3 FrG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (vgl AS 200 ff).
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX2005, XXXX, rechtskräftig am XXXX2005, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 129 Z 1, 130 (zweiter Fall) StGB und §§ 15, 127, 130 (erster Fall) StGB sowie §§ 15, 127 und 129 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX03.2006 aus der Freiheitsstrafe entlassen und der Rest der Freiheitsstrafe mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX2009 endgültig nachgehen (vgl Auszug aus dem Strafregister vom 01.04.2019).
Mit Bescheid der BPD vom 03.02.2006, Zahl: XXXX, wurde über den Beschwerdeführer ein weiteres Mal die Schubhaft verhängt (vgl AS 234 ff).
Mit Bescheid der BPD vom 21.03.2006, Zahl: XXXX, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG und § 63 Abs. 1 FPG aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX2005, XXXX, ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (vgl AS 250 ff).
Der Beschwerdeführer reiste jedoch nicht aus dem Bundesgebiet aus.
Der Beschwerdeführer beantragte am 21.06.2006 erstmals internationalen Schutz in Österreich (vgl AS 319). Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2006, Zahl XXXX, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Der Bescheid wurde infolge der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung vom Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) mit Bescheid vom 05.10.2006, Zahl XXXX, aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen (vgl etwa AS 351; Feststellungen AsylGH, Erkenntnis vom 17.08.2012, Zahl B3 304.335-4/2012/6E, AS 650).
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX2006, XXXX, rechtskräftig am XXXX2006, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127, 129 Z 1, 130 (vierter Fall) StGB und §§ 15, 87 Abs. 1 und 105 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes vom XXXX2005 von 9 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX01.2007 aus der Freiheitsstrafe entlassen (vgl Auszug aus dem Strafregister vom 01.04.2019).
Daraufhin wurde gegen den Beschwerdeführer mit einem weiteren Bescheid der BPD vom 20.12.2006, Zahl: XXXX, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (vgl Feststellungen AsylGH, Erkenntnis vom 17.08.2012, Zahl B3 304.335-4/2012/6E, AS 650).
Im fortgesetzten Asylverfahren wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 30.11.2006, Zahl XXXX, den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz erneut ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer erneut Berufung an den UBAS, welche diese mit Bescheid vom 19.01.2007, Zahl 304.335-C2/E1-VI/18/06, als unbegründet abwies (vgl Feststellungen AsylGH, Erkenntnis vom 17.08.2012, Zahl B3 304.335-4/2012/6E, AS 651).
Mit Bescheid der BPD vom 19.09.2008, Zahl: XXXX, wurde über den Beschwerdeführer erneut die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt (vgl AS 452 ff). Der Beschwerdeführer wurde wegen Haftunfähigkeit infolge eines Hungerstreiks im November 2008 aus der Schubhaft entlassen (vgl AS 470).
Am 29.09.2008 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (vgl AS 462). Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2009, Zahl XXXX, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer abermals aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Der Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs mit 09.03.2009 in Rechtskraft (vgl etwa AS 579; Feststellungen AsylGH, Erkenntnis vom 17.08.2012, Zahl B3 304.335-4/2012/6E, AS 653).
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX2009, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX2009, rechtskräftig am 16.07.2009, erging über den Beschwerdeführer (R.B.) nachfolgender Schuldspruch (vgl AS 503 ff):
"R.B. ist schuldig; er hat in W.
I./ am XXXX11.2008 gewerbsmäßig den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei unterstützt, eine Sache, die dieser durch sie erlangt hat, indem er von G.L. zwei Parfums der Marke T. im Wert von insgesamt Euro 46,50 und ein Parfum der Marke P. im Wert von Euro 39,90, die dieser am selben Tag in der D. Filiale in W. [...] sowie in der D. Filiale in W. [...] gestohlen hatte, gekauft hat;
II./ am XXXX11.2008 fremde bewegliche Sachen Nachgenannten mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und zwar D.T. Bargeld in Höhe von Euro 100,--, indem er diese aus der Hosentasche des Genannten nahm.
III./ am XXXX11.2008 D.T. durch gefährliche Drohung, nämlich mit den sinngemäßen Worten "wenn du die Polizei rufst - ich weiß wo du wohnst und du weißt was dann passiert", zu einer Unterlassung, nämlich dem Herbeirufen der Polizei nach dem unter Punkt II./ geschilderten Diebstahl, zu nötigen versucht;
IV./ am XXXX6.2008 I.H. mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er dem Genannten ein Messer vorhielt und den in weiterer Folge Flüchtenden mit dem Messer in der Hand verfolgte.
