Entscheidungsdatum
09.05.2019Norm
BBG §40Spruch
W166 2208929-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 05.10.2018, Zl. XXXX , betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist seit 23.08.2007 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung (GdB) von 50 v.H. Er brachte am 28.05.2018 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung in seinem Behindertenpass beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) ein und legte dem Antrag medizinische Beweismittel bei.
Die belangte Behörde führte ein medizinisches Ermittlungsverfahren durch und holte ein ärztliches Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin ein, welches dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 05.10.2018, Zl. XXXX , stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 % nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde im Wesentlichen auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten sowie auf die - aufgrund der dagegen erhobenen Einwendungen - ergänzend eingeholte Stellungnahme vom 03.10.2018. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, wonach der Grad der Behinderung 40 % betrage, seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt worden.
Mit weiterem Bescheid vom 05.10.2018, Zl. XXXX , stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 % nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle. Der Behindertenpass sei einzuziehen und unverzüglich dem Sozialministeriumservice vorzulegen.
Der Beschwerdeführer erhob jeweils mit Schreiben vom 25.10.2018 gegen die oben angeführten Bescheide vom 05.10.2018 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt am 06.11.2018 zur Entscheidung vor.
Gleichzeitig wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.10.2018 zur Zl. XXXX , mit welchem der Behindertenpass eingezogen wurde, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Diese Beschwerde ist ebenfalls seit 06.11.2018 h.g. zur Zahl W166 2208927-1 anhängig.
Mit Eingabe vom 02.05.2019 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerden vom 25.10.2018 gegen die beiden Bescheide vom 05.10.2018 zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Dem Beschwerdeführer wurde am 23.08.2007 ein unbefristeter Behindertenpass ausgestellt, in welchem der Gesamtgrad der Behinderung mit 50 % ausgewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer stellte am 28.05.2018 den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 05.10.2018, Zl. XXXX , stellte die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 % nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle.
Mit Bescheid vom 05.10.2018, Zl. XXXX , stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 % nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle. Der Behindertenpass sei einzuziehen und unverzüglich dem Sozialministeriumservice vorzulegen.
Mit jeweiligem Schreiben vom 25.10.2018 brachte der Beschwerdeführer gegen beide Bescheide fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein und zog diese mit Schreiben vom 02.05.2019 zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Antragstellung und zu den Bescheiden ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine beiden Beschwerden vom 25.10.2018 zurückgezogen hat, ergibt sich aus den am 02.05.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage, Wien 2018, Anm. 5, S. 201).
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106).
Auf Grund der Zurückziehung der rechtzeitig erhobenen Beschwerde mit Schriftsatz vom 02.05.2019 ist das gegenständliche Verfahren einzustellen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W166.2208929.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.07.2019