TE Vwgh Beschluss 1999/1/27 AW 96/03/0027

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Veröffentlicht am 27.01.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

KflG 1952 §8 Abs1;
KflG 1952 §9 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F M in P, vertreten durch Dr. Heinz Pratter, Rechtsanwalt in 8430 Leibnitz, Kadagasse 5, der gegen den Bescheid des Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 15. April 1996, Zl. 242.737/2-II/4/96, betreffend Entziehung einer Konzession nach dem Kraftfahrliniengesetz 1952, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1. Mit Bescheid vom 16. Februar 1996 nahm der Landeshauptmann von Steiermark die dem Antragsteller und Beschwerdeführer mit Bescheid vom 22. August 1995 erteilte Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie Wies-Buchegg-Wies zurück. Mit Bescheid vom 15. April 1996 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den genannten Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark gemäß § 63 Abs. 3 AVG "wegen inhaltlicher Fehlhaftigkeit" zurück.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

2. Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt den Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach § 30 Abs. 2 hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

In dem die aufschiebende Wirkung betreffenden Verfahren hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Wien 1987, S 256 zitierte hg. Rechtsprechung).

3.1. Seinen Antrag gemäß § 30 Abs. 2 VwGG begründet der Beschwerdeführer damit, daß der Vollzug des genannten Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark den dauernden Verlust der Konzession des Beschwerdeführers bewirken würde, und daß weiters zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstünden, "sodaß nach Abwägung aller berührten Interessen für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre". Hierauf beschränkt sich die Antragsbegründung.

3.2. Mit diesem Vorbringen macht der Antragsteller keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG geltend, eröffnet doch das Kraftfahrliniengesetz 1952 in seinem § 9 - unter Zugrundelegung des (im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen) Vorbringens des Beschwerdeführers in seinem "Einspruch" gegen den genannten Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark - für einen solchen Fall dem Konzessionsinhaber eine eigenständige rechtliche Handhabe; nach § 9 Abs. 1 leg. cit. hat nämlich die Konzessionsbehörde den Konzessionsinhaber auf seinen Antrag von seiner nach § 8 Abs. 1 leg. cit. bestehenden Verpflichtung zum Betrieb der Kraftfahrlinie vorübergehend oder dauernd für den ganzen Betrieb oder einen Teil desselben zu entheben, wenn ihm die Weiterführung des Betriebes nicht mehr zugemutet werden kann oder wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht. Daß sich der Beschwerdeführer, anstelle den Betrieb der in Rede stehenden Linie (trotz zweimaliger Mahnung im Sinne des § 17 leg.cit.), unbestritten, faktisch einzustellen - was die erstinstanzliche Konzessionszurücknahme auslöste -, des im des § 9 des Kraftfahrliniengesetzes 1952 vorgesehenen Verfahrens bedient hätte, wird im Aufschiebungsantrag nicht dargetan. Es fehlt im Antrag auch jegliche - tunlichst ziffernmäßige - Dartuung bzw. Konkretisierung, ob der Antragsteller durch die Zurücknahme der Linienkonzession einen Umsatz- und Ertragsausfall erleiden werde und bejahendenfalls in welcher Höhe ein solcher prognostiziert werde.

4. Vor diesem Hintergrund war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die Beschwerde nicht stattzugeben.

Wien, am 27. Jänner 1999

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:AW1996030027.A00

Im RIS seit

23.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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