TE Bvwg Beschluss 2019/5/10 W164 2214435-2

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Veröffentlicht am 10.05.2019
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Entscheidungsdatum

10.05.2019

Norm

ASVG §67 Abs10
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W164 2214435-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX XXXX , gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 09.01.2019, Aktenzeichen 11-2018-BE-VER10-000Z0, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 09.01.2019 stellte die Wiener Gebietskrankenkasse gem. § 67 Abs. 10 in Verbindung mit § 83 ASVG des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) fest, dass XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer) als Geschäftsführer von Beitragskontoinhaber(in) XXXX der Wiener Gebietskrankenkasse die zu entrichten gewesenen Beiträge aus den Vorschreibungen für die Zeiträume August 2015, September 2015, Oktober 2015, November 2015, Dezember 2015, Jänner 2016, Februar 2016, März 2016, Mai 2016, Juni 2016, Juli 2016 und August 2016 von € 19.571,31 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das seien ab 01.01.2019 3,38% p.a. aus € 17.095,22 schulde.

Er sei verpflichtet diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die Wiener Gebietskrankenkasse zu zahlen.

Der Bescheid vom 09.01.2019 wurde am 11.01.2019 dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt (Übernahmebestätigung 11.01.2019).

2. Mit Schreiben vom 11.02.2019, elektronisch gesendet und eingelangt am 12.02.2019, brachte der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Da Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht gem. § 12 VwGVG bei der den Bescheid erlassenden Behörde einzubringen sind, übermittelte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 14.02.2019 - der Wiener Gebietskrankenkasse am 14.02.2019 auf elektronischem Weg zugestellt - diese Beschwerde gem. § 6 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 17 VwGVG.

3. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens mit Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse vom 04.03.2019 unter Hinweis der verspäteten Einbringung der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.03.2019 die Verspätung vor und gab ihm die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben.

Es langte keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der mit 09.01.2019 datierte verfahrensgegenständliche Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse, welcher eine richtige Rechtsmittelbelehrung beinhaltet, wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen ab Zustellung beträgt und bei der Wiener Gebietskrankenkasse einzubringen sei, wurde am 11.01.2019 nachweislich zugestellt.

Die vierwöchige Frist zur Beschwerdeeinbringung endete daher am 08.02.2019.

Die mit 11.02.2019 datierte Beschwerde hat der Beschwerdeführer am 12.02.2019 mittels elektronischer Zustellung beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht leitete die Beschwerde mit Schreiben vom 14.02.2019 gem. § 6 AVG iVm § 17 VwGVG mittels elektronischer Zustellung am 14.02.2019 der belangten Behörde weiter.

Die Beschwerde ist daher jedenfalls nicht rechtzeitig eingebracht worden.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer für die Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eine Frist 2 Wochen gewährt. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 19.03.2019 durch Hinterlegung zugestellt.

Auf Ersuchen des Beschwerdeführers vom 20.03.2019 wurde ihm der Verspätungsvorhalt am 25.03.2019 per e-Fax zugestellt, die Frist zur Stellungnahme endete daher spätestens mit dem 08.04.2019.

Es langte keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:

Im gegenständlichen Fall wurde der Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 09.01.2019 mit vorliegendem Zustellnachweis am 11.01.2019 zugestellt.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt - vier Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde daher am Freitag, 11.01.2019 zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 am Freitag, 08.02.2019.

Die am 12.02.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Beschwerde wurde mit 14.02.2019 gem. § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet.

Den oben getroffenen Feststellungen folgend wurde die Beschwerde am 14.02.2019 sohin nicht rechtzeitig eingebracht.

Die Beschwerde ist daher als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W164.2214435.2.00

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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