TE Bvwg Beschluss 2019/5/15 W178 2148584-1

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Veröffentlicht am 15.05.2019
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Entscheidungsdatum

15.05.2019

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

W178 2148584-1/21E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX GmbH, vertreten durch Moore Stephens City Treuhand GmbH, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse, GZ: XXXX vom 16.01.2017 beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid vom 16.01.2017 wird behoben und die Angelegenheit gemäß § 63 VwGG iVm § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Wiener Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Bei der XXXX GmbH (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) fand für den Prüfzeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2012 eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) statt. Im Zuge dieser GPLA wurde der Beschwerdeführerin ein Beitragsnachtrag (Beitrag GPLA 08/2015) in der Höhe von EUR 8.916,79 nachverrechnet und abgebucht.

Die vom Arbeitgeber ermittelten Sachbezugswerte für die private Verwendung von Firmen-PKW (Durchschnittswerte verschiedener Modelle) wurden um 20% (Sachbezugswerteverordnung § 4/6 Vorführwagen) erhöht, da es sich bei den gegenständlichen Fahrzeugen um Vorführkraftfahrzeuge handelt. Von der Beitragsprüferin wurde in Anwendung der Lohnsteuerrichtlinie 183 ein Sachbezug in der Höhe von EUR 174,- als Mittelwert für die Verwendung der Fahrzeugmodelle KA und Fiesta, ein Sachbezug in der Höhe von EUR 277,-- als Mittelwert für die Verwendung der Fahrzeugmodelle Fiesta, Focus, C-Max und Kuga und ein Sachbezug in der Höhe von EUR 355,-- als Mittelwert für die Verwendung der Fahrzeugmodelle Focus C-Max, Kuga, Mondeo, S-Max und Galaxy errechnet. Die monatlichen Kosten von Massenbeförderungsmittel wurden in Abzug gebracht. Die Differenz wurde den Lohnabgaben unterzogen.

2. Die Beschwerdeführerin stellte einen Antrag auf Rückerstattung von Beiträgen und Beiträgen nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) in der Höhe von 8.707,17 Euro.

3. Die Wiener Gebietskrankenkasse (in weiterer Folge: belangte Behörde) erließ am 16.01.2017 den nunmehr angefochtenen Bescheid, in dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung von Beiträgen und Beiträgen nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) in der Höhe von 8.707,17 Euro abgewiesen wurde.

4. Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 15.02.2017 fristgerecht im Weg ihrer ausgewiesenen Vertretung Beschwerde gegen den Bescheid.

Es wurde beantragt, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Festsetzung der Sozialversicherungsbeiträge der Jahre 2009 bis 2012 in der Höhe von 5.869,09 und die mit der Neuberechnung der Sachbezüge festgesetzten Beiträge für die betriebliche Mitarbeitervorsorge der Jahre 2009 bis 212 in der Höhe von 338,23 Euro (gesamt 6.207,32 Euro) aufzuheben seien. Das BFG habe mit Erkenntnis RV/7103143/2014 vom 15.02.2016 die Anwendung des § 4 Abs. 6 der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (BGBl II 2001/416) auf Autohändler ausgeschlossen, da der historische Verordnungsgeber nicht den Sachbezug von Dienstnehmern von Autohändlern, sondern den Sachbezug von Dienstnehmern deren Dienstgeber vergünstigt Vorführfahrzeuge erworben haben, im Sinn gehabt hatte.

5. Mit Erkenntnis des BVwG W178 2148584-1/12E vom 06.10.2017 wurde der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführerin Beiträge in der Höhe von 6.2017,32 Euro rückzuerstatten seien.