Strafbare Handlungen:
zu I./: Verbrechen der Hehlerei nach § 164 Abs. 2, 4, 2. Fall StGB
zu II./: Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB;
zu III./: Vergehen der versuchten Nötigung nach § 15, 105 Abs. 1 StGB;
zu IV./: Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB
Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen:
Strafe: nach § 164 Abs. 4 StGB
Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 (neun) Monaten
Angerechnete Vorhaft:
Vom XXXX11.2008, 15.00 Uhr bis XXXX11.2008, 00.05 Uhr
Vom XXXX6.2008, 17.15 Uhr bis XXXX7.2009, 11.45 Uhr
[...]"
Mit Bescheid der BPD vom 29.10.2009, Zahl: XXXX, wurde neuerlich über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt (AS 512 ff).
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX12.2009 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Freiheitsstrafe entlassen. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen vom XXXX2010 wurde die bedingte Entlassung jedoch widerrufen.
Am 26.01.2011 stellte der Beschwerdeführer während der Strafhaft seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz unter Anführung derselben Fluchtgründe wie bisher. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2012, Zahl XXXX, wurde der dritte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz erneut wegen entschiedener Sache gemäß
§ 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Asylgerichtshof (AsylGH) wurde mit Erkenntnis vom 17.08.2012, Zahl B3 304.335-4/2012/6E, als unbegründet abgewiesen. (vgl etwa AS 589ff; Feststellungen AsylGH, Erkenntnis vom 17.08.2012, Zahl B3 304.335-4/2012/6E, AS 657).
Am 25.10.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen unrechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet angezeigt und festgenommen, jedoch nach einer niederschriftlichen Einvernahme wieder entlassen (vgl Anzeige LPD XXXX, AS 700 ff).
Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX2015, XXXX, rechtskräftig am XXXX2015, erging über den Beschwerdeführer (R.B.) nachfolgender Schuldspruch (vgl aktenkundiges Urteil):
"R.B. ist schuldig, er hat am XXXX10.2014 in W.,
Verfügungsberechtigten der Firma M. GmbH fremde bewegliche Sachen, und zwar zwei Dosen Bier im Gesamtwert von EUR 2,02 mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht, indem er diese versteckt hielt und ohne zu bezahlen die Filiale verließ.
Er hat hierdurch das Vergehen des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB begangen und wird hierfür nach § 127 StGB zu einer
Geldstrafe in Höhe von 120 (hundertzwanzig) Tagessätzen á EUR 8,-- (acht),
insgesamt daher EUR 960,--(neunhundertsechzig),
für den Fall der Uneinbringlichkeit
zu einer Ersatzfreiheitsstrafe
in der Dauer von 60 (sechzig) Tagen
sowie gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
[...]"
In seinen Entscheidungsgründen führte das Bezirksgericht bei der Strafzumessung aus, dass beim Beschwerdeführer insbesondere auf die drei einschlägigen Vorstrafen Bedacht zu nehmen gewesen sei, bei welchen er jeweils zu (teils) unbedingten Haftstrafen verurteilt worden sei. Zugleich sei als mildernd zu werten gewesen, dass es beim Versuch geblieben sei. Die Tat sei nicht reiflich überlegt, sorgfältig vorbereitet gewesen oder rücksichtlos ausgeführt worden. Die Bemessung der Tagsatzhöhe ergebe sich aus den festgestellten persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX2017, XXXX, rechtskräftig am XXXX2017, erging über den Beschwerdeführer (R.B.) und seine Mittäter folgender Schuldspruch:
"N.M., R.B., M.I. und M.D. sind schuldig, sie haben in W. vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin, beinhaltend die Wirkstoffe Heroin, 6-Acetylmorphin und Morphin,
1. N.M.
I./ anderen überlassen, wobei er selbst an Suchtgift gewöhnt ist und die Taten vorwiegend zur Finanzierung des Suchtgifts beging und zwar
1. in einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitraum von März 2016 bis XXXX Dezember 2016 gewerbsmäßig Suchtgift anderen überlassen, nämlich zumindest 10 Gramm an R.B.;
2. am XXXX Dezember 2016 2 Kugeln zu 1,54 Gramm an R.B.;
3. am XXXX Dezember 2016 10 Kugeln zu 7,72 Gramm an R.B.;
II./ zumindest am XXXX Dezember 2016 1,26 Gramm Heroin erworben und besessen.
