Entscheidungsdatum
14.05.2019Norm
AlVG §25Spruch
W262 2217996-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta KEUL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 11.03.2019, VN XXXX , betreffend die Verpflichtung zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 194,94 gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG sowie betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden als AMS oder "belangte Behörde" bezeichnet) vom 30.10.2018 wurde festgestellt, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin gemäß § 49 AlVG den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 26.09.2018 bis 01.10.2018 verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin einen Kontrolltermin nicht eingehalten habe.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde, der von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam. Die Leistung wurde (vorläufig) weiter ausbezahlt.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 12.02.2019 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.10.2018 mit näherer Begründung als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde dem AMS von der zuständigen Poststelle als nicht behoben retourniert.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11.03.2019 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 194,94 verpflichtet (Spruchpunkt A). Diesbezüglich wurde die Einbehaltung der Leistung im Falle eines fortdauernden Leistungsbezuges in Aussicht gestellt. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin nicht im Leistungsbezug steht, wurde die Einzahlung des Betrages binnen vierzehn Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto gefordert. Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
Zu Spruchpunkt A des Bescheides führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages aufgrund der rechtskräftigen Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 12.02.2019. bestehe.
Der in Spruchpunkt B verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde wie folgt begründet: Da bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache vorliege, würde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten der Beschwerdeführerin nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in der Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung. Die aufschiebende Wirkung sei daher abzuerkennen.
5. In der fristgerecht von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass ihr die Beschwerdevorentscheidung vom 12.02.2019 nie zugestellt worden sei und sie erst mit Zustellung des nunmehr bekämpften Bescheides am 13.03.2019 davon Kenntnis erlangte. Die Beschwerdeführerin vermute, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 12.02.2019 irrtümlich von der Post an eine gleichlautende Adresse in einem anderen Ortsteil zugestellt worden sei und sie deswegen keinen Vorlageantrag habe stellen können.
6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.04.2019 vorgelegt. Im Begleitschreiben des AMS wurde ausgeführt, dass die Leistung während der Ausschlussfrist weiter ausbezahlt wurde und nach Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung vom 12.02.2019 der verfahrensgegenständliche Bescheid erlassen wurde. Abschließend wurde mitgeteilt, dass das AMS die Beschwerde direkt an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet habe.
7. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.04.2019 auf, die in der Beschwerde geäußerten Vorwürfe näher zu erörtern. Das am 03.05.2019 eigenhändig übernommene Schreiben blieb unbeantwortet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid des AMS vom 30.10.2018, nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.02.2019, wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 49 AlVG den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 26.09.2018 bis 01.10.2018 verloren hat.
Die Beschwerdeführerin hat im Zeitraum 26.09.2018 bis 01.10.2018 vorläufig weiterhin Arbeitslosengeld im Ausmaß von € 32,49 täglich erhalten. Daraus ergibt sich in Summe ein Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von € 194,94.
Die Beschwerdeführerin ist seit 07.12.2017 in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Die Beschwerdevorentscheidung vom 12.02.2019 wurde an den Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin adressiert. Nach einem erfolglosen Zustellversuch am 15.02.2019 wurde die Beschwerdevorentscheidung am 18.02.2019 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt.
Innerhalb der zweiwöchigen Frist wurde kein Antrag auf Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht gestellt. Die Rechtskraft dieser Beschwerdevorentscheidung ist im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung gegeben.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11.03.2019 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von €
194,94 verpflichtet (Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
Dieser Bescheid wurde an den Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin adressiert und ihr am 13.03.2019 zugestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der Gegenstand des Bescheides vom 30.10.2018 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.02.2019 ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Der festgestellte Zeitraum sowie die festgestellte Höhe des Bezuges des Arbeitslosengeldes gründen sich auf die im Verwaltungsakt einliegenden Aufzeichnungen über die an die Beschwerdeführerin erfolgten Auszahlungen. Der Höhe des von ihr bezogenen (und nunmehr rückgeforderten) Arbeitslosengeldes ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten.
Dass der gegen den Bescheid vom 30.10.2018 erhobenen Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam, ergibt sich aus § 13 Abs. 1 VwGVG.
Die Wohnsitzmeldung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellung zur rechtskräftigen Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.02.2019 ergibt sich aus der Tatsache, dass die belangte Behörde diese an den Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin zugestellt hat. Eine Ortsabwesenheit wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Das Vorbringen, sie habe die Beschwerdevorentscheidung vom 12.02.2019 nicht erhalten und die Mutmaßung, sie sei an eine gleichlautende Adresse in einem anderen Ortsteil zugestellt worden, ist vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Bescheide des AMS vom 30.10.2018 und 11.03.2019 der Beschwerdeführerin zugegangen sind und trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2019 (eigenhändig übernommen am 03.05.2019) keine weiteren Angaben zu diesem Vorbringen gemacht wurden, als Schutzbehauptung zu werten und nicht glaubwürdig.
Dass die Beschwerdevorentscheidung vom 12.02.2019 der Beschwerdeführerin am 18.02.2019 durch Hinterlegung an die dem AMS bekannte Adresse XXXX , zugestellt wurde und diese als nicht behoben an die belangte Behörde retourniert wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
3.2. Die maßgebliche Bestimmung des AlVG lautet wie folgt:
"§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
..."
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.3. Zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung
3.3.1. Im vorliegenden Fall wurden der Beschwerdeführerin aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 30.10.2018 insgesamt Leistungen in Höhe von € 194,94 vorläufig weiter ausbezahlt. Die Beschwerdevorentscheidung vom 12.02.2019, mit der die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, erwuchs aus folgenden Überlegungen in Rechtskraft:
Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.02.2019 erfolgte an den Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin. Nach einem erfolglosen Zustellversuch am 15.02.2019 wurde die Beschwerdevorentscheidung ab 18.02.2019 für zwei Wochen zur Abholung im zuständigen Postamt hinterlegt. Die belangte Behörde ging sohin zu Recht von einer rechtskräftigen Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.02.2019 gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG am 18.02.2019 aus.
3.3.2. Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im angefochtenen Bescheid richtet, erweist sie sich somit als nicht berechtigt. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels" weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Ein solcher Sachverhalt hier vor, da die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Zeitraum 26.09.2018 bis 01.10.2018 im Ausmaß von insgesamt € 194,94 nur wegen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.10.2018 vorläufig weiterhin an die Beschwerdeführerin ausbezahlt wurde und das Verfahren mit Rechtskraft der die Beschwerde abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 12.02.2019 geendet hat.
Die Beschwerde ist somit spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
3.4. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung.
3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen für nicht erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Einer Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Äußerung ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Nach dem oben Gesagten stehen dem Entfall der Verhandlung - trotz deren Beantragung - weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu insbesondere die unter Punkt II.3.5. angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Schlagworte
Arbeitslosengeld, aufschiebende Wirkung, Kontrollmeldetermin,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W262.2217996.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.07.2019