6. Die belangte Behörde brachte fristgerecht Revision gegen das Erkenntnis des BVwG ein.

7. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Ro 2017/08/0035-4 vom 25.02.2019 wurde der Amtsrevision der Wiener Gebietskrankenkasse stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Auszug aus dem zitierten Erkenntnis:

"In Anknüpfung an diese Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes (Beschluss vom 12. Oktober 2017, V 46/2016 ua) hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. November 2018, Ro 2016/13/0013, die Ansicht des Bundesfinanzgerichtes, der sich das BVwG

im vorliegenden Fall angeschlossen hat, § 4 Abs. 6 der Sachbezugswerteverordnung komme nicht zur Anwendung, wenn ein Kfz-Händler seinen Dienstnehmern Vorführkraftfahrzeuge zur Privatnutzung überlasse, verworfen. Ergänzend hat der Verwaltungsgerichtshof mit näherer

Begründung, auf die insoweit gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, angemerkt, dass in einem derartigen Fall jedoch die Hinzurechnung der Normverbrauchsabgabe - zusätzlich zu dem Zuschlag von 20% nach § 4 Abs. 6 der Sachbezugswerteverordnung - zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Sachbezugswerte unzulässig ist.

Dieses Verständnis der Sachbezugswerteverordnung hat auch im vorliegenden Fall hinsichtlich der Bemessung der Beiträge nach dem ASVG und BMSVG Platz zu greifen. Infolge seiner abweichenden Auslegung hat das BVwG sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.

Das BVwG hat es im Übrigen unterlassen, konkrete Feststellungen zu den den Dienstnehmern der mitbeteiligten Partei zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugen bzw. deren tatsächlichen Anschaffungskosten zu treffen. Solcher Feststellungen hätte es aber bedurft, um die Bewertung der Sachbezüge vornehmen zu können (vgl. zu den Anforderungen an die Begründung der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte etwa VwGH 28.9.2018, Ra 2015/08/0080)."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Zur Zurückverweisung

1. Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Literatur

2.1 vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018), § 28 VwGVG, Anm. 11):

Mit dem Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (VwSlg 19.167 A/2015), setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd § 28 VwGVG Rz.96). Stets kommt es auf das Fehlen behördlicher Ermittlungen an: Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167:"Tatsachenbereich", vgl. weiters VwGH 17.02.2015 2014/09/0037 ("dürftige Bescheidbegründung rechtfertigt keine Zurückverweisung"), 26.04.2016, 2015/03/0038.

2.2 Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 VwGVG (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde etwa schwierige Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG nicht vorliegen.

Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Die Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 setzt einerseits voraus, dass kein Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG 2014 vorliegt, und erfordert überdies (selbst wenn § 28 Abs. 2 VwGVG 2014 nicht eingriffe), dass weitere, in der Rechtsprechung des VwGH genannte Umstände, die die Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigen können, gegeben sind (vgl. etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2018/03/0005). Das Gericht hat seine Entscheidung auch diesbezüglich ausreichend zu begründen (vgl. VwGH, Ro 2016/06/0024 vom 29.11.2018).

Eine Zurückverweisung kommt auch in Betracht, wenn in einem wesentlichen Teilbereich jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterblieben ist, weil diese nach Rechtsansicht der der belangten Behörde nicht maßgeblich gewesen wären (idS VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0034).

3. Im konkreten Fall:

3.1 Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus folgenden Gründen als ergänzungsbedürftig:

In Ansehung des VwGH-Erkenntnisses, mit dem das Erkenntnis des BVwG vom 06.10.2017 aufgehoben wurde, ist nunmehr festzuhalten, dass konkrete Feststellungen zu den den Dienstnehmern der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugen bzw. deren tatsächlichen Anschaffungskosten zu treffen gewesen wären. Die von der belangten Behörde im Bescheid herangezogenen Durchschnittswerte verschiedener Fahrzeugmodelle ist nicht als konkrete Feststellung zu sehen.

Die belangte Behörde hat auf Basis ihrer damaligen Rechtsansicht, die vom VwGH nicht geteilt wird, keine geeigneten Ermittlungen angestellt, um die vom VwGH geforderten Feststellungen zu den zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugen in der geforderten Konkretheit darlegen zu können.

Der angefochtene Bescheid enthält zwar eine Anlage, die einen integrierten Bestandteil des Spruches darstellt; in dieser Anlage ist jedoch lediglich pauschal der Feststellungstyp "Privatnutzung des arbeitgebereigen PKW" angeführt. Eine konkrete Feststellung zum jeweils an die Person überlassenen PKW wird in dieser Tabelle nicht getroffen.