2. R.B.
I./ anderen überlassen, und zwar
1. am XXXX12.2016 zwei Kugeln Heroin öffentlich vor dem Wettbüro T. in W. [...], dem verdeckten Ermittler Bezirksinspektor H. und
2. nicht öffentlich am XXXX12.2016 10 Kugeln Heroin mit 7,72 Gramm an Bezirksinspektor H., wobei er selbst an Suchtgift gewöhnt ist und die Tat vorwiegend zur Finanzierung des Suchtgifts beging.
3./4. [...]
Strafbare Handlung(en):
1. [...]
2. R.B.
zu B.I.1./ Das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgift nach § 27 Absatz 2a SMG;
zu B.I.2./ Das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgift nach § 27 Absatz 1 Ziffer achter Fall, Absatz 5 SMG
Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen:
[...]
Strafe:
[...]
2. R.B. nach § 27 Absatz 2a SMG
Freiheitsstrafe von sieben Monaten.
Ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten wird gemäß § 43a Absatz 3 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Angerechnete Vorhaft:
Gemäß § 38 Absatz 1 Ziffer 1 StGB wird die Vorhaft vom XXXX Dezember 2016, 13.00 Uhr bis XXXX Februar 2017, 8.00 Uhr und vom XXXX März 2017, 8.00 Uhr bis XXXX März 2017, 10.50 Uhr auf die Strafe angerechnet.
[...]
Kostenentscheidung:
Gemäß § 389 Abs 1 StPO werden die Angeklagten zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt.
[...]
Gemäß § 26 Absatz 1 StGB in Verbindung mit § 34 Absatz 1 SMG wird das bei R.B. sichergestellte Suchtgift, nämlich 12 Kugeln Heroin, eingezogen.
[...]
Strafbemessungsgründe:
[...]
2. R.B.
mildernd: Geständnis
erschwerend: mehrfache Qualifikation
[...]"
Aufgrund der zitierten und rechtskräftigen Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX sowie des Bezirksgerichtes XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.
Die Staatsanwaltschaft trat im Zuge einer weiteren Anzeige des Beschwerdeführers von dessen Verfolgung wegen § 27 Abs. 2 SMG nach Ablauf der Probezeit und Erfüllung aller Pflichten gemäß § 38 Abs. 3 SMG endgültig zurück (vgl Verständigung über den endgültigen Rücktritt von der Verfolgung vom 03.05.2018, AS 971). Von einer weiteren Verfolgung des Beschwerdeführers wegen § 27 Abs. 2 SMG trat die Staatsanwaltschaft gemäß § 35 Abs. 9 SMG vorläufig zurück (vgl Verständigung über den vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung vom 28.05.2018).
Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet die nachfolgenden Zeiten einer Wohnsitzmeldung auf (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 01.04.2019):
"02.07.2001-24.10.2001
Nebenwohnsitz
24.10.2001-28.05.2002
Hauptwohnsitz
28.05.2002-07.08.2002
Hauptwohnsitz
07.08.2002-31.01.2005
Hauptwohnsitz
15.09.2005-23.09.2005
Hauptwohnsitz Polizeianhaltezentrum
25.11.2005-23.01.2006
Hauptwohnsitz Justizanstalt
21.01.2006-20.03.2006
Hauptwohnsitz Justizanstalt
20.03.2006-20.04.2006
Hauptwohnsitz Polizeianhaltezentrum
20.04.2006-10.07.2006
Hauptwohnsitz Justizanstalt
10.07.2006-19.01.2007
Hauptwohnsitz Justizanstalt
19.01.2007-30.01.2007
Hauptwohnsitz Polizeianhaltezentrum
30.01.2007-23.04.2007
Hauptwohnsitz
19.09.2008-07.11.2008
Nebenwohnsitz Polizeianhaltezentrum
23.04.2007-03.12.2008
Hauptwohnsitz
15.06.2009-23.11.2009
Hauptwohnsitz Justizanstalt
17.11.2010-04.01.2011
Hauptwohnsitz Justizanstalt
04.01.2011-18.03.2011
Hauptwohnsitz Justizanstalt
21.03.2011-E