Eine solche ist auch im gesamten Verwaltungsakt nicht enthalten. Im Akt befindet sich zwar eine 16-Seitige Tabelle, die erkennen lässt, welches Fahrzeugmodell welchen Einkaufspreis aufgewiesen hat, ebenso sind die Erstzulassungsdaten und die Kennzeichen der überlassenen Fahrzeuge enthalten. Auch die im Akt zu einigen Fahrzeugen vorhandenen Rechnungen sind nicht geeignet, diese einem Dienstnehmer zuzuordnen, da die Rechnungen zum Großteil keinen Personenbezug aufweisen.

Nicht vorgenommen wurde von der belangten Behörde die nunmehr erforderliche Zuordnung der solcherart ermittelten tatsächlichen Anschaffungskosten der über 900 im Akt angeführten Fahrzeuge in einer nachvollziehbaren Form zu den über 100 Dienstnehmern. Es ist dem Verwaltungsakt somit nicht zu entnehmen, welcher Dienstnehmer in welchen Zeiträumen tatsächlich welches konkrete Fahrzeug zur Verfügung hatte.

Die dahingehende Ermittlungstätigkeit ist unterblieben, da diese nach der Rechtsansicht der belangten Behörde zum Entscheidungszeitpunkt nicht maßgeblich war.

Diese Vorgangweise war zwar im Interesse der Raschheit bzw. Kostenersparnis gelegen, kann aber aufgrund der Rechtsauffassung des VwGH-Erkenntnisses vom 21.11.2018, die eine personen- und zeitraumbezogene Erhebung der Zuweisung von konkreten PKW erfordert, nicht aufrechterhalten werden.

3. 2

Gemäß § 28 Abs. 3 2.Satz VwGVG kann das Gericht die Sache an die Behörde zurückverweisen, wenn die notwendigen Ermittlungen nicht vorhanden sind.

Davon ist fallbezogen auszugehen. Es handelt sich im verfahrensgegenständlichen Fall nicht um bloße Ergänzungen des Sachverhalts.

3.3 Zum anderen liegt kein Fall des § 28 Abs. 2 2.Fall vor, weil eine eigene Sachverhaltsermittlung nicht eine rasche und kostengünstige Verfahrenserledigung bringen würde. Diese ist im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens allenfalls unter Vornahme einer umfangreichen Einsicht (vor Ort) in die Aufzeichnungen (wie zB Verträge, Fahrtenbücher) der Beschwerdeführerin und erforderlichenfalls der ergänzenden Einvernahme der fraglichen Dienstnehmer vorzunehmen.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens in Bezug auf die personenbezogenen Verwendungszeiträume der Vorführfahrzeuge durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte obiger rechtlicher Ausführungen nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist nicht ersichtlich, da die belangte Behörde über die entsprechenden personellen Ressourcen und Möglichkeiten für "Vor-Ort-Erhebungen" bei der Beschwerdeführerin und die EDV-Ausstattung für die Endberechnung der Beiträge verfügt.

Eine eigene Sachverhaltsermittlung durch das Bundesverwaltungsgericht lässt daher eine raschere oder kostengünstigere Verfahrenserledigung keinesfalls erwarten. Somit hat das Bundesverwaltungsgericht den maßgebenden Sachverhalt nicht selbst festzustellen.

Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an die Wiener Gebietskrankenkasse zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens unter Berücksichtigung der oben definierten Kriterien zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

3.3 Anzumerken ist, dass die belangte Behörde in ähnlich gelagerten Fällen (zB W228 2116768-1) diesbezügliche Feststellungen getroffen hat. Diese wurden im genannten Fall in Form einer Anlage zum Bescheid aufgeschlüsselt; hier waren die Dienstnehmer, die Daten zum Fahrzeug, der Listenpreis inkl. Nova, der Netto- und Brutto EK-Preis und der errechnete Sachbezug in einer nachvollziehbaren Form dargestellt.

Im Gegensatz dazu wurde im gegenständlichen Beschwerdefall ein Durchschnittswert der Fahrzeugkategorien "klein", "mittel" oder "groß" herangezogen, dienstnehmerbezogene Zuordnungen der tatsächlichen Fahrzeugpreise und die auf dieser Basis errechneten Sachbezüge sind fallbezogen nicht erfolgt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beitragsnachverrechnung, Ermittlungspflicht, Kassation,
Kraftfahrzeug, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W178.2148584.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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